608 Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Meineid.
§. 148. Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld als echtes empfängt
und nach erkannter Unechtheit als echtes in Verkehr bringt, wird mit Ge-
fängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark
bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
§. 149. Dem Papiergelde werden gleich geachtet die auf den Inhaber
lautenden Schuldverschreibungen, Banknoten, Aktien oder deren Stelle ver-
tretende Interimsscheine oder Quittungen, sowie die zu diesen Papieren ge-
hörenden Zins--, Gewinnantheils= oder Erneuerungsscheine, welche von dem
Reich, dem Norddeutschen Bunde, einem Bundesstaate oder fremden Staate
oder von einer zur Ausgabe solcher Papiere berechtigten Gemeinde, Korporation,
Gesellschaft oder Privatperson ausgestellt sind .
§. 150. Wer echte, zum Umlauf bestimmte Metallgeldstücke durch Be-
schneiden, Abfeilen oder auf andere Art verringert und als vollgültig in Ver-
kehr bringt, oder wer solche verringerte Münzen gewohnheitsmäßig oder im
Einverständnisse mit dem, welcher sie verringert hat, als vollgültig in Verkehr
bringt, wird mit Gefängniß bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu
dreitausend Mark, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden kann.
Der Versuch ist strafbar.
§. 151. Wer Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere zur Anfer-
tigung von Metallgeld, Papiergeld oder dem letzteren gleich geachteten Papieren
dienliche Formen zum Zwecke eines Münzverbrechens angeschafft oder angefertigt
hat, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
§. 152. Auf die Einziehung des nachgemachten oder verfälschten Geldes
sowie der im §. 151 bezeichneten Gegenstände ist zu erkennen, auch wenn die
Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht stattfindet.
Neunter Abschnitt. Meineid.
§. 153. Wer einen ihm zugeschobenen, zurückgeschobenen oder auferlegten
Eid wissentlich falsch schwört, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft 9.
§. 154. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher vor einer zur Abnahme
von Eiden zuständigen Behörde wissentlich ein falsches Zeugniß oder ein
falsches Gutachten mit einem Eide bekräftigt oder den vor seiner Vernehmung
geleisteten Eid wissentlich durch ein falsches Zeugniß oder ein falsches Gut-
achten verletzt.
Ist das falsche Zeugniß oder Gutachten in einer Strafsache zum Nach-
theile eines Angeschuldigten abgegeben und dieser zum Tode, zu Zuchthaus oder
zu einer anderen mehr als fünf Jahre betragenden Freiheitsstrafe verurtheilt
worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter drei Jahren ein.
§. 155. Der Ableistung eines Eides wird gleich geachtet, wenn
1. ein Mitglied einer Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den Gebrauch
gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, eine Erklä-
rung unter der Betheuerungsformel seiner Religionsgesellschaft abgiebt;
2. derjenige, welcher als Partei, Zeuge oder Sachverständiger einen Eid
geleistet hat, in gleicher Eigenschaft eine Versicherung unter Berufung
auf den bereits früher in derselben Angelegenheit geleisteten Eid abgiebt,
oder ein Sachverständiger, welcher als solcher ein= für allemal vereidet
ist, eine Versicherung auf den von ihm geleisteten Eid abgiebt;
4) Auch ausländische Inhaberpapiere auf Prämien, E. XXIII. 50.
2) Natur des Eides E. Crim. V. 94, 124; auferlegter Eid XIX. 218. Ein
Falscheid liegt nicht vor, wenn Jemand unter Vorlegung des Vermögensverzeichnisses
den Offenbarungseid in der Norm des §. 711 C. P. O. abgeleistet, und in dem
Verzeichnisse auch ihm nicht gehörige Vermögensstücke aufgeführt hat, Erk. R. G.
15. Nov. 1895 (E. Crim. XXVII. 417).