Abschnitt IX.
Strafgesetzbuch.
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund.
Vom 31. Mai 1870 (B. G. Bl. S. 195).
§. 1. Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich ) tritt im ganzen
Umfange des Bundesgebietes mit dem 1. Januar 18721) in Kraft.
§. 2. Mit diesem Tage tritt das Reichs- und Landesstrafrecht, insoweit
dasselbe Materien betrifft, welche Gegenstand des Strafgesetzbuchs für das
Deutsche Reich sind, außer Kraft.
In Kraft bleiben die besonderen Vorschriften des Reichs- und Landesstraf-
rechts, namentlich über strafbare Verletzungen der Preßpolizei-, Post-, Steuer-,
Zoll-, Fischerei-, Jagd-, Forst= und Feldpolizei-Gesetze, über Mißbrauch des
Bereins= und Versammlungsrechts und über den Holz-(Forst-) Diebstahl ?.
Bis zum Erlasse — — — —2)
§. 3. Wenn in Landesgesetzen auf strafrechtliche Vorschriften, welche durch
vas Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich außer Kraft gesetzt sind, verwiesen
wird, so treten die entsprechenden Vorschriften des letzteren an die Stelle der
s §. 4. Bis zum Erlasse der in den Artikeln 61 und 68 der Verfassung
des Deutschen Reichs vorbehaltenen Reichsgesetze sind die in den 88. 81, 88,
90, 307, 311, 312, 315, 322, 323 und 324 des Strafgesesbuch= für das
Deutsche Reich mit lebenslänglichem Zuchthaus bedrohten Verbrechen mit dem
Tode zu bestrafen, wenn sie in einem Theile des Bundesgebietes, welchen der
Kaiser in Kriegszustand (Art. 68 der Verfassung) erklärt hat, oder während
eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges auf dem Kriegsschau-
platze begangen werden .
§. 5. In landesgesetzlichen Vorschriften über Materien, welche nicht
Gegenstand des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich sind, darf nur
Gefängniß bis zu zwei Jahren, Haft, Geldstrafe, Einziehung einzelner Gegen-
stände und die Entziehung öffentlicher Aemter angedroht werden?)).
§s. 6. Vom 1. Januar 1872 ab darf nur auf die im Strafgesetzbuche für
das Deutsche Reich enthaltenen Strafarten erkannt werden.
1) Vergl. Ges. 15. Mai 1871 (R. G. Bl. S. 127).
2:) Die Landesgesetzgebung kann demgemäß auch neue Strafvorschriften solchen
Charakters erlassen.
„:) Abs. 3 in Folge Einführung der Konk. O. 10. Febr. 1877 weggefallen.
4) §. 4 gilt in Bayern nicht. Vergl. §. 7 Abs. 2 Ges. 22. April 1871.
6) Doch bleiben ältere Gesetze in Kraft, auch wenn sie höhere Strafandrohungen
enthalten; vergl. Bd. 8. Juli 1844 (G. S. S. 399) wegen Bestrafung des Handels
mit Negerstklaven.