576 Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
§. 24. Die vorläufige Entlassung kann bei schlechter Führung des Ent-
lassenen oder, wenn derselbe den ihm bei der Entlassung auferlegten Verpflich-
tungen zuwiderhandelt, jederheit widerrufen werden.
Der Widerruf hat die Wirkung, daß die seit der vorläufigen Entlassung
bis zur Wiedereinlieferung verflossene Zeit auf die festgesetzte Strafdauer nicht
angerechnet wird.
§. 25. Der Beschluß über die vorläufige Entlassung, sowie über einen
Widerruf ergeht von der obersten Justiz-Aufsichtsbehörde. Vor dem Beschluß
über die Entlassung ist die Gefängnißverwaltung zu hören.
Die einstweilige Festnahme vorläufig Entlassener kann aus dringenden
Gründen des öffentlichen Wohls von der Polizeibehörde des Ortes, an welchem
der Entlassene sich aufhält, verfügt werden. Der Beschluß über den endgültigen
Widerruf ist sofort nachzusuchen.
Führt die einstweilige Festnahme zu einem Widerrufe, so gilt dieser als
am Tage der Festnahme erfolgt.
§. 26. Ist die festgesetzte Strafzeit abgelaufen, ohne daß ein Widerruf
der vorläufigen Entlassung erfolgt ist, so gilt die Freiheitsstrafe als verbüßt.
“W!]. Der Mindestbetrag der Geldstrafe ist bei Verbrechen und Vergehen
drei Mark, bei Uebertretungen eine Mark ?. "
§. 28. Eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Gefängniß und, wenn
sie wegen einer Uebertretung erkannt worden ist, in Haft umzuwandeln 2).
Ist bei einem Vergehen Geldstrafe allein oder an erster Stelle, oder
wahlweise neben Haft angedroht, so kann die Geldstrafe in Haft umgewandelt
werden, wenn die erkannte Strafe nicht den Betrag von sechshundert Mark und
die P ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe nicht die Dauer von sechs Wochen
ibersteigt.
War neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt, so ist die an deren
Stelle tretende Gefängnißstrafe nach Maßgabe des §. 21 in Zuchthausstrafe
umzuwandeln. „
Der Verurtheilte kann sich. durch Erlegung des Strafbetrages, soweit
Lueler durch die erstandene Freiheitsstrafe noch nicht getilgt ist, von der letzteren
reimachen 3). Z„
§. 29. Bei Umwandlung einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens
erkannten Geldstrafe ist der Betrag von drei bis zu fünfzehn Mark, bei Um-
wandlung einer wegen einer Uebertretung erkannten Geldstrafe der Betrag von
einer bis zu fünfzehn Mark einer eintägigen Freiheitsstrafe gleich zu achten.
Der Mindestbetrag der an Stelle einer Geldstrafe tretenden Freiheitsstrafe
ist ein Tag"), ihr Höchstbetrag bei Haft sechs Wochen, bei Gefängniß ein Jahr.
Wenn jedoch eine neben der Geldstrafe wahlweise angedrohte Freiheitsstrafe
ihrer Dauer nach den vorgedachten Höchstbetrag nicht erreicht, so darf die an
Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe den angedrohten Höchstbetrag jener
Freiheitsstrafe nicht übersteigen 3).
Zu Anmerkung 6 auf S. 575.
nur zu Gunsten solcher erstmalig verurtheilter Personen Gebrauch machen, die zur
Zeit der That das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatten und gegen die nicht auf eine
lünger als sechsmonatige Strafe erkannt ist, A. E. 23. Okt. 1895 (J. M. Bl.
S. 348).
1) Bei Zolldefraudationen besteht kein Mindestbetrag, E. Crim. XVI. 259.
Auch bei versuchten Vergehen beträgt die Mindeststrafe 3 Mk.
2) Wenn Spezialges. nicht etwas Anderes vorschreiben.
2) Bei Umwandlung mehrerer Geldstrafen sind auch die ihnen zu fub-
stituirenden Freiheitsstrafen für jede der erkannten Geldstrafen einzeln festzu-
setzen und nicht als Gesammtstrafe, Erk. R. G. III. 26. Sept. 1887 (Rechtspr.
IX. 466).
4 Venn die an Stelle der auf Grund eines strafrechtlichen Nebenges. (z. B. des
Vereinszollges. 1. Juli 1869 §. 135) festgesetzte Geldstrafe den Betrag von 1 Mark
nicht erreicht, so kann nicht für den Fall der Unbeibringlichkeit auf Haftstrafe erkannt
werden, Erk. 9. Juni 1887 (E. Crim. XVI. 159). .
5) Die Vorschriften des Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn Geldstrafe