Abschnitt X. Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft. 705
2. bei den Polizei-Berwaltungen in den übrigen Städten: der Bürgermeister
oder das an defssen Stelle mit der Führung der Polizei-Verwaltung beauftragte
Magistrats-Mitglied 1), die Polizei-Inspektoren, die Polizei-Kommissarien;
3. bei den Polizei-Verwaltungen auf dem Lande: die Amtsvorsteher und deren
Stellvertreter, die Guts= und Gemeindevorsteher und deren Stellvertreter;
4. die Grenzkommissarien in Eydtkuhnen, Prostken und Illowos);
5. die Oberfischmeister in Pillau und Memel und die Fischmeister, Fischkieper
und Hülfsfischkieper in ihren Revieren;
6. die Revierbeamten des Berg-, Hütten= und Salinen-Wesens, einschließlich der
Direktoren der fiskalischen Bergwerke und Salinen;
II. in der Provinz Westpreußen:
1. bei der Königlichen Polizei-Direktion in Danzig: die Polizei=
Kommissarien;
2. bei den städtischen Polizei-Verwaltungen: der Bürgermeister oder das an
Stelle desselben mit der Führung der Polizei-Verwaltung beauftragte Magistrats-
Mitglied 1), die Polizei-Inspektoren, die Polizei-Kommissarien;
3. bei den Polizei-Verwaltungen auf dem Lande: die Amtsvorsteher und deren
Stellvertreter, die Guts= und Gemeindevorsteher und deren Stellvertreter;
4. die Fischmeister, Fischkieper und Hülfsfischkieper in deren Revieren;
5. die Revierbeamten des Berg-, Hütten= und Salinen-Wesens, einschließlich der
Direktoren der fiskalischen Bergwerke und Salinen;
6. der Grenzkommissarius in Thorn;
III. in der Provinz Brandenburg:
1. bei dem Königlichen Polizei-Präsidium in Berlin: die Kriminal-
inspektoren2), die Kriminal-Polizei-Kommissarien, die mit der Führung der Revier-
Polizei. Verwaltung beauftragten Polizei-Lieutenants und deren Stellvertreter, die mit
der Handhabung der Marktpolizei beauftragten Polizei-Lieutenants und Polizei-
Wachtmeister;
2. bei der Königlichen Polizei-Direktion in Potsdam: die Polizei-Kommissarien;
3. bei der Königlichen Polizei-Direktion in Charlottenburg: die Kriminal--
Kommissarien und die mit der Führung der Revier-Polizeiverwaltung beauf-
tragten Polizei-Lieutenants und deren Stellvertreter;
4. bei den Polizei-Verwaltungen in den übrigen Städten: der Bürgermeister
oder das an dessen Stelle mit der Führung der Polizei-Verwaltung beauftragte
Magistrats-Mitglied 1), die Polizei-Inspektoren, die Polizei-Kommissarien;
5. bei den Polizei-Verwaltungen auf dem Lande: die Amtsvorsteher und deren
Stellvertreter, die Guts= und Gemeinde-Vorsteher und deren Stellvertreter;
6. die Revier-Beamten des Berg-, Hütten= und Salinen-Wesens, einschließlich
der Direktoren der fiskalischen Bergwerke und Salinen;
IV. in der Provinz Pommern:
1. bei der Königlichen Polizei-Direktion in Stettin: die Kriminal-
Polizei-Kommissarien, die Polizei-Kommissarien;
1) In denjeuigen Städten, welche einen eigenen Stadtkreis bilden,
gehören der Bürgermeister oder das an Stelle desselben mit der Führung der
Ortspolizei-Verwaltung beauftragte Magistrats-Mitglied — bezw. der damit beauf-
tragte Beigeordnete — zu den Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft nicht.
In wieweit ausnahmsweise auch in anderen größeren Städten, welche keinen Stadt-
kreis bilden, der städtische Polizei-Dirigent von der Stellung eines Hülfsbeamten der
Staatsanwaltschaft entbunden werden könne, darüber bleibt die Entscheidung vor-
behalten, Res. 20. Dez. 1879 (M. Bl. 1880 S. 28).
2) Res. 30. Junni 1895 (J. M. Bl. S. 240).
3) Res. 10. Juli 1890 (M. Bl. S. 99).
Illing-Kautz, Handluch I. 7. Aufl. 45