Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Münzverbrechen und Münzvergehen. 607 
Verkehr zu bringen, oder wer in gleicher Absicht echtem Gelde durch Verän- 
derung an demselben den Schein eines höheren Werths oder verrufenem Gelde 
durch Veränderung an demselben das Ansehen eines noch geltenden giebt, 
wir mit Juchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft; auch ist Polizei-Auf- 
icht zulässig. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein. 
§. 147. Dieselben Strafbestimmungen finden auf denjenigen Anwendung, 
welcher das von ihm auch ohne die vorbezeichnete Absicht nachgemachte oder 
verfälschte Geld als echtes in Verkehr bringt, sowie auf denjenigen, welcher 
nachgemachtes oder gefälschtes Geld sich verschafft und solches entweder in 
Verkehr bringt oder zum Zwecke der Verbreitung aus dem Auslande einführt. 
— — 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 606. 
verwaltung der Staatsschulden von der Eröffuung des Hauptverfah- 
rens Kenntuiß zu geben und demnächst nach der Rechtskraft die Urtheils- 
formel mitzutheilen. 
Polizeibehörden, welche von der Königl. Münzdirektion Gutachten über falsche 
Münzen verlangen, haben an dieselbe besondere (nicht br. m.) Anschreiben zu richten, 
worin unter Angabe der Untersuchungssache, sowie des letzten Ausgebers oder Be- 
sitzers der Münze, die zur Begutachtung der Falschheit derselben wesentlichen thatsäch- 
lichen Angaben enthalten sind, Res. 29. März 1881 (M. Bl. S. 87). 
Um die Ermittelung der Fabrikationsstätten sowie der Verfertiger und Verbreiter 
falschen, sowohl inländischen wie ausläudischen Papiergeldes zu erleichtern 
und zu fördern, sind alle auf die Verübung und Emtdeckung derartiger Münzuver- 
brechen und Münzvergeben innerhalb des Preußischen Staates bezüglichen Nachrichten 
bei dem Polizei-Präsidium in Berlin zu sammeln. Zu diesem Behufe haben 
sämmtliche Polizeibehörden, unbeschadet der von ihnen innerhalb ihrer Kompetenz vor- 
zunehmenden Ermittelungen und zu bewirkenden strafrechtlichen Verfolgung, dem 
Berliner Polizei-Präsidium sofort Mittheilung zu machen, wenn ihnen Kenntniß von 
einem neuen Falsifikate wird, dasselbe serner von dem Resultate der vorgenommenen 
Recherchen und von allen Verdachtsmomenten, welche sich dabei ergeben haben, zu be- 
nachrichtigen, endlich auch dem Polizei-Präsidium alle der Anfertigung oder Ver- 
breitung falschen Papiergeldes verdächtigen oder wegen eines solchen Verbrechens früher 
bestraften Personen, welche in ihrem Amtsbezirke sich aufhalten, anzugeben — die 
verhandelten Akten und Falsifikate sind diesen Mittheilungen nicht beizufügen. 
Hinsichtlich der als Geldzeichen umlaufenden inländischen Papiere, welche 
gesetzlich in den öffentlichen Kassen statt baaren Geldes angenommen werden 
müssen (wohin die Noten der Reichsbank nicht gehören) liegt gemäß 5. 5 lit. f. 
Ges. 24. Febr. 1850 der Kgl. Hauptverwaltung der Staatsschulden ob, die Fälschung 
oder Nachahmung zu ermitteln und zu verfolgen. Demzufolge haben die Polizei- 
behörden die Verpflichtung, die von ihnen über die Ermittelung von Fälschungen 
dieser Art von Papieren anfgenommenen Verhandlungen, wenn dieselben fruchtlos 
geblieben sind, mit den Falsifikaten durch Vermittelung der Regierungs-Präsidenten an 
die Kgl. Hauptverwaltung der Staatsschulden abzugeben resp. wenn im Laufe der 
polizeilichen Recherchen ein erheblicher Verdacht sich gegen eine bestimmte Person 
herausstellt, der Staatsanwaltschaft und den Regierungs-Präsidenten davon Anzeige zu 
erstatten. Die Polizeibehörden haben über die in §. 5 cit. bezeichneten Papiere, neben 
der Anzeige an die Haupwerwaltung der Staatsschulden, auch dem Polizei-Präsidium, 
ebenso wie bei allen Fälschungen von Papiergeld Mittheilung zu machen, Res. 17. April 
und 5. Nov. 1876 (M. Bl. 1876 S. 113, 1877 S. 13). 
Best. über die Behandlung der bei den Reichs= und Landeskassen eingehenden 
nachgemachten, verfälschten oder nicht mehr umlaufsfähigen Reichsmünzen, Res. 
20. Mai 1876 (M. Bl. S. 124) und 26. Jan. 1878 (M. Bl. S. 50). 
Best. über die Behandlung nachgemachter und verfälschter Banknoten vom 
13. Febr. 1877 (M. Bl. S. 70), sowie der nachgemachten, verfälschten, beschädigten 
und unbrauchbar gewordenen Reichskassenscheine, vom 24. Mai 1876 (M. Bl. 
S. 222) und 22. Febr. 1879 (M. Bl. S. 86). 
Wegen des Verfahrens mit dem in Beschlag genommenen falschen Gelde vergl. 
Res. 8. Nov. 1865 (J. M. Bl. S. 262).
	        
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