598 Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Widerstand gegen die Staatsgewalt.
oder wer einen solchen Beamten während der rechtmäßigen Ausübung seines
Amtes thätlich angreift, wird mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu zwei
Jahren bestraft. * Z
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe bis zu einem
Jahre oder Geldstrafe bis zu eintausend Mark ein.
Dieselben Strafvorschriften treten ein, wenn die Handlung gegen Personen,
welche zur Unterstützung 0 des Beamten zugezogen waren, oder gegen Mannschaften
der bewaffneten Macht, oder gegen Mannschaften einer Gemeinde-, Schutz= oder
Bürgerwehr in Ausübung des Dienstes begangen wird. „
§. 114. Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde
oder einen Beamten zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu
nöthigen, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. Z
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe bis zu zwei
Jahren ein.
kur 115. Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung, bei welcher eine der
in den 8§. 113 und 114 bezeichneten Handlungen mit vereinten Kräften begangen
wird, Theil nimmt, wird wegen Aufruhrs mit Gefängniß nicht unter sechs
Monaten bestraft?).
Die Rädelsführer, sowie diejenigen Aufrührer, welche eine der in den §§. 113
und 114 bezeichneten Handlungen begehen, werden mit Zuchthaus bis zu zehn
Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufssicht erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter sechs
Monaten ein.
§. 116. Wird eine auf öffentlichen:) Wegen, Straßen oder Plätzen ver-
sammelte Menschenmenge von dem zuständigen Beamten oder Befehlshaber
der bewaffneten Macht aufgefordert!), sich zu entfernen, so wird jeder der Ver-
Zu Anmerkung 2 auf S. 597.
des Angegriffenen stattfinden, Erk. R. G. 1882 (E. Crim. VII. 301). In casu
hatte der Angeschuldigte mit der Hand ausgeholt, um den Beamten zu schlagen, er
wurde aber an Ausführung des Schlages dadurch verhindert, daß ein Dritter ihm in
den Arm fiel.
Auch in dem Einschließen eines mit der Ausführung einer Vollstreckungshandlung
befaßten Vollstreckungsbcamten behufs Verhinderung der Amtshandlung kann eine Ge-
walt im Sinne des §. 113 gefunden werden, Erk. R. G. 5. Nov. 1895 (E. Crim.
XXVII. 405).
1) Die zur Unterstützung der Gemeinde-Vorstände in der Ausübung ihrer ge-
setzlichen Befugnisse bestimmten Gemeindediener sind als zur Vollstreckung von Gesetzen
berufene Beamte anzusehen und thätliche Angriffe gegen dieselben während der recht-
mäßigen Ausübung des Amtes als Vergehen gegen 8. 113 zu bestrafen, Erk. 20. Febr.
1875 (M. Bl. S. 205).
Die Gendarmen sind den Mitgliedern der bewaffneten Macht gleichgestellt, Opp.
Anm. 49 zu §. 113, Erk. O. Trib. 4. Okt. 1873 (J. M. Bl. S. 309).
Wegen Anwendbarkeit des §. 113 auf freiwillige Feuerwehren vergl. Res. 30. Mai
1884 (M. Bl. S. 161).
2) Der Beweggrund der Neugierde entschuldigt nicht, E. Crim. XX. 403, 405.
3) Ueber den Begriff der Oeffentlichkeit vergl. E. Crim. XXI. 13 u. 370.
4) Ein Gendarm ist ein Beamter und als solcher, selbst wenn er aus eigenem
Antriebe thätig ist, befugt, bei einem Auflauf die Aufforderung, sich zu entfernen, an
die versammelte Menschenmenge zu erlassen, Erk. O. Trib. 4. Okt. 1873 (J. M. Bl.
S. 309).
Ob ein Polizei-Sergeant oder ein sonstiger dem eigentlichen Träger der örtlichen
Polizeigewalt untergeordneter Polizeibediensteter im Sinne des §S. 116 als „Zuständiger“
Beamter bezeichnet werden darf, wird in Ermangelung besonderer Bestimmungen der
Regel nach davon abhängig zu machen sein, ob derselbe thatsächlich so viel Selb-
ständigkeit in der Ausübung seiner amtlichen Funktionen besitzt, um unter eigener
Verantwortlichkeit die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung
unmittelbar erforderlichen Anordnungen treffen zu dürfen, Erk. R. G. 15. März 1882
(E. Crim. VI. 91). Dasselbe gilt von Schutzmännern, Erk. 12. Okt. 1885 (E. Crim.
XII. 428).