Abschnitt X. Mittheilungen der Staatsanwaltschaft. 709
Erlasse, betreffend die von der Staatsanwaltschaft an andere Behörden zu
machenden Mittheilungen 92).
Res. 25. Aug. 1879 (M. Bl. S. 221), betreffend die von den Beamten der Staats-
anwaltschaft an andere Behörden zu machenden Mittheilungen.
Die nachstehend angeordneten Mittheilungen erfolgen durch die zuständigen
Beamten der Staatsanwaltschaft (Amtsanwälte, Staatsanwälte bei den Landgerichten,
Oberstaatsanwälte):
II. Mittheilungen an Polizeibehörden).
3.-Ist wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens rechtskräftig
Strafe testgesetzt, so ist — Seitens des Staatsanwalts — Abschrift des Straf-
befehls oder der Urtheilsformel derjenigen Ortspolizeibehörde zu übersenden.
in deren Bezirk der Wohnort, bei dem Mangel eines solchen der dauernde
Aufentbaltsort, und falls es auch an einem solchen fehlt, der letzte Aufent-
haltsort des Verurtheilten liegt. Die Mittheilungen erfolgen, wo die Einrich-
tung von Amts-, Bezirks-, oder Distriktsbebörden besteht, unter der Adresse
der betreffenden Beamten (Hardesvogt, Kirchspielvogt) in den landräthlichen
Kreisen unter der Adresse des Landraths, behufs Weiterbeförderung an die
Ortspolizeibebörde ).
4. Ist wegen einer Uebertretung aus §. 361 Nr. 3 bis 8 des Strafgesetzbuchs
auf Grund des §. 362 daselbst auf Ueberweisung an die Landespolizeibehörde
erkannt worden, so sind die gerichtlichen Akten nebst den für das Ermessen der Ver-
waltungsbehörden erheblich erscheinenden Beiakten der Ortspolizeibehörde am Sitze
des Strafgerichts erster Instanz zu übersenden, damit diese bei der höheren Landes-
polizeibehörde in Bezug auf die Nachhaft die geeigneten Anträge stellen kann.
Die Einsendung der Akten hat zu geschehen:
1. wenn die nach dem ergangenen Urtheil zu verbüßende Freiheitsstrafe nicht mehr
als zwei Wochen beträgt, sobald das Urtheil abgesetzt ist, also spätestens nach
Ablauf von drei Tagen nach der Verkündigung;
2. wenn die zu verbüßende Freiheitsstrafe mehr als zwei Wochen beträgt, sobald
das Urtheil rechtskräftig geworden ist.
Insofern jedoch die höheren Landespolizeibehörden (Regierungen), eine direkte Ein-
sendung der Akten oder andere Abweichungen wünschen sollten, sind die Oberstaats-
anwälte ermächtigt, diesem Wunsche entsprechend anderweite Anordnungen zu treffen.
Bei Absendung der Akten find die erforderlichen Notizen zurückzubehalten, damit
zum Zwecke der Entlassung des Verurtheilten, falls die Strafzeit vor Wiedereingang
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1) Vd. .Dad. 1en (J. M. Bl. S. 265), betr. die Einrichtung von Strafregistern
und die wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile — abgedruckt unten S. 712, sowie
deren Format und Größe, Res. 12. Jan. 1888 (M. Bl. S. 4). Vd. 14. Juli 1890
(M. Bl. S. 139), betr. Berichtigung der Strafregister, unten S. 716.
2) In Forstdiebstahlssachen sind, ohne Rücksicht auf die im Einzelfalle eintretende
Strafe, die für Uebertretungen maßgebenden Vorschriften anzuwenden, nur in den
Fällen der §§. 6 und 8 Forstdiebstahlsges. 15. April 1878 (G. S. S. 222) ist nach
den für Vergehens sachen gegebenen Vorschriften zu verfahren. Unberührt bleiben:
a) die Bestimmung unter 8 der Ausf. Verf. 12. Juli 1882 zu der vom Bundes-
rath beschlossenen Verordnung, betreffend die Einrichtung von Strafregistern
und die wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile (J. M. Bl. S. 200).
b) die Bestimmungen, betreffend die Kontrolle der Rückfälle bei Zuwiderhandlungen
gegen das Forstdiebstahlsges., Res. 12. Sept. 1881 (J. M. Bl. S. 182).
Res. 24. Sept. 1883 (J. M. Bl. S. 304).
:) In Betreff der Mittheilungen in Todesermittelungssachen an die Standesämter
bezw. Polizeibehörden vergl §. 58 Ges. 6. Febr. 1875 (R. G. Bl. S. 23), Res.
21. Juni 18375 (J. M. Bl. S. 157) und 4. Mai 1878 (J. M. Bl. S. 75); wegen
der Spbesfüle in Gefangenanstalten §. 84 Gef. Regl. 16. Juli 1881 (J. M. Bl.
S. 50).
) Res. 22. März'/g. April 1880 (M. Bl. S. 112).