Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Uebertretungen. 668
gnügungsorte über die gebotene Polizeistunde ) hinaus verweilt, ungeachtet
der Wirth, sein Vertreter oder ein Polizeibeamter ihn zum Fortgehen aufge-
fordert hat, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehn Mark bestraft.
Der Wirth, welcher das Verweilen seiner Gäste über die gebotene Polizei-
stunde hinaus duldet ), wird mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder mit
Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.
§. 366. Mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder mit Haft bis zu vier-
zehn Tagen wird bestraft:
1. wer den gegen die Störung der Feier?) der Som= und Festtage er-
lassenen Anordnungen zuwiderhandelt;
2. wer in Städten oder Dörfern übermäßig schnell fährt oder reitet, oder
auf öffentlichen Straßen oder Plätzen der Städte oder Dörfer mit ge-
meiner Gefahr Pferde einfährt oder zureitet;
3. wer auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen das
Vorbeifahren":) Anderer muthwillig verhindert; »
4. wer in Städten mit Schlitten ohne feste Deichsel oder ohne Geläute oder
Schelle fährt;
5. wer Thiere in Städten oder Dörfern, auf öffentlichen Wegen, Straßen
oder Plätzen, oder an anderen Orten, wo sie durch Ausreißen, Schlagen
oder auf andere Weise Schaden anrichten können, mit Vernachlässigung
der erforderlichen Sicherheitsmaßregeln stehen?) läßt oder führt;
6. wer Hunde auf Menschen hetzt;
7. wer Steine oder andere harte Körper oder Unrath') auf Menschen,
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i) Die Giltigkeit einer polizeilichen Verfügung, durch welche für ein einzelnes
Schanklokal die Polizeistunde festgesetzt wird, ist von der Beobachtung der in S§. 5
Polizeiges. 11. März 1850 vorgesehenen Form nicht abhängig, Erk. 21. Juli 1888
(E. K. VIII. 147).
2) Der Wirth unterliegt der Strafe des §. 365 auch dann, wenn er die über die
Polizeistunde hinaus in seinem Lokal verbliebenen Gäste zum weiteren Verbleiben
unter Verabreichung von Getränken ohne Bezahlung eingeladen hat, Erk. O. Trib.
25. Juli 1879 (E. LXXKXIII. 386).
Der Wirth darf das Verweilen nicht dulden. Er genügt dieser Verpflichtung
nicht dadurch, daß er die Gäste zum Fortgehen auffordert; er muß der Aufforderung
nöthigenfalls durch die ihm zu Gebote stehenden Mitteln (z. B. Herbeirufen der Polizei,
Auslöschen der Lichter 2c.) Nachdruck geben, wenn er straffrei bleiben will, Erk. O.
Trib. 2. Juli 1857 (J. M. Bl. S. 335).
Die wiederholte Nichteinhaltung der Polizeistunde kann unter Umständen einen
hinreichenden Grund abgeben, dem betreffenden Wirth die Konzession zu entziehen,
Erk. O. V. G. 31. März 1881.
:) Die Vorschrift in §. 366 Nr. 1 setzt zu ihrer Anwendung nicht voraus, daß
die Feier in Wirklichkeit gestört worden; es genügt vielmehr, daß überhaupt der be-
treffenden Anordnung zuwidergehandelt worden ist, E. Crim. XX. 82.
Eine das Jagen an Sonntagen 2c. unbedingt verbietende Verordnung ist unwer-
bindlich, Erk. 23. Sept. 1875 (Opp. Anm. 6 zu §. 366).
4) Ges. über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Okt. 1871
(R. G. Bl. S. 347): §. 19. Jedes Fuhrwerk muß den ordentlichen Posten, sowie
den Extraposten, Kurieren und Estafetten auf das übliche Signal ausweichen. Bei
Zuwiderhandlungen ist eine Geldstrafe von einer Mark bis zu dreißig Mark verwirkt.
§. 20. Die Thorwachen, Thor-, Brücken= und Barrierenbeamten sind verbunden,
die Thore und Schlagbäume schleunigst zu öffnen, sobald der Postillon das Signal
giebt. Ebenso müssen auf dasselbe die Fährleute die Ueberfahrt unverzüglich bewirken.
Bei Zuwi derhandlungen ist eine Geldstrafe von einer Marl bis zu dreißig Mark
verwirkt.
5) Niemand darf auf der Fahrbahn, den Brücken, den Banquets oder in den
Seitengräben der Staatschausseen Vieh füttern oder aubinden, oder dasselbe auf den
Banquets, Böschungen oder in den Seitengräben laufen oder weiden lassen oder
treiben, K. O. 29. Febr. 1840 (Beil. Nr. 12).
L i. alles Berunreinigende, auch frischer Kalk, Farbstoffe, Erde, E. Crim.