Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

650 Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Verbrechen und Vergehen im Amte. 
g. 349. Wird eine der im 8. 348 bezeichneten Handlungen in der. Ab- 
sicht begangen, sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen 
oder einen Anderen Schaden zuzufügen, so ist auf, Zuchthaus bis zu zehn 
Jahren und zugleich auf Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu dreitaufend 
Mark zu erkennen. 
§. 350. Ein Beamter, welcher Gelder oder andere Sachen, die er in 
amtlicher!) Eigenschaft empfangen oder in Gewahrsam hat, unterschlägt, wird 
mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft; auch kann auf Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 351. Hat der Beamte in Beziehung auf die Unterschlagung, die zur 
Eintragung oder Kontrolle der Einnahmen oder Ausgaben bestimmten Rech- 
nungen, Register oder Bücher unrichtig geführt, verfälscht oder unterdrückt 
oder unrichtige Abschlüsse oder Auszüge aus diesen Rechnungen, Registern 
oder Büchern, oder unrichtige Beläge zu denselben vorgelegt, oder ist in Be- 
ziehung auf die Unterschlagung auf Fässern, Beuteln oder Packeten der 
Geldinhalt fälschlich bezeichnet, so ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu 
erkennen. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
sechs Monaten ein. 
§. 352. Ein Beamter, Advokat, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, 
welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu 
seinem Vortheile zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen 
erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in 
geringerem Betrage verschuldet, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder 
mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
353. Ein Beamter, welcher Steuern, Gebühren, oder andere Abgaben 
für eine öffentliche Kasse zu erheben hat, wird, wenn er Abgaben, von denen 
er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage 
verschuldet, erhebt, und das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Theil nicht 
zur Kasse bringt, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. « 
Gleiche Strafe trifft den Beamten, welcher bei amtlichen Ausgaben an 
Geld oder Naturalien dem Empfänger vorsätzlich und rechtswidrig Abzüge 
macht und die Ausgaben als vollständig geleistet in Rechnung stellt. 
§. 353a. Ein Beamter im Dienste des Auswärtigen Amtes des Deutschen 
Reichs, welcher die Amtsverschwiegenheit dadurch verletzt, daß er ihm amtlich 
anvertraute oder zugängliche Schriftstücke oder eine ihm von seinem Vorgesetzten 
ertheilte Anweisung oder deren Inhalt Anderen widerrechtlich mittheilt, wird, 
sofern nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit 
Gefängnuiß oder mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark bestraft. 
Gleiche Strafe trifft einen mit einer auswärtigen Mission betrauten oder 
bei einer solchen beschäftigten Beamten, welcher den ihm durch seinen Vorgesetzten 
amtlich ertheilten Anweisungen vorsätzlich zuwiderhandelt, oder welcher in der 
Absicht, seinen Vorgesetzten in dessen amtlichen Handlungen irre zu leiten, dem- 
selben erdichtete oder entstellte Thatsachen berichtet. 
Zu Anmerkung 6 auf S. 649. 
lichen Rechts die Befugniß gehabt habe, ihm amtlich übergebene oder zugängliche Ur- 
kunden zu vernichten, schließt die Anwendung der §§. 133, 348 Abs. 2 aus, Erk. R 
G. 29. Okt. 1895 (E. Crim. XXVII. 401). 
1) Die im Dienste der Gemeinden angestellten Personen (z. B. der Dirigent 
einer städtischen Gasanstalt) sind als mittelbare Staatsbeamte zu behandeln. — Unter 
welchen Umständen hat ein Beamter Geld in amtlicher Eigenschaft erhalten beziehungs- 
weise unterschlagen, welches er anzunehmen dienstlich nicht verpflichtet oder ermächtigt 
war? Vergl. Erk. R. G. 19. Jan. 1880 (E. Crim. I. 153). Die Zuständigkeit 
des Beamten, ist nicht erforderlich, doch muß der Empfang in unmittelbarem 
Zusammenhang mit der Amtsthätigkeit, nicht etwa gelegentlich einer Amtsausübung, 
geschehen sein, E. Crim. XXI. 52. 
 
	        
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