Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

706 Abschnitt X. Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft. 
2. bei den Polizei-Verwaltungen in den übrigen Städten: der Bürgermeister 
oder das an dessen Stelle mit der Führung der Polizei-Verwaltung beauftragte 
Magistrats-Mitglied ), die Polizei-Inspektoren, die Polizei-Kommissarien; 
3. bei den Polizei-Verwaltungen auf dem Lande: die Amtsvorsteher und deren 
Stellvertreter, die Guts= und Gemeinde-Vorsteher und deren Stellvertreter; 
4 die Lootsen-Kommandeure zu Swinemünde und Stettin als Vorstände der 
Schiffahrts-Revier-Polizei und die Schiffahrts-Revier-Schutzmänner ebendaselbst in 
ihren Revieren; 
5 die Oberfischmeister zu Wollin und Stralsund und die Fischmeister, Fischkieper 
und Hülfsfischkieper in ihren Revieren; 
6. die Revierbeamten des Berg-, Hütten= und Salinen-Wesens, einschließlich der 
Direktoren der fiskalischen Bergwerke und Salinen; 
V in der Provinz Posen: 
1. bei der Königlichen Polizei-Direktion in Posen: die Kriminal- 
Polizei-Kommissarien, die Polizei-Kommissarien; 
2. bei den Polizei-Verwaltungen in den übrigen Städten: der Bürgermeister 
oder das an dessen Stelle mit Führung der Polizei-Verwaltung beauftragte Magistrats- 
Mitglied 1), die Polizei-Inspektoren; die Polizei-Kommissarien; 
3. bei den Polizei- Verwaltungen auf dem Lande: die Polizei-Distrikts- 
Kommissarien, die Gutspolizei-Verwalter und deren Stellvertreter, die Guts- und 
Gemeindevorsteher und deren Stellvertreter; 
4. die Revierbeamten des Berg-, Hütten= und Salinen-Wesens, einschließlich der 
Direktoren der fiskalischen Bergwerke und Salinen; 
VI. in der Provinz Schlesien: 
1. bei dem Königlichen Polizei-Präsidium in Breslau: die Kriminal- 
Polizei-Kommissarien, die Polizei-Kommissarien: 
2. bei den Polizei-Verwaltungen in den übrigen Städten: der Bürgermeister 
oder das an defssen Stelle mit der Führung der Polizei-Verwaltung beauftragte 
Magistrats-Mitglied ), die Polizei-Inspektoren, die Polizei-Kommissarien; 
3. bei den Polizei-Verwaltungen auf dem Lande: die Amtsvorsteher und deren 
Stellvertreter, die Guts= und Gemeindevorsteher und deren Stellvertreter; 
4. die Revierbeamten des Berg-, Hütten- und Salinen-Wesens, einschließlich der 
Direktoren der fiskalischen Bergwerke und Salinen; 
5. der Grenzkommissarius in Beuthen?); 
VII. in der Provinz Sachsen: 
1. bei der Königlichen Polizei-Direktion in Magdeburg: die Polizei- 
Kommissarien; 
2. bei den Polizei-BVerwaltungen in den übrigen Städten: der Bürgermeister 
oder das an dessen Stelle mit der Führung der Polizei-Verwaltung beauftragte 
Magistrats-Mitglied ), die Polizei-Inspektoren, die Polizei-Kommissarien; 
3. bei den Polizei-Verwaltungen auf dem Lande: die Amtsvorsteher oder deren 
Stellvertreter, die Guts= und Gemeindevorsteher und deren Stellvertreter; 
4. die Revierbeamten des Berg-, Hütten= und Salinen-Wesens, einschließlich der 
Direktoren der fiskalischen Bergwerke und Salinen; 
VIII. in der Provinz Schleswig-Holstein: 
1. bei den Polizei-Verwaltungen in den Städten und Flecken: der 
Bürgermeister!) bezw. der Gemeindevorsteher oder der an deren Stelle mit der Führung 
der Polizei-Verwaltung beauftragte Beamte, die Polizei-Kommissarien; 
2. bei den Polizei-Verwaltungen auf dem Lande: die Kirchspielvögte, die Hardes- 
vögte, die Landvögte und Inselvögte, die Guts= und Gemeindevorsteher und deren 
Stellvertreter, die Amtsvorsteher 3); 
1) Vergl. Aum. 1 zu I. 2 auf S. 705. 
2) Res. 30. Juni 1895 (J. M. Bl. S. 240). 
3) Kr. O. 26. Mai 1888 (G. S. S. 139ff.) 88. 32ff. 
 
	        
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