Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

666 Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Uebertretungen. 
10. wer bei einer Schlägerei 1, in welche er nicht ohne sein Verschulden hin- 
eingezogen worden ist, oder bei einem Angriff sich einer Waffe, insbe- 
sondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges bedient; 
11. wer ohne polizeiliche Erlaubniß gefährliche wilde Thiere hält, oder wilde 
oder bögartige:) Thiere frei umherlaufen läßt, oder in Ansehung ihrer 
die Serchen Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung von Beschädigungen 
unterläßt; 
12. wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf Höfen, in Häusern 
und überhaupt an Orten an welchen Menschen verkehren, Brunnen, 
Keller, Gruben?), Oeffnungen"#) oder Abhänge dergestalt unverdeckt oder 
unverwahrt läßt, daß daraus Gefahr für Andere entstehen kann; 
13. wer trotz der polizeilichen Aufforderung es unterläßt, Gebäude, welche den 
Einsturz drohen, auszubessern oder niederzureißen; 
14. wer Bauten oder Ausbesserungen von Gebäuden, Brunnen, Brücken, 
Schleusen oder anderen Bauwerken vornimmt, ohne die von der Polizei 
angeordneten oder sonst erforderlichen Sicherheitsmaßregeln zu treffen?; 
15. wer als Bauherr, Baumeister oder Bauhandwerker einen Bau oder eine 
Ausbesserung, wozu die polizeiliche Genehmigung) erforderlich ist, ohne 
diese Genehmigung oder mit eigenmächtiger Abweichung von dem durch 
die Behörde genehmigten Bauplane ausführt oder ausführen läßt; 
16., wer den über das Abhalten von öffentlichen Versteigerungen und über 
das Verabfolgen geistiger Getränke vor und bei öffentlichen Versteige- 
rungen erlassenen polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt7). 
In den Fällen der Nr. 7 bis 9 kann neben der Geldstrafe oder der Haft 
auf die Einziehung der verfälschten oder verdorbenen Getränke oder Eßwaaren, 
ingleichen der Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln, sowie der verbotenen 
Maffen helannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören 
oder nicht. 
§. 368. Mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder mit Haft bis zu vier- 
zehn Tagen wird bestraft: 
1. wer den polizeilichen Anordnungen über die Schließung der Weinberge") 
zuwiderhandelt:; 
1) Der §. 367 Nr. 10 kommt auch dann zur Anwendung, wenn bei der Schlägerei 
nur zwei Personen betheiligt gewesen sind, Erk. O. Trib. 22. Febr. 1877 (E. I. XXIX. 
351). Er erfordert zu seiner Anwendbarkeit nicht, daß der Angriff von „mehreren-“ 
Personen gemacht sei, Erk. R. G. 6. Okt. 1885 (E. Crim. XIII. 3). 
:) Als bösartige Thiere sind auch solche anzusehen, welche ihrer Gattung nach 
zu den zahmen gehören, wenn sie geneigt sind, zu beißen, zu stoßen re., z. B. Stiere, 
beißende Hunde 2c., Erk. 6. Sept. 1871 (Opp. Anm. 66 zu §S. 367). 
) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit trifft nicht bloß den Eigenthümer der 
Grube, sondern auch denjenigen, welcher die Verwaltung thatsächlich führt, ohne auch 
nur zur Verwaltung ein Recht zu haben, Erk. 23. Febr. 1882 (E. Crim. VI. 64). 
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit und event. die Verpflichtung zum Ersatz des 
Schadens, der durch mangelnde Verwahrung, nach Maßgabe der §§. 26, 25 A. L. 
R. I. 6 erwächst, findet auch statt hinsichtlich der an öffentlichen Gemeindewegen sich 
hinziehenden ausgemauerten Gräben, welche durch ihre Anlage und Beschaffenheit be- 
sonders gefährlich sind, Erk. 27. Febr. 1890 (E. Civ. XXV. 56). 
4) Alle Oeffnungen, welche ein Hindurchfallen von Personen ermöglichen, G. N. 
XI. 306. (Lücke in einem Treppengeländer durch Fehlen einer Sprosse.) 
5) Wer dagegen handelt, muß Jedermann und auch den Nachbarn nach §. 26 I. 6 
A. L. R für allen Schaden aufkommen, der durch Anwendung der gedachten Sicherungs- 
maßregeln hätte vermieden werden können, Erk. 27. Okt. 1881 (M. Bl. S. 265). 
6) Wegen des Verfahrens, welches die Polizeibehörden bei ihrem Einschreiten 
gegen Bauten zu beobachten haben, die ohne Konsens ausgeführt sind, vergl. die An- 
merkung zu §. 71 Th. 1 Tit. 8 des A. L. R in Abschn. „Bau= und Feuerpolizei“ 
des ersten Bandes. 
7) Hinzugefügt durch Ges. 19 Juni 1893 (R. G. Bl. S. 197) Art. I. 
") Vergl. für das linke Rheinufer Ruralges. 28. Sept., 6. Okt. 1791 Tit. 1 
Abth. V. Art. 1, betr. die Anordnungen wegen des Anfanges der Weinlese, welche 
Vorschrift noch jetzt gültig ist. 
 
	        
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