Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. 573 
3. ein Deutscher, welcher im Auslande eine Handlung begangen hat, die 
nach den Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen 
anzusehen und durch die Gesetze des Orts, an welchem sie begangen 
wurde, mit Strafe bedroht ist. 
Die Verfolgung ist auch zulässig, wenn der Thäter bei Begehung 
der Handlung noch nicht Deutscher war. In diesem Falle bedarf es 
jedoch eines Antrages der zuständigen Behörde des Landes, in welchem 
die strafbare Handlung begangen worden und das ausländische Straf- 
gesetz ist anzuwenden, soweit dies milder ist 0. 
§. 5. Im Falle des §. 4 Nr. 3 bleibt die Verfolgung ausgeschlossen, wenn 
1. von den Gerichten des Auslandes über die Handlung rechtskräftig er- 
kannt und entweder eine Freisprechung erfolgt oder die ausgesprochene 
Strafe vollzogen; 
2., die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Gesetzen des 
Auslandes verjährt )) oder die Strafe erlassen, oder 
3. der nach den Gesetzen des Auslandes zur Verfolgbarkeit der Handlung 
erforderliche Antrag des Verletzten nicht gestellt worden ist. 
§. 6. Im Auslande begangene Uebertretungen sind nur dann zu bestrafen, 
wenn dies durch besondere Gesetze oder durch Verträge angeordnet ist. 
§. 7. Eine im Auslande vollzogene Strafe ist, wenn wegen derselben 
Handlung im Gebiete des Deutschen Reichs abermals eine Verurtheilung erfolgt, 
auf die zu erkennende Strafe in Anrechnung zu bringen. 
§. 8. Ausland im Sinne dieses Strafgesetzes ist jedes nicht zum Deutschen 
Reich gehörige Gebiet. 
§. 9. Ein Deutscher darf einer ausländischen Regierung zur Verfolgung 
oder Bestrafung nicht überliefert werden 3). 
§. 10. Auf deutsche Militärpersonen finden die allgemeinen Strafgesetze 
des Reichs insoweit Anwendung, als nicht die Militärgesetze ein Anderes be- 
stimmen!?). 
§. 11. Kein Mitglied eines Landtags oder einer Kammer) eines zum 
Reich gehörigen Staats darf außerhalb der Versammlung, zu welcher das Mit- 
W—–.— 
  
1) Weitere Ausnahmen: §§.7, 160, 161 Mil. Str. G. B.; §. 100 Seem. Ordn. 
27. Dez. 1872; Ges., betr. Schonzeit für Robbenfang 4. Dez. 1876; §§. 22, 25 
Ges., betr. Urheberrecht an Schriftwerken 11. Juni 1870; §. 16 desgl. an Werken 
der bild. Künste 9. Jan. 1876; §. 9 desgl. an Photographien 10. Jan. 1876; §. 14 
desgl. an Mustern und Mod. 11. Jan. 1876; §. 24 Konsulatsges. 8. Nov. 1867; 
z#§. 102, 298 R. Sir. G. B.; §. 12 Sprengstoffges. 9. Juni 1884. 
2) Die ausländische Verjährungsfrist wird durch Beginn der Strafverfolgung im 
Inlande unterbrochen, E. Crim. XXiII. 341. 
3) Auslieferungsverträge siehe oben S. 305. 
4) Vergl. Mil. Str. G. B. §§. 3—5, 68, 69, 113, 126, 155, 157, 158, 163, 
166; R. Mil. G. 2. Mai 1874 §s. 56, 60 z, 69 „8; Einf. Ges. zum Mil. Str. G. 
B. ö. 2 Abs. 2 und 8. Die verabschiedeten Offiziere sind der Militärgerichtsbarkeit 
nicht unterworfen, 5. 1 Ges. 8. Mai 1890 (R. G. Bl. S. 63). 
Wegen der von den Staarsanwälten über die Einleitung von Untersuchungen 
gegen Militärpflichrige 2c. zu machenden Mittheilungen vergl. Res. 25. Aug. 1879 
(I. Bl. S. 252), 12. Juli 1881 (J. M. Bl. S. 159) und J. M. Bl. 1886 
S. 201. 
*) Wenn eine von einem Landtagsabgeordneten in Ausübung seines Berufes ge- 
thane, an sich beleidigende Aeußerung von dem dadurch Angegriffenen auf der Stelle 
(beispielsweise in einem öffentlichen Blatte) mir einer Beleidigung erwidert wird, und 
wegen dieser Beleidigung vom Abgeordneten Strafantrag gestellt worden ist, so kann 
der Angeschuldigte nicht auf Grund des §. 199 für straffrei erklärt werden, Erk. R. G. 
5. März 1881 (E. Crim. IV. 14). Wohl aber kann §. 193 Anwendung finden, 
Rechtspr. III. 107. Durch Wiederholung des Inhalts einer im Landtage gehaltenen 
Rede außerhalb des letzteren kann eine strafbare Handlung begangen werden (E. 
Crim. II. 365).
	        
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