Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Verbrechen gegen die Sittlichkeit. 613
welche mit ihren minderjährigen Schülern oder Zöglingen unzüchtige
Handlungen vornehmen;
2. Beamte, die mit Personen, gegen welche sie eine Untersuchung zu führen
baben oder welche ihrer Obhut!) anvertraut sind, unzüchtige Handlungen
ornehmen;
3. Beamte, Aerzte oder andere Medizinalpersonen, welche in Gefängnissen
oder in öffentlichen, zur Pflege von Kranken, Armen oder anderen
Hülflosen bestimmten Anstalten beschäftigt oder angestellt sind, wenn sie
mit den in das Gefängniß oder in die Anstalt aufgenommenen Personen
unzüchtige Handlungen vornehmen.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter
sechs Monaten ein.
§. 175. Die widernatürliche Unzucht?), welche zwischen Personen männ-
lichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit
Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden.
§. 176. Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer Frauensperson vornimmt
oder dieselbe durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder
Leben zur Duldung unzüchtiger Handlungen nöthigt;
2. eine in einem willenlosen oder bewußtlosen Zustande befindliche oder
eine geisteskranke Frauensperson zum außerehelichen Beischlaf miß-
braucht, oder
3. mit Personen unter vierzehn Jahren unzüchtige Handlungen vornimmt
aiden zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen
verleitet?.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter
sechs Monaten ein.
§. 177. Mit Zuchthaus wird bestraft, wer durch Gewalt oder durch
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Frauensperson
zur Duldung des außerehelichen Beischlafs“) nöthigt, oder wer eine Frauens-
person zum außerehelichen Beischlafe mißbraucht, nachdem er sie zu diesem
Zwecke in einem willenlosen oder bewußtlosen Zustand versetzt hat.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter
einem Jahre ein. Z .
§. 178. Ist durch eine der in den §§. 176 und 177 bezeichneten Hand-
lungen der Tod der verletzten Person verursacht worden, so tritt Zuchthaus-
strafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein.
§. 179. Wer eine Frauensperson zur Gestattung des Beischlafs dadurch
verleitet, daß er eine Trauung vorspiegelt, oder einen anderen Irrthum in ihr
erregt oder benutzt, in welchem sie den Beischlaf für einen ehelichen hielt, wird
mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter
sechs Monaten ein.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein?).
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Zu Anmerkung 7 auf S. 612.
Die Stellung eines Pfarrers gegenüber einem seine Christenlehre besuchenden
Mädchen ist als Verhältniß eines Geistlichen zur Schülerin im Sinne des §. 174
Nr. u1 anzusehen, Erk. 17. Nov. 1884 (E. Crim. XI. 271).
1) Obhut ist eine mit der Pflicht der Aufsicht verbundene, ein Schutz= und
Abhängigkeitsverhältniß begründende Fürsorge, E. Crim. XIX. 255; vergl. E. Crim.
XXVII. 347.
2) Begriff: E. Crim. I. 394; III. 200; XX. 225; XXIII. 291.
2) Wesentliches Thatbestandsmerkmal ist die Absicht, mit der betr. Handlung
eigene oder fremde Geschlechtslust zu erregen und das Bewußtfein der Möglichkeit
dieser Wirkung, Rechtspr. IV. 275; V. 433, 708; E. Crim. XXIII. 233.
1) Samenerguß ist nicht erforderlich. Nothzucht ist auch an einem Kinde möglich,
E. Crim. IV. 23. !½
5) Handelt es sich um eine Ehefrau, so ist nur diese, nicht ihr Mann, zum An-
trage berechtigt, C. Crim. XIX. 250.