Abschnitt IX. Unterbringung verwahrloster Kinder. 689
Wenn gegen ein, auf Grund Ges. 13. März 1878 der Zwangserziehung
überwiesenes Kind nach seiner Unterbringung in einer Erziehungs= oder Besserungs-
anstalt oder in einer Familie, wegen strafbarer nach Vollendung seines zwölften
Lebensjahres begangener Handlungen Freiheitsstrafe verhängt wird, so hat die Straf-
vollstreckungsbehörde, bevor sie die Freiheitsstrafe zur Vollstreckung bringt, sich zu-
nächst mit dem Vorstande desjenigen Verbandes in's Einvernehmen zu setzen, dem
nach §. 7 a. a. O. die Unterbringung des Kindes obliegt; hierbei wird dem Wunsche
nach Strafaussetzung und demnächstiger Begnadigung so viel wie möglich entgegen-
zukommen sein. Wird ein Einverständniß nicht erzielt, so ist vor weiterem Vorgehen
mit der Strafvollstreckung an den Justizminister zu berichten. In gleicher Weise ist
zu verfahren, wenn Strafen gegen solche jugendliche Personen zu vollstrecken sind,
welche nicht auf Grund Ges. 13. März 1878, sondern aus anderer Ver-
anlassung in einer Erziehungs= oder Besserungsanstalt untergebracht sind, Refs.
16. Sept. 1882.
Nach 8§§. 89 ff. II. 2 A. L. R. (vergl. Res. 11. März 1806, Rabe VIII. 493
und 24. April 1831, A. XV. 369) können Eltern mit Genehmigung des Vormund-
schaftsgerichtes oder das letztere gegen den Willen der Eltern, ungerathene Kinder ander-
weit zur Erziehung und Besserung an Anstalten oder zuverlässige Personen übergeben.
Auch der code (I. 9 §§. 376ff.) gestattet dem Vater, bei dem Präsidenten des
Bezirksgerichtes auf (längstens 6 monatliche) Einsperrung ungerathener minderjähriger
Kinder anzutragen.
Wenn gegen jugendliche, unter väterlicher Gewalt oder unter vormundschaft-
licher Aufsicht stehende Personen, die sich keiner strafbaren Handlung schuldig gemacht
haben, deren Vater jedoch die Pflichten der Erziehung gröblich vernachlässigt, einge-
schritten werden soll, so kann dies nur durch Vermittelung des Vormundschafts-
Richters geschehen, welcher dem Kinde einen Kurator zu bestellen, die Verirrung des
Kindes festzustellen und event. über die Zwangsbesserung zu befinden hat. Die
durch die Unterbringung solcher Kinder in einer Besserungsanstalt entstehenden
Kosten haben hiernach nicht den Charakter von Polizeikosten, sondern fallen dem Vater
(66. 64, 65, 74, 75, 90 und 91 II. 1 A. L. R.), und, falls dieser im Sinne der
Armengesetzgebung als unterstützungsbedürftig zu betrachten ist und sonach der Bei-
hülfe der öffentlichen Armenpflege bedarf, dem betreffenden Orts-Armenverbande zur
Last. In geeigneten Fällen ist bei dem betreffenden Vormundschaftsgericht die Be-
schlußnahme über das etwa einzuleitende Zwangsbesserungsverfahren in Antrag zu
bringen, die Kosten aber find event., soweit sie im Sinne der öffentlichen Armenpflege
unerläßlich und von dem Vater nicht zu erlangen sind, von dem Orts-Armenverbande
zu erfordern, dem es alsdann überlassen bleiben muß, dieselben auf dem in 88. 65ff.
Ges. 8. März 1871 vorgeschriebenen Wege von dem wieder einzufordern, welchen der
Verband näher als sich selbst zur Tragung dieser Kosten für verpflichtet hält, Res.
2. Nov. 1873 (M. Bl. 1874 S. 19).
Wegen Zurückführung entlaufener minderjähriger Kinder vergl. Res. 26. Dez. 1852
(M. Bl. 1853 S. 13).
Für die auf Requisition der Vormundschaftsbehörden im Interesse ihrer Pflege-
befohlenen auszuführenden Besserungsdetentionen, sofern solche nicht unentgeltlich voll-
streckt werden können, hat die requirirende Gerichtsbehörde auch die Erstattung der
Kosten zu übernehmen, Res. 25. Mai 1875 (M. Bl. S. 160), (beispielsweise bei der
Detention liederlicher minorenner Frauenzimmer in Arbeits- und Besserungsanstalten).
ZIlling-Kautz, anrbuch I. 7. Aufl. 44