Abschnitt X. Gerichtsverfassung. Schöffengerichte. 691
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, welche aus Anlaß der
Reise entstanden sind;
Streitigkeiten wegen Viehmängel;
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
Ansprüche aus einem außerehelichen Beischlaf;
das Aufgebotverfahren.
§. 24. Im Uebrigen wird die Zuständigkeit und der Geschäftskreis der Amts-
gerichte durch die Vorschriften dieses Gesetzes und der Prozeßordnungen bestimmt.
Vierter Titel. Schöffengerichte.
§. 25. Für die Verhandlung und Entscheidung von Strassachen werden bei
den Amtsgerichten Schöffengerichte gebildet 7).
§. 26. Die Schöffengerichte bestehen aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden und
zwei Schöffen.
§. 27. Die Schöffengerichte sind zuständig:
1. für alle Uebertretungen;
2. für diejenigen Vergehen, welche nur mit Gefängniß von höchstens drei Mo-
naten, oder Geldstrafe von höchstens sechshundert Mark, allein oder neben Haft,
oder in Verbindung mit einander, oder in Verbindung mit Einziehung be-
droht sind, mit Ausnahme der im §5. 320 des Strafgesetzbuches und der im
§. 74 dieses Gesetzes bezeichneten Vergehen;
3. für die nur auf Antrag zu verfolgenden Beleidigungen und Körperverletzungen,
wenn die Verfolgung im Wege der Privatklage geschieht 2);
4. für das Vergehen des Diebstahls im Falle des §. 242 des Strafgesetzbuches,
wenn der Werth des Gestohlenen fünfundzwanzig Mark nicht übersteigt;
5. für das Vergehen der Unterschlagung im Falle des §. 246 des Srrafgesetz-
buches, wenn der Werth des Unterschlagenen fünfundzwanzig Mark nicht
übersteigt;
6. für das Vergehen des Betruges im Falle des §. 263 des Strafgesetzbuches,
wenn der Schaden fünfundzwanzig Mark nicht übersteigt;
7. für das Vergehen der Sachbeschädigung im Falle des §. 303 des Strafgesetz-
buches, wenn der Schaden fünfundzwanzig Mark nicht übersteigt;
8. für das Vergehen der Begünstigung und für das Vergehen der Hehlerei in
den Fällen des §. 258 Nr. 1 und des §. 259 des Strafgesetzbuches, wenn
die Handlung, auf welche sich die Begünstigung oder die Hehlerei bezieht, zur
Zuständigkeit der Schöffengerichte gehört.
§. 28. Ist die Zuständigkeit des Schöffengerichts durch den Werth einer Sache
oder den Betrag eines Schadens bedingt und stellt sich in der Hauptverhandlung
heraus, daß der Werth oder Schaden mehr als fünfundzwanzig Mark beträgt, so hat
das Gericht seine Unzuständigkeit nur dann auszusprechen, wenn aus anderen Gründen
die Aussetzung der Berhandlung geboten erscheint.
§. 29. Vor die Schöffengerichte gehören auch diejenigen Strafsachen, deren Ver-
handlung und Entscheidung ihnen nach den Bestimmungen des fünften Titels von
den Strafkammern der Landgerichte überwiesen wird. (Vergl. §. 75.)
§. 30. Insoweit das Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt, üben die Schöffen
während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfange und mit gleichem
Stimmrechte wie die Amtsrichter aus und nehmen auch an denjeuigen, im Laufe
einer Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen Theil, welche in keiner Be-
ziehung zu der Urtheilsfällung stehen, und welche auch ohne vorgängige mündliche
Verhandlungen erlassen werden können.
Die außerhalb der Hauptverhandlung erforderlichen Entscheidungen werden von
dem Amtsrichter erlassen.
1) Der Amtsrichter eutscheidet ohne Schöffen im Falle des §. 211 Abs. 2 Str.
P. O. und des §. 3 Abs. 2 Einf. Ges. zur Str. P. O.; vergl. auch §. 19 Forst=
diebstahlsges. 15. April 1878 (G. S. S. 222) und §. 53 Feld= und Forstpol. Ges.
1. April 1880 (G. S S. 230).
2) Vergl. S§. 414— 417 Str. P. O.
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