Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Meineid. 609 
3. ein Beamter eine amtliche Versicherung unter Berufung auf seinen 
Diensteid ) abgiebt. 
„§. 156. Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eidesstatt 
zuständigen Behörde eine solche Versicherung:2) wissentlich falsah abgiebt oder 
unter Berufung auf eine solche Versicherung wissentlich falsch aussagt, wird mit 
Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. 
§. 157. Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineides 
(§§. 154, 155) oder einer falschen Versicherung an Eidesstatt schuldig gemacht, 
so ist die an sich verwirkte Strafe auf die Hälfte bis ein Viertheil zu er- 
mäßigen, wenn 
1. die Angabe der Wahrheit gegen ihn selbst eine Verfolgung wegen eines 
Verbrechens oder Vergehens nach sich ziehen konnte, oder 
2. der Aussagende die falsche Aussage zu Gunsten einer Person, rücksicht- 
lich welcher er die Aussage ablehnen 2) durfte, erstattet hat, ohne über 
sein Recht, die Aussage ablehnen zu dürfen, belehrt worden zu sein. 
Ist hiernach Zuchthausstrafe unter einem Jahre verwirkt, so ist dieselbe 
nach Maßgabe des §. 21 in Gefängnißstrafe zu verwandeln. Z 
§. 158. Gleiche Strafermäßigung tritt ein, wenn derjenige, welcher sich 
eines Meineides oder einer falschen Versicherung an Eidesstatt schuldig ge- 
macht hat, bevor eine Anzeige gegen ihn erfolgt oder eine Untersuchung gegen 
ihn eingeleitet und bevor ein Rechtsnachtheil für einen Anderen aus der falschen 
Aussage entstanden ist, diese bei derjenigen Behörde, bei welcher er sie abge- 
geben hat, widerruft. . 
§. 159. Wer es unternimmt, einen Anderen zur Begehung eines Mein- 
eides zu verleiten, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, und wer es unter- 
nimmt, einen Anderen zur wissentlichen Abgabe einer falschen Versicherung an 
Eidesstatt zu verleiten, mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. 
§. 160. Wer einen Anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, 
wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft, neben welchem auf Verlust 
der bürgerlichem Ehrenrechte erkannt werden kann, und wer einen Anderen zur 
Ableistung einer falschen Versicherung an Eidesstatt verleitet, wird mit Ge- 
fängniß bis zu sechs Monaten bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
5. 161. Bei jeder Verurtheilung wegen Meineides, mit Ausnahme der 
Fälle in den §§. 157 und 158, ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
und außerdem auf die dauernde Unfähigkeit des Verurtheilten, als Zeuge oder 
Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, zu erkennen 0. #„ 
In den Fällen der §§. 156 bis 159 kann neben der Gefängnißstrafe auf 
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
  
— — — 
1) Zur Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung ist erforderlich, daß die falsche 
Aussage auch eine amtliche in dem Sinne sei, daß sie ihrem Gegenstande nach 
unmittelbar das Amt betrifft, Erk. 13. Nov. 1854 (E. XXX. 340). 
Die im amtlichen Verkehr zwischen Vorgesetzten und Untergebenen abgegebene 
falsche diensteidliche Versicherung eines Beamten kann nicht als Meineid bestraft 
werden, Erk. O. Trib. 30. Mai 1878 (E. LXXKX. 340). 
Die Immediat-Examinations-Kommissionen gehören zu den öffentlichen Behörden 
im Sinne dieses Paragraphen Erk. 19. Nov. 1856 (E. XXXIV. 321). 
2) Versicherungen an Eidesstatt müssen äußerlich und ihrem Inhalte nach wirk- 
lich an Eidesstatt ausgestellt oder abgegeben sein, E. Crim. XV. 126; mündlich oder 
schtiftlich VII. 287; XVIII. 414; XXII. 267; XXIII. 171. Die betr. Behörde 
muß zuständig sein, gerade über den Gegenstaud, auf den sich die eidesstattliche Ver- 
sicherung bezieht, eine solche zu erfordern oder entgegenzunehmen. Nicht nöthig ist, 
daß sie im bestimmten Falle erfordert werden durfte oder mit Recht erfordert war, 
E. Crim. XIII. 161; XVIII. 309; XIX. 414; XX. 241. 
2) Wegen der Personen, welche ihr Zeugniß verweigern dürfen, vergl. Str. P. 
O 58/. 51, 52, 54, 57, 72, 76 und C. P. O. 348, 349, 367 und 373. 
4) Zum richterlichen Eide (5. 437 C. P. O.) wird der Verurtheilte dadurch 
grundsätzlich nicht unfähig, Blums Ann. des Reichsgr. in Civ. Sachen I. 377. 
Illing-Kautz, Handbuch I, 7. Aufl. 59
	        
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