Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

608 Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Meineid. 
§. 148. Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld als echtes empfängt 
und nach erkannter Unechtheit als echtes in Verkehr bringt, wird mit Ge- 
fängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark 
bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 149. Dem Papiergelde werden gleich geachtet die auf den Inhaber 
lautenden Schuldverschreibungen, Banknoten, Aktien oder deren Stelle ver- 
tretende Interimsscheine oder Quittungen, sowie die zu diesen Papieren ge- 
hörenden Zins--, Gewinnantheils= oder Erneuerungsscheine, welche von dem 
Reich, dem Norddeutschen Bunde, einem Bundesstaate oder fremden Staate 
oder von einer zur Ausgabe solcher Papiere berechtigten Gemeinde, Korporation, 
Gesellschaft oder Privatperson ausgestellt sind . 
§. 150. Wer echte, zum Umlauf bestimmte Metallgeldstücke durch Be- 
schneiden, Abfeilen oder auf andere Art verringert und als vollgültig in Ver- 
kehr bringt, oder wer solche verringerte Münzen gewohnheitsmäßig oder im 
Einverständnisse mit dem, welcher sie verringert hat, als vollgültig in Verkehr 
bringt, wird mit Gefängniß bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu 
dreitausend Mark, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt 
werden kann. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 151. Wer Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere zur Anfer- 
tigung von Metallgeld, Papiergeld oder dem letzteren gleich geachteten Papieren 
dienliche Formen zum Zwecke eines Münzverbrechens angeschafft oder angefertigt 
hat, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
§. 152. Auf die Einziehung des nachgemachten oder verfälschten Geldes 
sowie der im §. 151 bezeichneten Gegenstände ist zu erkennen, auch wenn die 
Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht stattfindet. 
Neunter Abschnitt. Meineid. 
§. 153. Wer einen ihm zugeschobenen, zurückgeschobenen oder auferlegten 
Eid wissentlich falsch schwört, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft 9. 
§. 154. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher vor einer zur Abnahme 
von Eiden zuständigen Behörde wissentlich ein falsches Zeugniß oder ein 
falsches Gutachten mit einem Eide bekräftigt oder den vor seiner Vernehmung 
geleisteten Eid wissentlich durch ein falsches Zeugniß oder ein falsches Gut- 
achten verletzt. 
Ist das falsche Zeugniß oder Gutachten in einer Strafsache zum Nach- 
theile eines Angeschuldigten abgegeben und dieser zum Tode, zu Zuchthaus oder 
zu einer anderen mehr als fünf Jahre betragenden Freiheitsstrafe verurtheilt 
worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter drei Jahren ein. 
§. 155. Der Ableistung eines Eides wird gleich geachtet, wenn 
1. ein Mitglied einer Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den Gebrauch 
gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, eine Erklä- 
rung unter der Betheuerungsformel seiner Religionsgesellschaft abgiebt; 
2. derjenige, welcher als Partei, Zeuge oder Sachverständiger einen Eid 
geleistet hat, in gleicher Eigenschaft eine Versicherung unter Berufung 
auf den bereits früher in derselben Angelegenheit geleisteten Eid abgiebt, 
oder ein Sachverständiger, welcher als solcher ein= für allemal vereidet 
ist, eine Versicherung auf den von ihm geleisteten Eid abgiebt; 
  
4) Auch ausländische Inhaberpapiere auf Prämien, E. XXIII. 50. 
2) Natur des Eides E. Crim. V. 94, 124; auferlegter Eid XIX. 218. Ein 
Falscheid liegt nicht vor, wenn Jemand unter Vorlegung des Vermögensverzeichnisses 
den Offenbarungseid in der Norm des §. 711 C. P. O. abgeleistet, und in dem 
Verzeichnisse auch ihm nicht gehörige Vermögensstücke aufgeführt hat, Erk. R. G. 
15. Nov. 1895 (E. Crim. XXVII. 417).
	        
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