580 Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
—„ —„ ——— —— —
Zu Anmerkung 5 auf S. 579.
so ist es nur dann erforderlich, vor Ausführung des Transports mit den zuständigen
Behörden der reichsinländischen Durchgangsstaaten in Verbindung zu treten, wenn
letztere einen Begleitbeamten durch ihr Gebiet beigeben oder in sonstiger Weise bei
dem Transporte mitwirken sollen, Res. 12. Jan. 1895 (M. Bl. S. 23). Bei allen
Ausweisungen aber ist ein derartiges zuvoriges Benehmen mit der reichsinländischen
Durchgangsstaaten auch dann erforderlich, wenn der Transport bis zur Reichsgrenze
durch Beamte des ausweisenden Staates, bezw. die Abholung von dort durch Beamte
des Heimathstaates bewirkt wird, Res. 11. Nov. 1895 (M. Bl. S. 247).
Für die Feststellung des Reiseweges gelten folgende Grundsätze:
1. „Ein Transport darf von den Behörden der an der zu überschreitenden
Reichsgrenze belegenen Bundesftaaten durch das Gebiet anderer Bundesstaaten nur
dann geleitet werden, wenn dadurch eine Abkürzung des Transportweges bis zur
Reichsgrenze sich erzielen läßt.
2. In Fällen, in welchen ein Transport durch das Gebiet anderer Bundes-
staaten geleitet werden soll, ist als Ziel die nächste, zur Uebernahme des Ausgewiesenen
geeignete oder vertragsmäßig bestimmte Reichsgrenzstation dann zu wählen, wenn die
Gemeindeangehörigkeit des Ausgewiesenen zweifelhaft ist.
Ist der Angehörigkeitsort des Ausgewiesenen dagegen bekannt, so darf als Ziel
anch eine für den Weitertransport im Auslande günstiger belegene Station gewählt
werden, sofern dadurch für das Inland eine erhebliche Mehrbelastung nicht erwächst.
3. In allen Fällen, in welchen eine Ausweisung nach Maßgabe der vorstehen-
den Grundsätze sich vollziebt, sind die Kosten des Transports gemäß §. 17 der vom
Bundesrath unter dem 10. Jan. 1890 (§. 12 der Protokolle) angenommenen Vor-
schriften zu vertheilen.“ (Hiermit ist §. 17 der nachfolgenden Bek. 10. Dez. 1890
gemeint), Res. 12. Jan. 1895 (M. Bl. S. 23). «
Bek. 10. Dez. 1890 (C. Bl. d. D. R. S. 378), betr. die Vollziebung der
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet auf Grund der
§§. 39, 284 und 362 R. Str. G. B.
§. 1. Die Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet auf Grund der
§§. 39, 284 und 362 des Str. G. B. erfolgt entweder:
1. mittelst Transports (§§. 3 bis 7) oder
2. durch Ertheilung eines Zwangspasses (ss. 8 bis 12) oder
3. durch Bekanntmachung der Ausweisungsverfügung (8§. 13).
§. 2. Die Art der Vollziehung (§. 1) wird durch die ausweisende Behörde be-
stimmt, welche dabei zu beachten hat, inwieweit es mit Rücksicht auf internationale
Beziehungen erforderlich ist, zunächst mit ausländischen Behörden event. auf diplo-
matischem Wege behufs Uebernahme des Auszuweisenden in Verbindung zu treten.
Ist anzunehmen, daß der Ausgewiesene der Ausweisung nicht ohne Anwendung
körperlichen Zwanges Folge leisten werde, so ist die Ausweisung im Wege des Traus-
ports zu vollziehen.
§. 3. Soll die Ausweisung durch Transport erfolgen, so hat die ausweisende
Behörde die Transportrichtung, insbesondere die Reichsgrenzstation festzusetzen, nach
welcher der Transport zu leiten ist, auch, sofern sie die Vollziehung nicht selbst über-
nimmt, die damit beauftragte Behörde zu bezeichnen.
Die Reichsgrenzstationen werden auf Vorschlag der betheiligten Bundesregierungen
durch den Reichskanzler bestimmt und unter Angabe der für dieselben zuständigen
Grenzpolizeibehörden im Centralblatt für das Deutsche Reich bekannt gemacht.
Soll der Transport nicht nach dem Heimathsstaate des Ausgewiesenen gerichter
werden, so ist die Bestimmung der Landes-Centralbehörde einzuholen.
Die Genehmigung der letzteren ist außerdem erforderlich, wenn der Transport
auf dem Seewege erfolgen oder durch das Gebiet eines außerdeutschen Staates ge-
leitet werden soll.
§. 4. Die vollziehende Behörde hat die Ausweisungsverfügung dem Auszu-
weisenden bekannt zu machen und seine Ueberführung an die Reichsgrenze zu veran-
lassen. Sie hat einen Transportzettel auszustellen, welcher enthält:
1. Vor= und Zunamen, Stand oder Gewerbe, Alter, Geburtsort, Staatsangehörig-
keit, den etwa ermittelten ausländischen Wohnort und ein Signalement des
Ausgewiesenen;