716 Abschnitt X. Strafregister.
Im anderen Falle hat er den ihm zugegangenen Vermerk unter genauer Beob-
achtung der alphabetischen Ordnung in das Register aufzunehmen.
Sei verheiratheten Frauen ist ihr ursprünglicher Familienname (Geburtsname)
maßgebend.
. 15. Mehrere, dieselbe Person betreffende Vermerke sind nicht einzeln in dem
Register aufzubewahren, sondern durch einen besonderen Umschlag mit Namens-
ausschrift von den übrigen Vermerken getrennt zu halten.
Der Inhalt mehrerer dieselbe Person betreffenden Vermerke kann in eine
Strafliste übertragen werden.
Als Strafliste dient die erste, diese Person betreffende Strafnachricht A
oder das Formular zu einer solchen Strafnachricht; erforderlichenfalls wird die
Liste auf einem beigefügten Bogen fortgesetzt. In die Liste wird der wesent-
liche Inhalt der Vermerke nach den beiliegenden Mustern eingetragen. Er-
hebliche Abweichungen in den die Person betreffenden Angaben werden auf
der Vorderseite der Liste unter Hinweis auf die laufende Nummer der Ein-
tragungen vermerkt.
Ist eine Strafliste angelegt, so können die Urschriften der in dieselbe
übertragenen Vermerke aus dem Register entfernt werden.
Mittheilungen über die im Auslande erfolgten Verurtheilungen werden in
die Strafliste nicht aufgenommen, sind aber mit dieser im Register aufzu-
bewahren und bei Auskunftsertheilungen zu berücksichtigen y.
§. 16. Vermerke über Personen, deren Tod dem das Register führenden
Beamten glaubhaft nachgewiesen wird 2), sind aus dem Register zu entfernen.
1) Eingefügt durch Vd. 9. Juli 1896 (J. M. Bl. S. 265).
*) Vd. 14. Juli 1890 (M. Bl. S. 139), betr. Berichtigung der Strafregister:
1. Diejenigen Standesämter, deren Verwaltung sich nicht mit der Verwaltung
der Ortspolizei in einer und derselben Hand befindet, haben halbjährlich, und zwar
bis zum 15. Januar und bis zum 15. Juli jedes Jahres Listen sämmtlicher in
ihren Bezirken während des vorhergegangenen Kalenderhalbjahres — 1. Juli bis
31. Dezember, 1. Januar bis 30. Juni — verstorbenen Personen, welche zur Zeit
des Todes strafmündig waren, also das zwölfte Lebensjahr vollendet hatten, an die
Ortspolizeibehörden, mithin in der Provinz Hannover, soweit es sich um ländliche
Bezirke handelt, an die Kreislandräthe zu übersenden. Die Listen müssen hinsichtlich
jeder in dieselbe aufgenommene Person enthalten: a) den Vor= und Familiennamen —
bei Frauen den Geburtsnamen und Namen des Ehemannes, b) die Vor- und
Familiennamen der Eltern, c) das Lebensalter, d) den Monat und Tag (das Datum)
des Todes.
2. Die Ortspolizeibehörden haben durch Vergleichung der übersandten Listen oder
der von ihnen selbst in der Eigenschaft als Standesbeamte geführten Sterberegister
mit denen ihnen von den Staatsanwaltschaften zugestellten Mittheilungen über rechts-
kräftige Bestrafungen halbjährlich festzustellen, ob und welche der in ihren Bezirken
wohnenden bestraften Personen während des verflossenen Kalenderhalbjahres verstorben
sind. Die Verstorbenen sind in einer Nachweisung einzutragen, welche über jede
Person alle in einem dem Erl. 11. Juli v. J. beigefügten Formulare vorgesehenen Angaben
zu enthalten hat und bis zum 1. Aug. bezw. bis zum 1. Febr. unmittelbar an
die Staatsauwaltschaft desjenigen Landgerichts einzureichen ist, zu dessen Bezirk der
Ortspolizeibezirk gehört.
Ist während des betreffenden Halbjahres keine der im Polizeibezirk wohnenden
bestraften Personen mit Tode abgegangen, so hat die Ortspolizeibehörde der Staats-
anwaltschaft jedesmal bis zu dem erwähnten Termine Fehlanzeige zu erstatten.
3. Die Direktionen der Straf= (Gefangenen-) Anstalten, sowie der Besserungs.
(Arbeits-, Korrektions-) Häuser haben halbjährlich Nachweisungen der in ihren An-
stalten während des verflossenen Kalenderhalbjahres verstorbenen Personen unter Be-
nutzung des erwähnten Formulares aufzustellen und ebenfalls diese Nachweisungen
bis zum 1. Aug. und bis zum 1. Febr. jedes Jahres unmittelbar an die Staats-
anwaltschaften der für den Ort der Anstalt zuständigen Landgerichte einzureichen oder
denselben bis zu diesen Terminen Fehlanzeige zu erstatten.
In die für die Staatsanwaltschaften bestimmten Nachweisungen find nur die
seit dem 1. Okt. 1882 bestraften Personen aufzunehmen, da die Strafregister Vermerke
über die vor dieser Zeit erfolgten Verurtheilungen nicht enthalten.