Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

572 Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. 
Wenn in Landesgesetzen anstatt der Gefängniß= oder Geldstrafe Forst- 
* Gemeinde-Arbeit angedroht oder nachgelassen ist, so behält es hierbei sein 
ewenden. 
§. 7. Vom 1. Januar 1872 ab verjähren Zuwiderhandlungen gegen die 
Vorschriften über die Entrichtung der Branntweinsteuer, der Biersteuer und der 
Postgefälle in drei Jahren). 
§. 8. Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, Uebergangsbestimmungen 
zu treffen, um die in Kraft bleibenden Landesstrafgesetze mit den Vorschriften 
des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich in Uebereinstimmung zu bringen. 
  
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 31. Mai 1370 
als Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich mit Gesetzeskraft v. 1. Jan. 1872 zufolge 
Ges. 15. Mai 1871 (R. G. Bl. S. 127) und in der durch Ges. 26. Febr. 1876. 
(R. G. Bl. S. 39) abgeänderten Fassung ?. 
Einleitende Bestimmungen. 
§. 1. Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft von 
mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung #) ist ein Verbrechen. 
Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängniß oder mit 
Veldstraf von mehr als einhundertfünfzig Mark bedrohte Handlung ist ein 
ergehen. 
Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bedrohte 
Handlung ist eine Uebertretung. 
§. 2. Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt werden 
wenn diese Strafe gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde. 
Bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen Handlung 
bis zu deren Aburtheilung ist das mildeste Gesetz anzuwenden. 
5. 3. Die Strafgesetze des Deutschen Reichs finden Anwendung auf alle 
im Gebiete desselben begangenen strafbaren Handlungen, auch wenn der Thäter 
ein Ausländer ist“). 
§. 4. Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen 
findet in der Regel keine Verfolgung statt. 
Jedoch kann nach den Strafgesetzen des Deutschen Reichs verfolgt werden: 
1. ein Deutscher oder ein Ausländer, welcher im Auslande eine hochver- 
rätherische Handlung gegen das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat, 
oder ein Münzverbrechen, oder als Beamter des Deutschen Reichs oder 
eines Bundesstaats eine Handlung begangen hat, die nach den Gesetzen 
des Ttschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen im Amte anzu- 
ehen ist; 
2. ein Deutscher, welcher im Auslande eine landesverrätherische Handlung 
gegen das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat, oder eine Beleidigung 
gegen einen Bundesfürsten begangen hat; 
1) Vergl. Art. 35, 38, 49 Reichs-Verf.; §. 45 Tabakssteuerges. 16. Juli 1879; 
§. 17 Wechselstempelsteuerges. 10. Juni 1869; §. 164 Vereinszollges. 1. Juli 1869; 
8. 40 Brausleuerges. 31. Mai 1872; §.7 Branntweinsteuerges. 19. Juli 1879; §. 35 
Branntweinsteuerges. 16-Zunt 1692 §. 58 Zuckersteuerges. 9. Juli 1887; §. 20 Spiel- 
kartenstempelges. 3. Juli 1878; Postges. 28. Okt. 1871 u. Postordn. 11. Juni 1892. 
2) In Elsaß-Lothringen eingeführt durch Ges. 30. Aug. 1871 (G. Bl. für Els.= 
Lothr. S. 255); in Helgoland durch Vd. 22. März 1891 (R. G. Bl. S. 21). 
Kommentare von Oppenhoff, 15. Aufl. 18956; Daude, 6. Aufl. 1894; Olshausen, 
4. Aufl. 1893; Rüdorff (Taschenausgabe), 17. Aufl. 1894. 
2) Eine strafbare Unterlassung steht einer strafbaren Handlung gleich, E. Crim. 
X. 101. 
4) Deutsche Schiffe während der Fahrt auf hoher See sind Inland, E. Crim. 
XXIII. 266, nicht aber Handelsschiffe im fremden Hoheitsgebiete (Hafen).
	        
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