Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XI. Strafgesetzbuch. Widerstand gegen die Staatsgewalt. 599 
sammelten, welcher nach der dritten Aufforderung sich nicht entfernt, wegen 
Auflaufs mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 
eintausendfünfhundert Mark bestraft. 
Ist bei einem Auflaufe gegen die Beamten oder die bewaffnete Macht mit 
vereinten Kräften thätlicher Widerstand geleistet oder Gewalt verübt worden, 
so treten gegen diejenigen, welche an diesen Handlungen Theil genommen haben, 
die Strafen des Aufruhrs ein. 
§. 117. Wer einem Forst= oder Jagdbeamten!), einem Waldeigenthümer, 
Forst= oder Jagdberechtigten, oder einem von diesen bestellten Aufseher in der 
rechtmäßigen :2) Ausübung seines Amtes oder Rechtes durch Gewalt oder durch 
— — 
  
1) Den Forstschutzbeamten, welche von Privat-Waldeigentbümern 
unter den im Gesetze vorgeschriebenen Bedingungen angestellt sind, muß der Charakter 
im Dienste des Staates stehender öffentlicher Beamten insoweit beigelegt werden, 
als es sich um den ihnen beigelegten Forstschutz handelt. Es stehen ihnen in dieser 
Beziehung nicht nur die zum Schutze des Amtes gegebenen Vorschriften zur Seite, 
sondern ihre Amtshandlungen unterliegen auch den in Betreff der Amtsverbrechen und 
Amtsvergehen gegebenen gesetzlichen Vorschriften, Erk. O. Trib. 15. Juni 1871 (J. 
M. Bl. S. 178). 
Ein solcher Beamter ist also auch befugt, Personen, die er in einer an seinen 
Schutzbezirk grenzenden Feldmark mit Gewehr auf dem Anstande sieht, nach ihrer 
Legitimation (Jagdschein) zu fragen, Erk.- 19. Febr. 1884 (E. Crim. X. 106). Er 
darf auch außerhalb seines Schutzbezirks jagdpolizeiliche Funktionen wahrnehmen, E. 
Crim. XIX. 101; XX. 344; XXIII. 358. Zur Beschlagnahme ist er nur befugt, 
wenn er Hülfsbeamter der Staatsanwaltschaft ist, E. Crim. II. 306; X. 106; in 
Preußen darf iede zum Forst= oder Jagdschutz bestellte Person dem bei einem Jagd- 
vergehen Betroffenen das Gewehr beschlagnahmen, E. Crim. XX II. 302. 
2) Der gewaltsame r2c. Widerstand gegen einen Forstaufseher ist nur daun, 
wenn der Letztere vom Waldeigenthümer, dem Forst= oder Jagdberechtigten selbst oder 
in seinem Auftrage, nicht auch, wenn er nur von einem (Privat-) Förster bestellt war, 
aus §. 117 zu bestrafen. — Damit der thätliche Angriff gegen einen Forstausseher 
die Strafe des §. 117 nach sich ziehe, bedarf es der Feststellung, daß derselbe sich in 
der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes rc. befunden habe, Erk. O. Trib. 
19. Sept. 1872 (J. M. Bl. S. 283). Hinsichtlich der Privat Forstschutz- 
beamten vergl. Notiz zu §. 359. 
Der Widerstand gegen einen Forstbeamten 2c. fällt unter den §. 117 nur 
dann, wenn der Vorfall sich in dem zu beaufsichtigenden Forste oder bei Verfolgung 
eines Frevlers aus dem letzteren ereignet. — Ein Forstbeamter, welcher eine Haus- 
suchung vornimmt, befindet sich nur dann in der rechtmäßigen Ausübung seines 
Amtes, wenn dabei die Vorschriften über Mitwirkung der Kommunal= oder der Orts- 
polizeibehörde beobachtet worden sind. — Der Forstbeamte ist nicht berechtigt, das von 
ihm gepfändete, angeblich gefrevelte Holz sofort zu verkaufen. — Die Beleidigung 
eines amtlich thätigen Beamten wird dadurch nicht straflos, daß dieser nicht in 
gesetzlicher Weise zu Werke gegangen war, Erk. O. Trib. 13. Sept. 1872 (J. M. Bl. 
S. 290). Wegen Mißhandlung von Beamten, die nicht in der rechtmäßigen Aus- 
übung ihres Amtes begriffen sind vergl. auch Erk. O. Trib. 4. Jan. 1872 (J. M. 
Bl. S. 86). 
Ein Forstbeamter befindet sich in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes, 
wenn er außerhalb des seiner Obhut anvertrauten Waldes einen Menschen unter 
Umständen antrifft, welche auf einen von demselben unmittelbar vorher im Walde 
verübten Frevel hindeuten, und wenn er dieserhalb gegen ihn (z. B. im Wege der 
Pfändung) einschreitet, Erk. O. Trib. 14. Nov. 1867 bei Opp. Aum. 18 zu §. 113. 
Ein Waldeigenthümer oder ein vorschriftsmäßig beeideter Privat-Forstauf- 
seher vefindeit sich in rechtmäßiger Ausübung seines Rechtes, wenn er, bei Betretung 
einer Person auf einem Holzdiebstahl in seinem bezw. im Walde seines Dienstherrn, 
die zur Begehung des Frevels geeigneten Werkzeuge, welche der Thäter bei sich führt, 
in Beschlag nimmt, Erk. 20. Nov. 1884 (E. Crim. Xl. 321). 
Beamte haben die aus allgemeinen staatsrechtlichen Grundsätzen sich ergebende 
Verpflichtung, den ihnen durch ihre Vorgesetzten innerhalb deren sachlicher Zuständig- 
keit ertheilten Weisungen Folge zu leisten. In solchem Falle ist, auch wenn die An-
	        
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