Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

606 Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Münzverbrechen und Münzvergehen. 
3. ein jeder Wehrpflichtige, welcher nach öffentlicher Bekanntmachung einer 
vom Kaiser für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr erlassenen 
besonderen Anordnung in Widerspruch mit derselben auswandert: mit 
Gefängniß bis zu zwei Jahren, neben welchem auf Geldstrafe bis zu 
dreitausend Mark erkannt werden kann. 
Der Versuch ist strafbar. 
Das Vermögen des Angeschuldigten kann, insoweit als es nach dem Er- 
messen des Richters zur Deckung der den Angeschuldigten möglicher Weise 
treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens erforderlich ist, 
mit Beschlag belegt werden. 
§. 141. Wer einen Deutschen zum Militärdienste einer ausländischen 
Macht anwirbt oder den Werbern der letzteren zuführt, ingleichen, wer einen 
Deutschen Soldaten vorsätzlich zum Desertiren verleitet oder die Desertion 
desselben vorsätzlich befördert, wird mit Gefängniß von drei Monaten bis zu 
drei Jahren bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 142 10). Wer sich vorsätzlich durch Selbstverstümmelung oder auf andere 
Weise zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht oder durch einen Anderen 
untauglich machen läßt, wird mit Gefängniß nicht unter einem Jahre bestraft; 
auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehreurechte erkannt werden. 
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher einen Anderen auf dessen Ver- 
langen zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht. 
§. 143. Wer in der Absicht, sich der Erfüllung der Wehrpflicht ganz oder 
theilweise zu entziehen, auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, wird mit 
Gefängniß bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt 
werden. 
Dieselbe Strafvorschrift findet auf den Theilnehmer Anwendung. 
§. 144. Wer es sich zum Geschäfte macht, Deutsche unter Vorspiegelung 
falscher Thatsachen oder wissentlich mit unbegründeten Angaben oder durch 
andere auf Täuschung berechnete Mittel zur Auswanderung zu verleiten, wird 
mit Gefängniß von einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft. 
§. 145. Wer die vom Kaiser 
zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See, 
über das Verhalten der Schiffer nach einem Zusammenstoße von Schiffen 
auf See, oder 
in Betreff der Noth= und Lootsensignale für Schiffe auf See und auf 
den Küstengewässern " 
erlassenen Verordnungen übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünf= 
hundert Mark bestraft. 
Achter Abschnitt. Münzverbrechen und Münzvergehen). 
§. 146. Wer inländisches oder ausländisches Metallgeld oder Papiergeld 
nachmacht, um das nachgemachte Geld als echtes zu gebrauchen oder sonst in 
  
1) Der §. 142 erfordert zu seiner Anwendung nicht die Herbeiführung einer 
absoluten Untanglichkeit zur Erfüllung der Wehrpflicht, Erk. R. G. 5. April 1883 
(E. Crim. VIII. 214). 
2) Die Gerichte haben bei Untersuchungen wegen Münzvergehen das etwa er- 
sorderliche Gutachten der Generalmünzdirektion direkt zu erbitten, Res. 22. Sept. 1885 
(I. M. Bl. S. 310). 
Res. 14. Aug. 1879 (J. M. Bl. S. 255): 
18. In den auf Metallgeld sich beziehenden Untersuchungen wegen Müng- 
verbrechen oder Münzvergehen sind die Falsifikate nach beendigter Untersuchung, 
— es mog zur Erhebung der öffentlichen Klage gekommen sein oder nicht — an den 
betreffenden Regierungspräsidenten zur weiteren Beförderung an die Münzverwaltung 
abzuliefern, wobei in dem Uebersendungsschreiben eventuell auf das bereits eingeholte 
Gutachten der Münzdirektion Bezug zu nehmen ist. 
In den auf Papiergeld und dem Papiergelde gleich stehende Werthzeichen sich 
beziehenden Untersuchungen wegen Münzverbrechen oder Münzvergehen ist der Haupt-
	        
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