Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Münzverbrechen und Münzvergehen. 607
Verkehr zu bringen, oder wer in gleicher Absicht echtem Gelde durch Verän-
derung an demselben den Schein eines höheren Werths oder verrufenem Gelde
durch Veränderung an demselben das Ansehen eines noch geltenden giebt,
wir mit Juchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft; auch ist Polizei-Auf-
icht zulässig.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein.
§. 147. Dieselben Strafbestimmungen finden auf denjenigen Anwendung,
welcher das von ihm auch ohne die vorbezeichnete Absicht nachgemachte oder
verfälschte Geld als echtes in Verkehr bringt, sowie auf denjenigen, welcher
nachgemachtes oder gefälschtes Geld sich verschafft und solches entweder in
Verkehr bringt oder zum Zwecke der Verbreitung aus dem Auslande einführt.
— —
Zu Anmerkung 2 auf S. 606.
verwaltung der Staatsschulden von der Eröffuung des Hauptverfah-
rens Kenntuiß zu geben und demnächst nach der Rechtskraft die Urtheils-
formel mitzutheilen.
Polizeibehörden, welche von der Königl. Münzdirektion Gutachten über falsche
Münzen verlangen, haben an dieselbe besondere (nicht br. m.) Anschreiben zu richten,
worin unter Angabe der Untersuchungssache, sowie des letzten Ausgebers oder Be-
sitzers der Münze, die zur Begutachtung der Falschheit derselben wesentlichen thatsäch-
lichen Angaben enthalten sind, Res. 29. März 1881 (M. Bl. S. 87).
Um die Ermittelung der Fabrikationsstätten sowie der Verfertiger und Verbreiter
falschen, sowohl inländischen wie ausläudischen Papiergeldes zu erleichtern
und zu fördern, sind alle auf die Verübung und Emtdeckung derartiger Münzuver-
brechen und Münzvergeben innerhalb des Preußischen Staates bezüglichen Nachrichten
bei dem Polizei-Präsidium in Berlin zu sammeln. Zu diesem Behufe haben
sämmtliche Polizeibehörden, unbeschadet der von ihnen innerhalb ihrer Kompetenz vor-
zunehmenden Ermittelungen und zu bewirkenden strafrechtlichen Verfolgung, dem
Berliner Polizei-Präsidium sofort Mittheilung zu machen, wenn ihnen Kenntniß von
einem neuen Falsifikate wird, dasselbe serner von dem Resultate der vorgenommenen
Recherchen und von allen Verdachtsmomenten, welche sich dabei ergeben haben, zu be-
nachrichtigen, endlich auch dem Polizei-Präsidium alle der Anfertigung oder Ver-
breitung falschen Papiergeldes verdächtigen oder wegen eines solchen Verbrechens früher
bestraften Personen, welche in ihrem Amtsbezirke sich aufhalten, anzugeben — die
verhandelten Akten und Falsifikate sind diesen Mittheilungen nicht beizufügen.
Hinsichtlich der als Geldzeichen umlaufenden inländischen Papiere, welche
gesetzlich in den öffentlichen Kassen statt baaren Geldes angenommen werden
müssen (wohin die Noten der Reichsbank nicht gehören) liegt gemäß 5. 5 lit. f.
Ges. 24. Febr. 1850 der Kgl. Hauptverwaltung der Staatsschulden ob, die Fälschung
oder Nachahmung zu ermitteln und zu verfolgen. Demzufolge haben die Polizei-
behörden die Verpflichtung, die von ihnen über die Ermittelung von Fälschungen
dieser Art von Papieren anfgenommenen Verhandlungen, wenn dieselben fruchtlos
geblieben sind, mit den Falsifikaten durch Vermittelung der Regierungs-Präsidenten an
die Kgl. Hauptverwaltung der Staatsschulden abzugeben resp. wenn im Laufe der
polizeilichen Recherchen ein erheblicher Verdacht sich gegen eine bestimmte Person
herausstellt, der Staatsanwaltschaft und den Regierungs-Präsidenten davon Anzeige zu
erstatten. Die Polizeibehörden haben über die in §. 5 cit. bezeichneten Papiere, neben
der Anzeige an die Haupwerwaltung der Staatsschulden, auch dem Polizei-Präsidium,
ebenso wie bei allen Fälschungen von Papiergeld Mittheilung zu machen, Res. 17. April
und 5. Nov. 1876 (M. Bl. 1876 S. 113, 1877 S. 13).
Best. über die Behandlung der bei den Reichs= und Landeskassen eingehenden
nachgemachten, verfälschten oder nicht mehr umlaufsfähigen Reichsmünzen, Res.
20. Mai 1876 (M. Bl. S. 124) und 26. Jan. 1878 (M. Bl. S. 50).
Best. über die Behandlung nachgemachter und verfälschter Banknoten vom
13. Febr. 1877 (M. Bl. S. 70), sowie der nachgemachten, verfälschten, beschädigten
und unbrauchbar gewordenen Reichskassenscheine, vom 24. Mai 1876 (M. Bl.
S. 222) und 22. Febr. 1879 (M. Bl. S. 86).
Wegen des Verfahrens mit dem in Beschlag genommenen falschen Gelde vergl.
Res. 8. Nov. 1865 (J. M. Bl. S. 262).