692 Abschnitt X. Gerichtsverfassung. Schöffengerichte.
§s. 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur
von einem Deutschen versehen werden.
§. 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind:
1. Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung ver-
loren haben;
2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Ver-
gehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann;
3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr
Vermögen beschränkt sind.
. 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr
noch nicht vollendet haben ½);
Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der
Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben;
Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus äöffent-
lichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der
Urliste zurückgerechnet, empfangen haben;
4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte
nicht geeignet sind;
5. Dienstboten.
§. 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen
werden:
1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Reichsbeamte
welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte.
welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetz
werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. ge-
richtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte2); 7. Religionsdiener; 8. Volksschul-
lehrer; 9. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen?).
Die Landesgesetze") können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Ver-
waltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen
werden sollen.
§. 35. Die Berufung zum Amte eines Schöffen dürfen ablehnen:
1. Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung; 2. Personen, welche
eo-
4) Sind sie trotzdem berufen, so sind sie ihres Alters wegen zur Ausübung des
Amtes nicht unfähig, E. Crim. VII. 554.
*:) Dahin gehören auch die zu Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellten
Forstschutzbeamten, Res. 3. Juli 1883 (M. Bl. S. 143).
Künftig sind die im §. 66 Nr. 5—17 Bek. 30. Nov. 1885, betr. Neuredaktion
des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands (jetzt §. 66 Nr. 5— 15
der Betriebsord. 5. Juli 1892, R. G. Bl. S. 691) aufgeführten Beamtenkategorien
als polizeiliche Vollstreckungsbeamte im Sinne des §. 34 Nr. 6 Ger. Verf. Ges.
anzusehen und daher von der Aufnahme in die Schöffenlisten auszuschließen, Res.
9. Matz adss (M. Bl. S. 34).
ie Amtsvorsteher sind zum Schöffen- und Geschworenenamte fähig, Res. 21. 9
1800 (M. Bl.. 255i ⅜. Nov.
*) Personen des Soldatenstandes und Militärbeamte, Mil. Str. G. B. 20. Juni
1872 §F. 4 und Vd. 29. Juni 1880 (R. G. Bl. S. 169).
!() Zu dem Amte eines Schöffen sollen außer den im §. 34 des Ger.
Verf. Ges. bezeichneten Beamten nicht berufen werden:
1. die vortragenden Räthe der Ministerien, einschließlich des Generalinspektors
des Katasters; 2. die Provinzialsteuerdirektoren; 3. der Dirigent der Direktion für
die Verwaltung der direkten Steuern in Berlin; 4. die Mitglieder des Oberverwaltungs-
gerichts, sowie die ständigen Mitglieder der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungs.
gerichts für die Stadt Berlin, §. 33 Ausf. Ges. 24. April 1878 (G. S. S. 237).
Unter ständigen Mitgliedern der Bezirksausschüsse sind die ernannten Mitglieder
im Gegensatz zu den gewählten, zu verstehen, Res. 20. Dez. 1883 (M. Bl.
1884 S. 6).