Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Verbrechen und Vergehen im Amte. 651 
§. 354. Ein Postbeamter, welcher die der Post anvertrauten 1) Briefe oder 
Packete in anderen, als den im Gesetze vorgesehenen Fällen eröffnet oder unter- 
drückt, oder einem Anderen wissentlich eine solche Handlung gestattet, oder ihm 
dabet wissentlich Hülfe leistet, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten 
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§. 355. Telegraphenbeamte, oder andere mit der Beaufsichtigung und 
Bedienung einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanstalt betraute 
Personen, welche die einer Telegraphenanstalt anvertrauten Depeschen ver- 
fälschen oder in anderen, als in den im Gesetze vorgesehenen Fällen eröffnen 
oder unterdrücken, oder von ihrem Inhalte Dritte rechtswidrig benachrichtigen, 
oder einem Anderen wissentlich eine solche Handlung gestatten oder ihm dabei 
wissenlich Hülfe leisten, werden mit Gefängniß nicht unter drei Monaten 
estraft. 
§. 356. Ein Advokat, Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher 
bei den ihm vermöge seiner amtlichen Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten 
in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rath oder Beistand pflichtwidrig 
dient, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. 
Handelt derselbe im Einverständnisse mit der Gegenpartei zum Nachtheile 
seiner Partei, so tritt Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren ein. 
§. 357. Ein Amtsvorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer straf- 
baren Handlung im Amte vorsätzlich verleitet oder zu verleiten unternimmt, 
oder eine solche strafbare Handlung seiner Untergebenen wissentlich geschehen 
läßt, hat die auf diese strafbare Handlung angedrohte Strafe verwirkt. 
Dieselbe Bestimmung findet auf einen Beamten Anwendung, welchem eine 
Aufsicht oder Kontrolle über die Amtsgeschäfte eines anderen Beamten über- 
tragen ist, sofern die von diesem letzteren Beamten begangene strafbare Hand- 
lung die zur Ausfsicht oder Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft. 
§. 3538. Neben der nach Vorschrift der §§. 331, 339 bis 341, 352 bis 
355 und 357 erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust der Fähigkeit zur 
Bekleidung öffentlicher Aemter 2) auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren 
erkannt werden. 
§. 359. Unter Beamten:) im Sinne dieses Strafgesetzes sind zu ver- 
1) Dies liegt vor bereits mit Einlegen in den Brieskasten, als eine zur Entgegen- 
nahme von Briefen bestimmte amtliche Einrichtung, E. Crim. XXII. 394. Vergl. 
#. 5. Postges. 28. Okt. 1871. 
2) Auf Grund des §. 358 darf in den darin bezeichneten Fällen auf den Verlust 
der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf Zeit neben einer Gefängniß- 
strafe auch dann erkannt werden, wenn die Gefängnißstrafe, oder, sofern bei vorhandener 
Realkonkurrenz eine Gesammtgefängnißstrafe verhängt wird, die betreffende Einzelstrafe 
drei Monate nicht erreicht, Erk. O. Trib. 15. Febr. 1877 (E. LXXIX. 319). 
2) Sofern nicht sonstige Reichs= oder Landesgesetze die Rechtswirksamkeit einer 
Anstellung von der Beobachtung bestimmter Förmlichkeiten abhängig machen, muß 
auch eine formlose Anstellung, d. h. eine jede Willenserklärung des zuständigen An- 
stellungsorganes genügen, welche ergiebt, daß das Amt einer gewissen Person über- 
tragen und sie in dasselbe eingesetzt sein solle, Erk. 1. Febr. 1887 (E. Crim. XV. 244). 
Im Sinne des §. 359 ist angestellt Jeder, der von zuständiger Stelle mit Aus- 
übung amtlicher Funktionen beauftragt worden ist, Erk. 26. Jan. 1891 (E. Crim. 
XXI. 311). Gleichgültig ist, ob eine Verpflichtung (Beeidigung) stattgefunden hat, 
E. Crim. XXIV. 24, falls die Vornahme oder rechtliche Bedeutung gewisser Amts- 
handlungen nicht davon abhängig ist, E. Crim. XIX. 180. 
„Im Staatsdienst augestellt" und somit „Beamter“ im Sinne des §. 359 ist ein 
Jeder, der in gesetzlicher Weise dazu berufen ist, als Organ der Staatsgewalt unter 
öffentlicher Autorität für die Herbeiführung der Zwecke des Staates thätig zu sein, vergl. 
die Erkenntnisse bei Opp. Anm. 3 zus. 359. Die Mitglieder einer Behörde sind mithin 
Beamte; desgl. die aus dem Kaufmannsslande berufenen Mitglieder eines Handels- 
gerichtes; die Schiedsmänner; die Mitglieder eines zu einer Abgeordnetenwahl 
berusenen Wahlvorstandes; die Postagenten, auch Frauen; die Postbriefträger; 
die Postillone, so lange sie Postdienste verrichten; die Lehrer der öffentlichen Volks- 
schulen und der höheren Unterrichtsanstalten; die verwaltenden Organe der Gemeinden, 
 
	        
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