Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt X. Strafprozeß. Rechtsmittel. 735 
#§. 261. Hängt die Strafbarkeit einer Handlung von der Beurtheilung eines 
bürgerlichen Rechtsverhältnisses ab, so entscheidet das Strafgericht auch über dieses 
nach den für das Verfahren und den Beweis in Strassachen geltenden Vorschriften. 
Das Gericht ist jedoch befugt, die Untersuchung auszusetzen und einem der Be- 
theiligten zur Erhebung der Civilklage eine Frist zu bestimmen oder das Urtheil des 
Civilgerichts abzuwarten. 
§. 262. Zu einer jeden, dem Angeklagten nachtheiligen Entscheidung, welche 
die ihe betrifft, ist eine Mehrheit von zwei Drittheilen der Stimmen er- 
forderlich. 
Die Schuldfrage begreift auch solche von dem Strafgesetze besonders vorgesehene 
Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen. 
Dich Sculdfragt begreift nicht die Voraussetzungen des Rückfalls und der Ver- 
jährung 7. 
Achter Abschnitt. Verfahren gegen Abwesende. 
§. 319. Gegen einen Abwesenden kann eine Hauptverhandlung nur dann 
stattsinden, wenn die den Gegenstand der Untersuchung bildende That nur mit Geld- 
strafe oder Einziehung, allein oder in Verbindung mit einander, bedroht ist. 
Drittes Buch. Rechtsmittel. 
Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. 
§. 338. Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen 
sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu?). 
Die Staatsanwaltschaft kann von denselben auch zu Gunsten des Beschuldigten 
Gebrauch machen. 
§. 339. Für den Beschuldigten kann der Vertheidiger, jedoch nicht gegen dessen 
ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen. 
§. 340. Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten, desgleichen der Ehemann 
einer beschuldigten Frau, können binnen der für den Beschuldigten laufenden Frist 
selbständig von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen. 
Auf ein solches Rechtsmittel und auf das Verfahren finden die über die Rechts- 
mittel des Beschuldigten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 
#§. 342. Ein Irrthum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist un- 
ädlich. 
sch g. 343. Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wir- 
kung, daß die angefochtene Entscheidung auch zu Gunsten des Beschuldigten abgeändert 
oder aufgehoben werden kann. 
§. 344. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels, sowie der Verzicht auf die Ein- 
legung eines Rechtsmittels kann auch vor Ablauf der Frist zur Einlegung defselben 
wirksam erfolgen. Ein von der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Beschuldigten 
eingelegtes Rechtsmittel kann jedoch ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen 
werden. 
Der Vertheidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung. 
Zweiter Abschnitt. Beschwerde. 
§. 346. Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten in erster Instanz 
oder in der Berufungsinstanz erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des 
Vorsitzenden, des Untersuchungsrichters, des Amtsrichters und eines beauftragten oder 
ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz dieselben nicht ausdrücklich einer An- 
fechtung entzieht. 
Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und 
Verfügungen, durch welche sie betroffen werden, Beschwerde erheben. 
41) Auch nicht die Frage nach mildernden Umständen, Erk. 10. Febr. 1882 
(E. Crim. VI. 25). 
:) Minderjährige können Rechtsmittel selbständig einlegen, Erk. 3. Dez. 1883 
(Rechtspr. VI. 545).
	        
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