Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

594 Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Feindliche Handlungen 2c. 
nicht unter zwei Monaten oder mit Festungshaft von zwei Monaten bis zu 
fünf Jahren bestraft. 
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen 
Teer, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt 
werden. 
§. 96. Wer einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied des landesherrlichen 
Hauses seines Staats#) oder gegen den Regenten seines Staats oder während 
seines Aufenthalts in einem Bundesstaate einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied 
des landesherrlichen Hauses dieses Staats oder gegen den Regenten dieses 
Staats sich schuldig macht, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder 
mit Festungshaft von gleicher Dauer, in minder schweren Fällen mit Zuchthaus 
bis zu fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von einem bis 
zu fünf Jahren ein. 
97. Wer ein Mitglied des landesherrlichen Hauses seines Staats oder 
den Regenten seines Staats oder während seines Aufenthalts in einem Bundes- 
staate ein Mitglied des landesherrlichen Hauses dieses Staats oder den Regenten 
dieses Staats beleidigt, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei 
Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Dritter Abschnitt. Beleidigung von Bundesfürsten. 
§. 98. Wer außer dem Falle des §. 94 sich einer Thätlichkeit gegen einen 
Bundesfürsten schuldig macht, wird mit Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren 
oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs 
Monaten bis u zehn Jahren ein. 
§. 99. er außer dem Falle des §. 95 einen Bundesfürsten beleidigt#2:), 
wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren oder mit Festungs- 
haft von gleicher Dauer bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur mit Ermächtigung des Beleidigten ein. 
§. 100. Wer außer dem Falle des §. 96 sich einer Thätlichkeit gegen ein 
Mitglied eines bundesfürstlichen Hauses oder den Regenten eines Bundesstaats 
schuldig macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Festungshaft 
von gleicher Dauer bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von einem 
Monat bis zu drei Jahren ein. 
§. 101. Wer außer dem Falle des §. 97 den Regenten eines Bundes- 
staats beleidigt, wird mit Gefängniß von einer Woche bis zu zwei Jahren oder 
mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur mit Ermächtigung des Beleidigten ein. 
Vierter Abschnitt. Feindliche Handlungen gegen befreundete 
Staaten. 
§. 102. Ein Deutscher, welcher im Inlande oder Auslande, oder ein 
Ausländer, welcher während seines Aufenthalts im Inlande gegen einen nicht 
zum Deutschen Reich gehörenden Staat oder dessen Landesherrn eine Handlung 
vornimmt, die, wenn er sie gegen einen Bundesstaat oder einen Bundesfürsten 
begangen hätte, nach Vorschrift der §§. 81 bis 86 zu bestrafen sein würde, 
wird in den Fällen der §§. 81 bis 84 mit Festungshaft von einem bis zu 
zehn Jahren oder, wenn mildernde Umstände vorhanden sind, mit Festungshaft 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 593. 
verletzend zu erachtende Ausdrücke gegen Beamte oder Behörden vorkommen, so darf 
dieserhalb ein Strafverfahren ohne Allerhöchste Genehmigung nicht eingeleitet werden, 
K. O. 18. Dez. 1841 (M. Bl. 1879 S. 25). Vergl. Anm. zu §. 196. 
41) Das der hausherrlichen Familiengewalt des Souveräns unterworfen ist, 
E. Crim. XXII. 141; XXIII. 239. Z 
2) Auch hier findet §. 193 keine Anwendung, E. Crim. XVIII. 382.
	        
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