706 Abschnitt X. Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft.
2. bei den Polizei-Verwaltungen in den übrigen Städten: der Bürgermeister
oder das an dessen Stelle mit der Führung der Polizei-Verwaltung beauftragte
Magistrats-Mitglied ), die Polizei-Inspektoren, die Polizei-Kommissarien;
3. bei den Polizei-Verwaltungen auf dem Lande: die Amtsvorsteher und deren
Stellvertreter, die Guts= und Gemeinde-Vorsteher und deren Stellvertreter;
4 die Lootsen-Kommandeure zu Swinemünde und Stettin als Vorstände der
Schiffahrts-Revier-Polizei und die Schiffahrts-Revier-Schutzmänner ebendaselbst in
ihren Revieren;
5 die Oberfischmeister zu Wollin und Stralsund und die Fischmeister, Fischkieper
und Hülfsfischkieper in ihren Revieren;
6. die Revierbeamten des Berg-, Hütten= und Salinen-Wesens, einschließlich der
Direktoren der fiskalischen Bergwerke und Salinen;
V in der Provinz Posen:
1. bei der Königlichen Polizei-Direktion in Posen: die Kriminal-
Polizei-Kommissarien, die Polizei-Kommissarien;
2. bei den Polizei-Verwaltungen in den übrigen Städten: der Bürgermeister
oder das an dessen Stelle mit Führung der Polizei-Verwaltung beauftragte Magistrats-
Mitglied 1), die Polizei-Inspektoren; die Polizei-Kommissarien;
3. bei den Polizei- Verwaltungen auf dem Lande: die Polizei-Distrikts-
Kommissarien, die Gutspolizei-Verwalter und deren Stellvertreter, die Guts- und
Gemeindevorsteher und deren Stellvertreter;
4. die Revierbeamten des Berg-, Hütten= und Salinen-Wesens, einschließlich der
Direktoren der fiskalischen Bergwerke und Salinen;
VI. in der Provinz Schlesien:
1. bei dem Königlichen Polizei-Präsidium in Breslau: die Kriminal-
Polizei-Kommissarien, die Polizei-Kommissarien:
2. bei den Polizei-Verwaltungen in den übrigen Städten: der Bürgermeister
oder das an defssen Stelle mit der Führung der Polizei-Verwaltung beauftragte
Magistrats-Mitglied ), die Polizei-Inspektoren, die Polizei-Kommissarien;
3. bei den Polizei-Verwaltungen auf dem Lande: die Amtsvorsteher und deren
Stellvertreter, die Guts= und Gemeindevorsteher und deren Stellvertreter;
4. die Revierbeamten des Berg-, Hütten- und Salinen-Wesens, einschließlich der
Direktoren der fiskalischen Bergwerke und Salinen;
5. der Grenzkommissarius in Beuthen?);
VII. in der Provinz Sachsen:
1. bei der Königlichen Polizei-Direktion in Magdeburg: die Polizei-
Kommissarien;
2. bei den Polizei-BVerwaltungen in den übrigen Städten: der Bürgermeister
oder das an dessen Stelle mit der Führung der Polizei-Verwaltung beauftragte
Magistrats-Mitglied ), die Polizei-Inspektoren, die Polizei-Kommissarien;
3. bei den Polizei-Verwaltungen auf dem Lande: die Amtsvorsteher oder deren
Stellvertreter, die Guts= und Gemeindevorsteher und deren Stellvertreter;
4. die Revierbeamten des Berg-, Hütten= und Salinen-Wesens, einschließlich der
Direktoren der fiskalischen Bergwerke und Salinen;
VIII. in der Provinz Schleswig-Holstein:
1. bei den Polizei-Verwaltungen in den Städten und Flecken: der
Bürgermeister!) bezw. der Gemeindevorsteher oder der an deren Stelle mit der Führung
der Polizei-Verwaltung beauftragte Beamte, die Polizei-Kommissarien;
2. bei den Polizei-Verwaltungen auf dem Lande: die Kirchspielvögte, die Hardes-
vögte, die Landvögte und Inselvögte, die Guts= und Gemeindevorsteher und deren
Stellvertreter, die Amtsvorsteher 3);
1) Vergl. Aum. 1 zu I. 2 auf S. 705.
2) Res. 30. Juni 1895 (J. M. Bl. S. 240).
3) Kr. O. 26. Mai 1888 (G. S. S. 139ff.) 88. 32ff.