Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

694 Abschnitt X. Gerichtsverfassung. Schöffengerichte. 
Der Ausschuß besteht aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden und einem von der 
Landesregierung zu bestimmenden Staatsverwaltungsbeamten, sowie sieben Vertraueng- 
männern als Beisitzern. 
i Vertrauensmänner werden aus den Einwohnern des Amtzgerichtsbezirkes 
ewählt. * 
8 Die Wahl erfolgt nach näherer Bestimmung der Landesgesetze durch die Ver- 
tretungen der Kreise, Aemter, Gemeinden und dergleichen Verbände; wenn solche Ver- 
tretungen nicht vorhanden sind, durch den Amtsrichter. Letzterer hat die Vertraueng. 
männer vornehmlich aus den Vorstehern der vorbezeichneten Verbände zu wählen. 
Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses genügt die Anwesenheit des Vorsitzenden 
des Staatsverwaltungsbeamten und dreier Vertrauensmänner. Der Ausschuß faßt 
seine Beschlüsse nach der absoluten Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
§s. 41. Der Ausschuß entscheidet über die gegen die Urliste erhobenen Ein- 
sprachen. Die Entscheidungen sind zu Protokoll zu vermerken. Beschwerde findet 
nicht statt. 
7 §. 42. Aus der berichtigten Urliste wählt der Ausschuß für das nächste Ge- 
schäftsjahr: 
1. die erforderliche Zahl von Schöffen, 
2. die erforderliche Zahl derjenigen Personen, welche in der von dem Ausschusse 
festzusetzenden Reihenfolge an die Stelle wegfallender Schöffen treten (Hülfs- 
schöffen). Die Wahl ist auf Personen zu richten, welche am Sitze des Amts- 
gerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen. 
§. 43. Die für jedes Amtsgericht erforderliche Zahl von Hauptschöffen und 
Hülfsschöffen wird durch die Landesjustizverwaltung bestimmt. 
Die Bestimmung der Zahl der Hauptschöffen erfolgt in der Art, daß vorausfichtlich 
Jeder höchsteus zu fünf ordentlichen Sitzungstagen im Jahre herangezogen wird. 
§. 44. Die Namen der erwählten Hauptschöffen und Hülfsschöffen werden bei 
jedem Amtsgerichte in gesonderte Verzeichnisse !1) ausgenommen (Jahreslisten). 
§. 45. Die Tage der ordentlichen Sitzungen des Schöffengerichts werden für 
das ganze Jahr im Voraus festgestellt. 
Die Reihenfolge, in welcher die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen 
Sitzungen des Jahres Theil nehmen, wird durch Ausloosung in öffentlicher Sitzung 
des Amtsgerichts bestimmt. Das Loos zieht der Amtsrichter. 
Ueber die Ausloosung wird von dem Gerichtsschreiber ein Protokoll ausgenommen. 
§. 46. Der Amtsrichter setzt die Schöffen von ihrer Ausloosung und von den 
Sitzungstagen, an welchen sie in Thätigkeit zu treten haben, unter Hinweis auf die 
gesetzlichen Folgen des Ausbleibens in Kenntniß. 
In gleicher Weise werden die im Laufe des Geschäftsjahrs einzuberufenden 
Schöffen benachrichtigt. 
§. 47. Eine Aenderung in der bestimmten Reihenfolge kann auf übereinstim- 
menden Antrag der betheiligten Schöffen von dem Amtsrichter bewilligt werden, so- 
fern die in den betreffenden Sitzungen zu verhandelnden Sachen noch nicht bestimmt 
sind. Der Antrag und die Bewilligung sind aktenkundig zu machen. 
§. 48. Wenn die Geschäfte die Anberaumung außerordentlicher Sitzungen er- 
forderlich machen, so werden die einzuberufenden Schöffen vor dem Sitzungstage in 
Gemäßheit des §. 45 ausgeloost. 
Erscheint dies wegen Dringlichkeit unthunlich, so erfolgt die Ausloosung durch 
den Amtsrichter lediglich aus der Zahl der am Sitze des Gerichts wohnenden Hülfs- 
schöffen. Die Umstände, welche den Amtsrichter hierzu veranlaßt haben, sind akten- 
kundig zu machen. 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 693. 
Die Vertrauensmänner des Ausschusses für den Bezirk von Helgoland werden 
durch die Vertretung der dortigen Gemeinde gewählt, Ges. 8. April 1894 (. 
S. S. 31). 
1) Res. 18. April 1879 (M. Bl. S. 105), 14. Aug. 1879 (M. Bl. S. 227). 
15. Okt. 1879 (M. Bl. 1880 S. 51), 18. Jan. 1882 (M. Bl. S. 26), betr. die 
Aufstellung der Jahreslisten der Schöffen und der Geschworenen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.