Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt X. Mittheilungen der Staatsanwaltschaft. 711 
Ausfall der Untersuchung, sowie von der Strafvollstreckung oder dem Erlass 
der erkannten Strafe Mittheilung zu machen !). 
Hat die Untersuchung eine Uebertretung zum Gegenstande, so ist dem 
Civilvorsitzenden der Ersatzkommission Mittheilung zu machen, wenn ein auf 
Strafe lautendes Urtheil die Rechtskraft erlangt bat. 
8. Wenn gegen eine Person des Beurlaubtenstandes (§. 5 Nr. 4 der 
Kontrollordnung) ?) oder gegen einen Ersatzreservisten erster Klasse (§. 5 Nr. 5 
das.)?) öffentlich Klage erhoben ist, so ist davon dem Landwehr-Bezirks- 
kommando, in dessen Kontrolle der Angeschuldigte steht, Mittheilung zu machen, 
desgleichen von dem demnächstigen Ausfall der Sache (. 7 Nr. 12 und §. 15 Nr. 1 
der Kontrollordnung)). 
Ueberdies hat die Zusendung einer Abschrift der Urtheilsformel zu erfolgen, 
sofern auf Zuchthaus oder auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte rechts- 
kräftig erkannt wird. Ist der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für eine den Zeit- 
raum von drei Jahren nicht übersteigende Dauer ausgesprochen, so ist außerdem von 
dem Tage des Antritts der Freiheitsstrafe Nachricht zu geben. 
Im Uebrigen bedarf es der Zusendung einer Abschrift der Urtheilsformel oder 
des ganzen Urtheils nur auf Verlangen der Behörde. 
9. Wenn gegen einen Offizier des Beurlaubtenstandes auf zeitigen Ver- 
lust der bürgerlichen Ehrenrechte oder auf eine härtere Strafe rechts- 
kräftig erkanut worden ist, so ist das Urtheil in beglaubigter Abschrift un- 
mittelbar dem Königlichen General-Auditoriat zu übersenden. 
Hinsichtlich aller übrigen in Veranlassung einer gegen einen Offizier des Beur- 
laubtenstandes eingeleiteten Untersuchung zu machenden Mittheilungen finden die all- 
gemeinen Vorschriften über die Mittheilungen bei einer gegen einen Beamten ein- 
geleiteten Untersuchung (unten Nr. 10) entsprechende Anwendung. Die Mittheilungen 
sind an das betreffende Landwehr= Bezirkskommando zu richten. 
IV. Mittheilungen an andere Behördens). 
A. Aus dem Gesichtspunkte der persönlichen Verhältnisse des Be- 
schuldigten. 
10. Wenn ein im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienste 
stehender Beamter wegen eines Verbrechens oder Vergehens zur Unter- 
1) Falls das Verfahren eine Privatklage betrifft, so ist von dem Amtsgericht dem 
Civilvorsitzenden der Ersatzkommission desjenigen Aushebungsbezirks, in welchem der 
Angeschuldigte gestellungspflichtig ist, von der Erhebung der Klage und demnächst von 
dem Ausfalle des Verfahrens, sowie von der Strafvollstreckung oder dem Erlaß der 
erkannten Strafe Mittheilung zu machen. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob 
der Antrag auf Bestrafung in der Klage oder in einer Widerklage gestellt ist. Die 
Mittheilungen erfolgen nicht durch die Staatsanwaltschaft, sondern durch das Amts- 
gericht und sind durch den Amtsrichter, nicht durch den Gerichtsschreiber, zu vollziehen. 
Für sie sind Schreibgebühren oder sonstige Auslagen den Parteien nicht in Rechnung 
zu * Res. 12. Juli 1881 (J. M. Bl. S. 159) und 21. Febr. 1885 (J. M. Bl. 
S. 55). 
2) Jetzt §§. 106, s, 108, S5 und 111, 19 in Verbindung mit §§. 13, 2 und 109, 4 
der Deutschen Wehrord. 
3) Strassachen, die in Folge amtlicher Anzeigen der Oberförster anhängig ge- 
worden sind, haben die Oberförster, sofern 3 Monate seit der Anzeige vergangen find, 
in Vierteljahrslisten der Staatsanwaltschaft vorzulegen, die die getroffenen Entschei- 
dungen einzutragen und die Listen dann den Oberförstern zurückzuschicken hat. In 
die Listen find nicht aufzunehmen, Sachen, über deren Ausfall die Oberförster bereits 
anderweitig Nachricht haben, oder Zuwiderhandlungen gegen das Forsdiebstahlsges. 
Res. 28. März 1884 (J. M. Bl. S. 65). v 
Bei Münzverbrechen und -vergehen hat die Staatsanwaltschaft bezüglich Umfang 
der Verbreitung der Falschstücke und Geschicklichkeit des Thäters hinsichtlich der 
Verausgabung der zuständigen Regierung, bezw. der Hauptverwaltung der Staats-
	        
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