708 Abschnitt X. Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft.
3. bei den Polizei-Verwaltungen auf dem Lande: die Bürgermeister als Polizei-
Verwalter, die Orts= und Gemeinde-Vorsteher und deren Stellvertreter und die
Polizei-Kommissare#);
4. die Revierbeamten des Berg-, Hütten= und Salinen-Wesens, einschließlich der
Direktoren der fiskalischen Bergwerke und Salinen;
XIII. in den Hohenzollernschen Landen:
die Orts= und Gemeinde-Vorsteher und deren Stellvertreter.
Durch Vd. 27. Febr. 1886 (M. Bl. S. 49) sind diejenigen Königlichen Fischerei-
beamten, welche
1. die Stellen als Fischmeister, Fischerei-Aufseher, Schonrevier-Aufseher, Fisch-
paß- Aufseher gegen Gehalt oder fixirte Remuneration als Hauptamtver-
walter oder
2. die Fischerei-Aufsicht zwar nur im Nebenamte führen, aber in ihrer Haupt-
stellung ein etatsmäßiges Gehalt beziehen,
hinsichtlich der in ihren Revieren vorkommenden Fischerei-Vergehen oder Fischerei-
Uebertretungen zu Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft ernannt worden.
Durch Res. 23. Nov. 1881 (M. Bl. 1882 S. 34) sind die nachstehend be-
naunten Königlichen Forstschutzbeamten:
Revierförster, Hegemeister, Forstaufseher und Forsthülfsjäger, sowie diejenigen
Waldwärter, welche auf Forstanstellungsberechtigung nach den Bestimmungen
des Reg. 15. Febr. 1879 (M. Bl. S. 164 ff.) dienen,
zu Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt worden. — Dasselbe gilt von den
Forstschutzbeamten, wenn sie zeitweilig als Forstpolizeisergeanten in den Städten
fungiren, Res. 3. Jan. 1883 (M. Bl. S. 24).
Durch Res. 24. Juni 1895 (J. M. Bl. S. 248) sind auch die im Bezirke des
Amtsgerichts Gräfenhainichen fungirenden herzoglich anhaltinischen Forstbeamten zu
Hülfsbeamten der Staatsanwalischaft für ihre Bezirke bestellt worden. Desgl. der
Revierverwalter und der beaussichtigende Schutzbeamte des herzoglich anhaltinischen
Forstreviers Norkirten, Res. 31. Aug. 1896 (J. M. Bl. S. 303).
Ueber die Befugnisse der Forstschutzbeamten als Hülfsbeamte der Staatsanwalt-
schaft vergl. Res. 23. Juli 1883 (M. Bl. S. 181).
Die Feld= und Forsthüter sind nicht Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft und
also auch nicht zur selbständigen Vornahme von förmlichen Beschlagnahmen und Durch-
suchungen im Sinne der §8§. 94 ff. Str. P. O. befugt.
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Die Beamten der Staatsanwaltschaft sind angewiesen, die Amtsvorsteher nicht
mit besonders ausgedehnten und umfangreichen Vernehmungen zu befassen oder ihnen
die Vornahme von Ermittelungen 2c. zu übertragen, deren Behandlung wegen der
Beschaffenheit des vorliegenden Delikts für Nichtjuristen mit Schwierigkeiten verknüpft
ist. Sämmtliche Organe der Polizei-Verwaltuug haben es sich zur Aufgabe zu machen,
die an die Staatsanwaltschaft zu erstattenden Anzeigen über strafbare Fälle in möglichst
vollständiger Form abzufassen, so daß die Beamten der Staatsanwaltschaft der Noth.
wendigkeit überhoben werden, lediglich zum Zwecke der Ergänzung mangelhafter An-
zeigen, Rückfragen an die Amtsvorsteher zu richten. Dasselbe gilt von den Gendarmen,
die ihre Anzeigen über strafbare Handlungen in so erschöpfender Weise zu erstatten
haben, daß nicht allein alle wesentlichen Merkmale des strafbaren Thatbestandes,
sondern namentlich auch alle erheblichen Einzelheiten der Aussagen derjenigen
Personen wiedergegeben werden, welche als Zeugen in Betracht kommen. Die
Aufnahme protokollarischer Vernehmungen darf von den Gendarmen nicht verlangt
werden, Res. 11. Mai 1881.
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) Res. 27. Juni 1896 (J. M. Bl. S. 2198).