Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt IX. 
Strafgesetzbuch. 
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 
Vom 31. Mai 1870 (B. G. Bl. S. 195). 
§. 1. Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich ) tritt im ganzen 
Umfange des Bundesgebietes mit dem 1. Januar 18721) in Kraft. 
§. 2. Mit diesem Tage tritt das Reichs- und Landesstrafrecht, insoweit 
dasselbe Materien betrifft, welche Gegenstand des Strafgesetzbuchs für das 
Deutsche Reich sind, außer Kraft. 
In Kraft bleiben die besonderen Vorschriften des Reichs- und Landesstraf- 
rechts, namentlich über strafbare Verletzungen der Preßpolizei-, Post-, Steuer-, 
Zoll-, Fischerei-, Jagd-, Forst= und Feldpolizei-Gesetze, über Mißbrauch des 
Bereins= und Versammlungsrechts und über den Holz-(Forst-) Diebstahl ?. 
Bis zum Erlasse — — — —2) 
§. 3. Wenn in Landesgesetzen auf strafrechtliche Vorschriften, welche durch 
vas Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich außer Kraft gesetzt sind, verwiesen 
wird, so treten die entsprechenden Vorschriften des letzteren an die Stelle der 
s §. 4. Bis zum Erlasse der in den Artikeln 61 und 68 der Verfassung 
des Deutschen Reichs vorbehaltenen Reichsgesetze sind die in den 88. 81, 88, 
90, 307, 311, 312, 315, 322, 323 und 324 des Strafgesesbuch= für das 
Deutsche Reich mit lebenslänglichem Zuchthaus bedrohten Verbrechen mit dem 
Tode zu bestrafen, wenn sie in einem Theile des Bundesgebietes, welchen der 
Kaiser in Kriegszustand (Art. 68 der Verfassung) erklärt hat, oder während 
eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges auf dem Kriegsschau- 
platze begangen werden . 
§. 5. In landesgesetzlichen Vorschriften über Materien, welche nicht 
Gegenstand des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich sind, darf nur 
Gefängniß bis zu zwei Jahren, Haft, Geldstrafe, Einziehung einzelner Gegen- 
stände und die Entziehung öffentlicher Aemter angedroht werden?)). 
§s. 6. Vom 1. Januar 1872 ab darf nur auf die im Strafgesetzbuche für 
das Deutsche Reich enthaltenen Strafarten erkannt werden. 
  
1) Vergl. Ges. 15. Mai 1871 (R. G. Bl. S. 127). 
2:) Die Landesgesetzgebung kann demgemäß auch neue Strafvorschriften solchen 
Charakters erlassen. 
„:) Abs. 3 in Folge Einführung der Konk. O. 10. Febr. 1877 weggefallen. 
4) §. 4 gilt in Bayern nicht. Vergl. §. 7 Abs. 2 Ges. 22. April 1871. 
6) Doch bleiben ältere Gesetze in Kraft, auch wenn sie höhere Strafandrohungen 
enthalten; vergl. Bd. 8. Juli 1844 (G. S. S. 399) wegen Bestrafung des Handels 
mit Negerstklaven.
	        
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