726 Abschnitt X. Strafprozeß. Verhaftung und vorläufige Festnahme.
Durchsuchungen in militärischen Dienstgebäuden erfolgen durch Ersuchen der
Militärbehörde, und auf Verlangen der Civilbehörde (Richter, Staatsanwaltschaft)
unter deren Mitwirkung. Des Ersuchens der Militärbehörde bedarf es jedoch nicht
wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, welche in militärischen Dienst-
gebäuden ausschließlich von Civilpersonen bewohnt werden.
§. 106. Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der
Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn dies möglich, sein Vertreter.
oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.
Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit zugezogenen Person ist in den
Fällen des §. 103 Abs. 1 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt
zu machen. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Inhaber der im 8. 104
Abs. 2 bezeichneten Räume.
§5. 107. Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf
Verlangen eine schriftliche Mittheilung zu machen, welche den Grund der Durch-
suchung (§§. 102, 103) sowie im Falle des §. 102 die strafbare Handlung bezeichnen
muß. Auch ist in demselben auf Verlangen ein Verzeichniß der in Verwahrung oder
in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber nichts Verdächtiges gefunden wird,
eine Bescheinigung hierüber zu geben.
§. 108. Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden
welche zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die erfolgte
Verübung einer anderen strafbaren Handlung hindeuten, so sind dieselben einstweilen
in Beschlag zu nehmen. Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntniß zu geben.
§. 109. Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände find
genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechselungen durch amtliche Siegel
oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.
§. 110. Eine Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen
steht nur dem Richter zu.
Andere Beamte sind zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann be-
fugt, wenn der Inhaber derselben die Durchsicht genehmigt. Anderenfalls haben sie
die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlage, welcher
in keene des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an den Richter
abzuliefern.
Dem Inhaber der Papiere oder dessen Vertreter ist die Beidrückung seines Siegels
gestattet; auch ist er, falls demnächst die Entsiegelung und Durchsicht der Papiere an-
geordnet wird, wenn dies möglich, aufzufordern, derselben beizuwohnen.
Der Richter hat die zu einer strafbaren Handlung in Beziehung stehenden Papiere
der Staatsanwaltschaft mitzutheilen.
§. 111. Gegenstände, welche durch die strafbare Handlung dem Verletzten
entzogen wurden, sind, falls nicht Ansprüche Dritter entgegenstehen, nach Beendigung
der Untersuchung und geeigneten Falls schon vorher von Amtswegen dem Verletzten
zurückzugeben, ohne daß es eines Urtheils hierüber bedarf.
Dem Betheiligten bleibt die Geltendmachung seiner Rechte im Cioilverfahren
vorbehalten.
Neunter Abschnitt. Verhaftung und vorläufige Festnahme.
8. 112. Der Angeschuldigte darf nur dann in Untersuchungshaft genommen
werden, wenn dringende Verdachtsgründe gegen ihn vorhanden sind, und entweder
er der Flucht verdächtig ist oder Thatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist
daß er Spuren der That vernichten oder daß er Zeugen oder Mitschuldige zu einer
falschen Aussage oder Zeugen dazu verleiten werde, sich der Zeugnißpflicht zu ent-
ziehen Diese Thatsachen sind aktenkundig zu machen.
Der Verdacht der Flucht bedarf keiner weiteren Begründung:
1. wenn ein Verbrechen den Gegenstand der Untersuchung bildet;
Zu Anmerkung 4 auf S. 725.
angemessener Instruktion zu versehen, damit die Polizeiaufsicht nicht durch unter-
geordnete Beamte in einer Weise ausgeführt werde, welche die beaufsichtigten Personen
in ihrem ehrlichen Fortkommen und in ihrem Erwerbe beeinträchtigt.