Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

648 Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Verbrechen und Vergehen im Amte. 
In den Fällen der §§. 106, 107, 167 und 253 tritt die daselbst ange- 
drohte Strafe ein, wenn die Handlung von einem Beamten, wenn auch ohne. 
Gewalt oder Drohung, aber durch Mißbrauch seiner Amtsgewalt oder An- 
drohung eines bestimmten Mißbrauchs derselben begangen ist. 
§. 340. Ein Beamter, welcher in Ausübung oder in Veranlassung der 
Ausführung seines Amtes vorsätzlich ) eine. Körperverletzung begeht oder be- 
gehen läßt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. Sind 
mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe bis auf einen Tag Ge- 
fängniß ermäßigt oder auf Geldstrafe bis zu neunhundert Mark erkannt werden. 
Ist die Körperverletzung eine schwere, so ist auf Zuchthaus nicht unter 
zwei Jahren zu erkennen. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Ge- 
fängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein. „ 
§. 3412). Ein Beamter, welcher vorsätzlich, ohnc hierzu berechtigt zu sein, 
eine Verhaftung oder vorläufige Ergreifung und Festnahme oder Zwangsge- 
stellung vornimmt oder vornehmen läßt, oder die Dauer einer Freiheitsent- 
ziehung verlängert, wird nach Vorschrift des §. 239, jedoch mindestens mit Ge- 
fängniß von drei Monaten bestraft. . „ 
§. 342. Ein Beamter?), der in Ausübung oder in Veranlassung der Aus- 
übung seines Amtes einen Hausfriedensbruch (§. 123) begeht, wird mit Ge- 
fängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark 
bestraft. 
n 343. Ein Beamter, welcher in einer Untersuchung Zwangsmittel an- 
wendet oder anwenden läßt, um Geständnisse oder Aussagen zu erpressen, wird 
mit Zuchthaus bis nu fünf Jahren bestraft. „ 
§. 344. Ein Beamter, welcher vorsätzlich zum Nachtheile einer Person, 
deren Unschuld ihm bekannt ist, die Eröffnung oder Fortsetzung einer Unter- 
suchung beantragt oder beschließt, wird mit Zuchthaus bestraft. 
§. 345. Gleiche Strafe trifft den Beamten, welcher vorsätzlich eine Strafe 
vollstrecken läßt, von der er weiß, daß sie überhaupt nicht oder nicht der Art 
oder dem Maße nach vollstreckt werden darf. 
Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit") begangen, so tritt Gefängnißstrafe 
oder Festungshaft bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu neunhundert 
Mark ein. 
§. 346. Ein Beamter, welcher vermöge seines Amtes bei Ausübung der 
Strafgewalt oder bei Vollstreckung der Strafe mitzuwirken hat, wird mit Zucht- 
haus bis zu fünf Jahren bestraft, wenn er in der Absicht, Jemand der ge- 
  
1) Der Ausdruck „vorsätzlich“ bezeichnet das Bewußtsein der Rechtswidrig- 
keit; hat der Beamte seine Amtsbefugnisse nur aus Irrthum überschritten, so findet 
nicht gerichtliche Verfolgung, sondern Disziplinarbestrafung statt, und zwar auch daun, 
wenn ein Beamter durch Mißbrauch seiner Amtsgewalt Jemand zu einer Handlung, 
Duldung oder Unterlassung widerrechtlich nöthigt (s. 339), Erk. 12. Jan. 1856 
(M. Bl. S. 114). Vergl. oben S. 446ff. 
2) Der §. 341 erfordert zu seiner Anwendung das Bewußtsein des betreffenden 
Beamten, daß er zur Verhaftung, Festnahme 2c., die er vornimmt, nicht berechtigt 
sei. In dieser Beziehung hat das Reichsstrafgesetzbuch den Standpunkt des Preuß. 
Strafgesetzbuches (§. 317), wie aus den Motiven hervorgeht, nicht verlassen wollen. 
Der §. 317 des Preuß. Strafgesetzbuches spricht aber von demjenigen Beamten, welcher 
„mit Vorsatz eine rechtswidrige Verhaftung rc. vornimmt oder die Dauer der Haft 
verlängert“ und schließt schon durch diesen Wortlaut jeden Zweifel daran aus, daß 
der Vorsatz sich auch auf das Moment der Rechtswidrigkeit beziehen muß. 
Beamte muß also das Bewußtsein haben, die Grenzen seiner Befugniß zu überschreiten, 
Erk. 15. Febr. 1883 (E. Crim. VIII. 104). 
„) Auch im Falle des §. 342 ist (wie in dem des §. 341) die Strafbarkeit durch 
das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit bedingt, vergl. auch §. 105 Str. P. O. 
1!) Der Abs. 2 umfaßt auch diejenigen Fälle, in denen der Thäter die Gesetzlich- 
keit der Strafvollziehung nicht mit der erforderlichen Aufmerksamkeit geprüft hat und 
die Fahrlässigkeit aus verschuldeter Unkenntniß der Rechtmäßigkeit oder Gesetzlichkeit des 
inkriminirten Handelns hervorgegangen ist, Erk. O. Trib. 19. Febr. 1874 (C. 
LXXII. S. 372) und Erk. R. G. 9. Jan. 1882 (E. Crim. V. 332).
	        
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