Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

714 Abschnitt X. Strafregister. 
hat oder — je nach näherer Bestimmung der Landesregierungen — durch die 
Beamten der Staatsanwaltschaft; 
2. bei den im §. 3 Nr. 1 bezeichneten Beschlüssen der Landespolizeibehörden durch 
die beschließende Behörde. 
§. 6. Die Mittheilung einer militärgerichtlichen Verurtheilung erfolgt, so- 
bald für den Verurtheilten der Militärgerichtsstand gänzlich aufhört. 
Abgesehen von diesem Falle erfolgt die Mittheilung mit der Ueberführung des 
Verurtheilten in den Beurlaubtenstand beziehungsweise mit der Wiederüberführung 
derselben in das Beurtaubtenverhältniß. 
Die Mittheilung ist von demjenigen Truppentheile zu machen, welchem der Ver- 
urtheilte bei seinem Ausscheiden aus dem Militärgerichtsstande, beziehungsweise bei 
seinem Uebertritt oder Rücktritt in den Beurlaubtenstand angehört hat. 
Gehörte der Verurtheilte einem Truppentheile nicht an, so erfolgt die Mittheilung 
von derjenigen Militärbehörde, welcher der Verurtheilte im gedachten Zeitpunkte 
unterstellt war, oder wenn er auch einer solchen nicht unterstellt war, dem Kriegs- 
ministeriumt). 
In Ansehung der mit Pension verabschiedeten Offiziere und Militärbeamten, 
insofern letztere der Militärgerichtsbarkeit unterworfen sind, erfolgt die Mittheilung 
von demjenigen Generalkommando, in dessen Bezirke der Verurtheilte beim Ausscheiden 
aus dem Militärgerichtsstande seinen Wohnsitz hatte. 
Von den bei den Gerichten der Kaiserlichen Marine erfolgten Verurtheilungen 
ist die Mittheilung durch diejenige Marinestation zu machen, welcher der Verurtheilte 
bei seinem Ausscheiden aus dem Militärgerichtsstand beziehungsweise bei seinem Uebertritt 
oder Rücktritt in den Beurlaubtenstand angehört hat. Gehörte der Verurtheilte zu 
diesem Zeitpunkte einer Marinestation nicht an, so erfolgt die Mittheilung durch den 
Chef der Admiralität. 
§. 7. Die Mittheilungen sind, für jeden Verurtheilten besonders, in der Regel 
binnen 14 Tagen nach eingetretener Rechtskraft der Entscheidung beziehungsweise nach 
Eintrritt des aus §. 6 sich ergebenden Zeitpunkts zu richten: 
1. wenn der Geburtsort des Verurtheilten ermittelt und in Deutschland belegen 
ist, an diejenige Registerbehörde, zu deren Bezirk der Geburtsort gehört, oder 
— sofern diese Behörde der mittheilenden Behörde nicht bekannt ist — an die 
Staatsanwaltschaft desjenigen Landgerichts, zu dessen Bezirk der Geburtsort ge- 
hört; werden die Register nicht bei der Staatsanwaltschaft selbst geführt, so hat 
letztere die Mittheilungen der Registerbehörde unverzüglich zu übersenden; 
2. wenn der Geburtsort nicht zu ermitteln war oder außerhalb Deutschlands be- 
legen ist, an das Reichs-Justizamt. 
Die Mittheilungen erfolgen durch Zusendung von Vermerken, welche die Ent- 
scheidung auszugsweise enthalten:). Inwieweit die Mittheilung der bei den Konsular- 
gerichten ergehenden Verurtheilungen an die im Absatz 1 unter 1 und 2 bezeichneten 
Stellen direkt oder durch Vermittelung des Auswärtigen Amts zu geschehen hat, bleibt 
der Bestimmung des Reichskanzlers überlassen. 
8. 8. Die Vermerke sind in den Fällen des §. 2 als Strafnachricht A, in den 
Fällen des §. 3 Nr. 1 als Strafnachricht B zu bezeichnen und auf starkem Papier 
in Gemäßheit der anliegenden Formulare aufzustellen. 
Die letzteren sind auch in Bezug auf Größe, Format und Farbe des Papiers 
maßgebend 3). 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 713. 
und Auslagen nicht erhoben werden. Hat die um Auskunft ersuchende Behörde, wie 
voraussichtlich regelmäßig geschehen wird, das Antwortstelegramm vorausbezahlt, so 
ist die telegraphische Auskunftsertheilung auf die bezahlte Wortzahl zu beschränken, 
Nr. 5 Ausf. Verf.; vergl. §. 11 Telegraphenord. 15. Juni 891 (C. Bl. d. D. R. 
S. 162)9. 
1) Vergl. Ausf. Best. 31. Juli 1882, mitgetheilt durch Res. 19. Sept. 1882 
(J. M. Bl. S. 290). 
:) Unter der Adresse: „An das Reichsjustizamt (Strafregister)“, Res. 25. April 
1893 (J. M. Bl. S. 127) 
3) Vergl. Ausf. Verf. 7. Sept. 1896 (J. M. Bl. S. 294).
	        
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