Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt X. Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft. 705 
2. bei den Polizei-Berwaltungen in den übrigen Städten: der Bürgermeister 
oder das an defssen Stelle mit der Führung der Polizei-Verwaltung beauftragte 
Magistrats-Mitglied 1), die Polizei-Inspektoren, die Polizei-Kommissarien; 
3. bei den Polizei-Verwaltungen auf dem Lande: die Amtsvorsteher und deren 
Stellvertreter, die Guts= und Gemeindevorsteher und deren Stellvertreter; 
4. die Grenzkommissarien in Eydtkuhnen, Prostken und Illowos); 
5. die Oberfischmeister in Pillau und Memel und die Fischmeister, Fischkieper 
und Hülfsfischkieper in ihren Revieren; 
6. die Revierbeamten des Berg-, Hütten= und Salinen-Wesens, einschließlich der 
Direktoren der fiskalischen Bergwerke und Salinen; 
II. in der Provinz Westpreußen: 
1. bei der Königlichen Polizei-Direktion in Danzig: die Polizei= 
Kommissarien; 
2. bei den städtischen Polizei-Verwaltungen: der Bürgermeister oder das an 
Stelle desselben mit der Führung der Polizei-Verwaltung beauftragte Magistrats- 
Mitglied 1), die Polizei-Inspektoren, die Polizei-Kommissarien; 
3. bei den Polizei-Verwaltungen auf dem Lande: die Amtsvorsteher und deren 
Stellvertreter, die Guts= und Gemeindevorsteher und deren Stellvertreter; 
4. die Fischmeister, Fischkieper und Hülfsfischkieper in deren Revieren; 
5. die Revierbeamten des Berg-, Hütten= und Salinen-Wesens, einschließlich der 
Direktoren der fiskalischen Bergwerke und Salinen; 
6. der Grenzkommissarius in Thorn; 
III. in der Provinz Brandenburg: 
1. bei dem Königlichen Polizei-Präsidium in Berlin: die Kriminal- 
inspektoren2), die Kriminal-Polizei-Kommissarien, die mit der Führung der Revier- 
Polizei. Verwaltung beauftragten Polizei-Lieutenants und deren Stellvertreter, die mit 
der Handhabung der Marktpolizei beauftragten Polizei-Lieutenants und Polizei- 
Wachtmeister; 
2. bei der Königlichen Polizei-Direktion in Potsdam: die Polizei-Kommissarien; 
3. bei der Königlichen Polizei-Direktion in Charlottenburg: die Kriminal-- 
Kommissarien und die mit der Führung der Revier-Polizeiverwaltung beauf- 
tragten Polizei-Lieutenants und deren Stellvertreter; 
4. bei den Polizei-Verwaltungen in den übrigen Städten: der Bürgermeister 
oder das an dessen Stelle mit der Führung der Polizei-Verwaltung beauftragte 
Magistrats-Mitglied 1), die Polizei-Inspektoren, die Polizei-Kommissarien; 
5. bei den Polizei-Verwaltungen auf dem Lande: die Amtsvorsteher und deren 
Stellvertreter, die Guts= und Gemeinde-Vorsteher und deren Stellvertreter; 
6. die Revier-Beamten des Berg-, Hütten= und Salinen-Wesens, einschließlich 
der Direktoren der fiskalischen Bergwerke und Salinen; 
IV. in der Provinz Pommern: 
1. bei der Königlichen Polizei-Direktion in Stettin: die Kriminal- 
Polizei-Kommissarien, die Polizei-Kommissarien; 
1) In denjeuigen Städten, welche einen eigenen Stadtkreis bilden, 
gehören der Bürgermeister oder das an Stelle desselben mit der Führung der 
Ortspolizei-Verwaltung beauftragte Magistrats-Mitglied — bezw. der damit beauf- 
tragte Beigeordnete — zu den Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft nicht. 
In wieweit ausnahmsweise auch in anderen größeren Städten, welche keinen Stadt- 
kreis bilden, der städtische Polizei-Dirigent von der Stellung eines Hülfsbeamten der 
Staatsanwaltschaft entbunden werden könne, darüber bleibt die Entscheidung vor- 
behalten, Res. 20. Dez. 1879 (M. Bl. 1880 S. 28). 
2) Res. 30. Junni 1895 (J. M. Bl. S. 240). 
3) Res. 10. Juli 1890 (M. Bl. S. 99). 
Illing-Kautz, Handluch I. 7. Aufl. 45 
 
	        
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