Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

712 Abschnitt XJ. Mittheilungen der Staatsanwaltschaft. 
suchung gezogen wird, so ist sofort nach Eröffnung des Hauptverfahrens 
unter kurzer Angabe der Veranlassung oder unter Mittheilung der Anklageschrift der 
vorgesetzten Dienstbehörde des Angeklagten Nachricht zu geben und derselben 
demnächs auch die Formel des Urtheils ) unmittelbar nach dessen Verkündigung mit- 
utheilen. 
Dabei ist zu bemerken, ob seitens der Staatsanwaltschaft die Einlegung eines 
Rechtsmittels in Aussicht genommen sei oder aus welchen Gründen von der Einlegung 
des zulässigen Rechtsmittels Abstand genommen werde. 
Erfolgt in der Untersuchung die Verhaftung des Beamten, so ist hiervon und 
ebenso von der etwa erfolgenden Entlassung aus der Haft der Dienstbehörde gleichfalls 
sofort Mittheilung zu machen. 
In Uebertretungssachen unterbleibt die Anzeige wegen Eröffnung des 
Verfahrens, dagegen ist, sofern rechtskräftig auf Strafe erkannt worden ist, die 
Urtheilsformel mitzutheilen. 
11. Wird gegen einen richterlichen Beamten, einen Beamten der Staats- 
anwaltschaft oder einen Notar eine Untersuchung eingeleitet, so sind die unter 
Nr. 10 vorgeschriebenen Mittheilungen, außer an die nächstvorgesetzte Dienstbehörde: 
auch an den Justiz-Minister, und ebenso, wenn die Untersuchung eine bei den 
Auseinandersetzungsbehörden oder bei den Verwaltungsgerichten fun- 
girenden richterlichen Beamten betrifft, an den Minister für Landwirthschaft, 
Domänen und Forsten bezw. den Minister des Innern zu erstatten. 
12. Die Bestimmungen Nr. 10 finden auch Anwendung: a) auf die Rechts- 
anwälte, b) auf die Geistlichen und Kirchenbeamten, c) auf die nicht zu den 
Medizinalbeamten gehörigen Medizinalpersonen aller Kategorien, d) auf alle 
öffen tliche Lehrer, e) auf die vereideten Feldmesser, Baueleven, Bau-. 
führer und Baumeister, f) auf Angestellte der Eisenbahnverwaltungen. 
13. Ist gegen den Inhaber eines Civilversorgungs= oder Anstellungs. 
scheines rechtskräftig auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter oder auf 
eine solche Strafe rechtskräftig erkannt, welche für immer oder auf Zeit die Unfähig- 
keit zur Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechtswegen zur Folge hat, so ist dem 
betreffenden Generalkommando bezw. dem Oberkommando der Marine Abschrift 
der Urtheilsformel, unter Beifügung des Civilversorgungsscheines mitzutheilen. 
War der angeklagte Militäranwärter noch nicht versorgt oder angestellt, so ist ihm 
der Schein zu dem gedachten Zwecke abzunehmen, in diesem Falle auch außerdem der 
Regierung seines Wohnorts, oder in Ermangelung eines solchen, seines Geburtsortes, 
Abschrift der Urtheilsformel mitzutheilen. 
  
Verordnung?) des Bundesrathes vom #Serles (J. M. Bl. 1896 S. 265), 
betr. die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mittheilung 
der Strafurtheile. 
Einrichtung der Register. 
§. 1. Ueber die rechtskräftigen Verurtheilungen in Strafsachen werden Register 
geführt: 
Zu Anmerkung 3 auf S. 711. 
schulden unmittelbar nach Beendigung des Verfahrens Anzeige zu machen. Falsch- 
stücke sind mitzusenden, Res. 29. April 1886 (J. M. Bl. S. 105). 
Wegen der Mittheilung von gerichtlichen Entscheidungen an das Kaiserl. Patent- 
amt vergl. Res. 27. Okt. 1877 (I. M. Bl. S. 222), 4. Jan. 1889 (J. M. Bl. S. 7) 
und 8. März 1893 (J. M. Bl. S. 63). 
Von der Erhebung der öffentlichen Anklage gegen Personen von 12—16 Jahren 
oder von deren rechtskräftiger Verurtheilung ist dem zuständigen ersten Pfarrgeistlichen 
durch die Hinatsanwaltschaft Nachricht zu geben, Res. 21. Aug. 1890 (K. G. u. Vo. 
Bl. S. 64). 
1) anb die Entscheidungsgründe, Nr. 23 Abs. 1 dieser Vd. 
2) Vergl. Ausf. Verf. 7. Sept. 1896 (J. M. Bl. S. 294). 
 
	        
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