Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Uebertretungen. 665
4. wer ohne die vorgeschriebene Erlaubnihß Schießpulver oder andere explo-
dirende Stoffe oder Feuerwerke zubereitet;
5. wer bei der Aufbewahrung oder bei der Beförderung von Giftwaaren,
Schießpulver oder Feuerwerken, oder bei der Aufbewahrung, Beförderung,
Verausgabung oder Verwendung von Sprengstoffen oder anderen explo-
direnden Stoffen oder bei Ausübung der Befugniß zur Zubereitung
oder Feilhaltung dieser Gegenstände, sowie der Arzeneien die deshalb
ergangenen Verordnungen nicht befolgt;
5a. wer bei Versendung oder Beförderung von leicht entzündlichen oder
ätzenden Gegenständen durch die Post die deshalb ergangenen Ver-
ordnungen nicht befolgt#;
6. wer Waaren, Materialien oder andere Vorräthe, welche sich leicht von
selbst entzünden oder leicht Feuer fangen, an Orten oder in Behält-
nissen aufbewahrt, wo ihre Entzündung gefährlich werden kann, oder
wer Stoffe, die nicht ohne Gefahr einer Entzündung bei einander liegen
können, ohne Absonderung aufbewahrt;
7. wer verfälschte oder verdorbene Getränke oder Eßwaaren 5), insbesondere
trichinenhaltiges ) Fleisch feilhält oder verkauft;
8. wer ohne polizeiliche Erlaubniß an bewohnten ) oder von Menschen be-
suchten Orten Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln legt, oder an
solchen Orten mit Feuergewehr oder anderem Schießwerkzeuge schießt,
oder Feuerwerkskörper abbrennt;
9. wer einem gesetzlichen Verbot?) zuwider Stoß-, Hieb oder Schußwaffen,
welche in Stöcken oder Röhren oder in ähnlicher Weise verborgen sind,
feilhält oder mit sich führt;
Zu Anmerkung 5 auf S. 664.
daß es auf die Form des Gefäßes, in dem sie feilgeboten werden, ankommt, Erk.
6. Jan. 1881 (E. Crim. II. 216) Insoweit ihre Zubereitungen nicht als Heil-
mittel, sondern in anderer Beziehung in Frage kommen, ist ihr Handel den Droguisten
freigegeben, E. Crim. XXII. 197. Verkauf von sog. Geheimmitteln unterliegt dem
Strafverbot des §. 367, 3, E. Crim. XVI. 359.
4) Eingefügt durch Art. VI. Ges. 13. Mai 1891 (R. G. Bl. S. 107).
:) Vergl. Ges. 14. Mai 1879, betr. den Verkehr mit Nahrungsmitteln rc. in
Bd. 11 Abschn. Gewerbepolizei. Unter Verfälschung ist jede Beimischung eines fremd-
artigen Stoffes zu verstehen, z. B. das Vermischen der Milch mit Wasser und das
Benetzen des Salzes, Opp. Anm. 43 zu §. 367.
Wer verfälschte oder verdorbene Getränke oder Eßwaaren zum Kaufe anbietet
oder verkauft, verfällt der Strafe, ohne daß es darauf ankommt, ob er dies gewerbs-
mäßig oder zu verschiedenen Malen gethan hat, Erk. O. Trib. 9. Juli 1857 (Rh. A.
B. 52 II. A. 92).
2) Auch ohne besondere Polizeiverordnungen bildet das Unterlassen der Unter-
suchung des Fleisches in der Regel eine Fahrlässigkeit, E. Crim. VI. 41. Nur unter
Umständen schließt unverschuldete Unkenntniß beim Verkauf trichinoser Fleischwaaren
die Strafbarkeit aus, O. R. XV. 30.
1) Unter bewohnten oder von Menschen besuchten Orten sind auch solche Privat-
räumlichkeiten zu verstehen, welche von Menschen besucht zu werden pflegen; die
eigenen Räumlichkeiten des Handelnden sind keineswegs ausgeschlossen, Opp. Anm. 49
zu §. 367 (E. Crim. IX. 124).
5) Die Vorschrift in §. 345 Nr. 7 Str. G. B. von 1851 ist ein noch bestehen-
des gesetzliches Verbot des Feilhaltens oder Mitführens verborgener Waffen im Sinne
des " * Nr. 9 R. Str. G. B., vergl. Erk. O. Trib. 28. Febr. 1879 (J. M. Bl.
S. 115).
Heimliche Waffen sind im Falle der Konfiskation nicht zu verkaufen, sondern
mit Rücksicht auf ihre Gemeingefährlichkeit zu vernichten, Res. 22. Dez. 1852 (M.
Bl. 1853 S. 48).
Eine Polizeiverordnung, welche das Mitsichführen von Schußwaffen ohne Waffen-
schein verbietet, ist gültig, Erk. 7. Febr. 1889 (E. K. IX. 291).