Abschnitt X. Strafprozeß. Rechtsmittel. 735
#§. 261. Hängt die Strafbarkeit einer Handlung von der Beurtheilung eines
bürgerlichen Rechtsverhältnisses ab, so entscheidet das Strafgericht auch über dieses
nach den für das Verfahren und den Beweis in Strassachen geltenden Vorschriften.
Das Gericht ist jedoch befugt, die Untersuchung auszusetzen und einem der Be-
theiligten zur Erhebung der Civilklage eine Frist zu bestimmen oder das Urtheil des
Civilgerichts abzuwarten.
§. 262. Zu einer jeden, dem Angeklagten nachtheiligen Entscheidung, welche
die ihe betrifft, ist eine Mehrheit von zwei Drittheilen der Stimmen er-
forderlich.
Die Schuldfrage begreift auch solche von dem Strafgesetze besonders vorgesehene
Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen.
Dich Sculdfragt begreift nicht die Voraussetzungen des Rückfalls und der Ver-
jährung 7.
Achter Abschnitt. Verfahren gegen Abwesende.
§. 319. Gegen einen Abwesenden kann eine Hauptverhandlung nur dann
stattsinden, wenn die den Gegenstand der Untersuchung bildende That nur mit Geld-
strafe oder Einziehung, allein oder in Verbindung mit einander, bedroht ist.
Drittes Buch. Rechtsmittel.
Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
§. 338. Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen
sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu?).
Die Staatsanwaltschaft kann von denselben auch zu Gunsten des Beschuldigten
Gebrauch machen.
§. 339. Für den Beschuldigten kann der Vertheidiger, jedoch nicht gegen dessen
ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen.
§. 340. Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten, desgleichen der Ehemann
einer beschuldigten Frau, können binnen der für den Beschuldigten laufenden Frist
selbständig von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen.
Auf ein solches Rechtsmittel und auf das Verfahren finden die über die Rechts-
mittel des Beschuldigten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
#§. 342. Ein Irrthum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist un-
ädlich.
sch g. 343. Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wir-
kung, daß die angefochtene Entscheidung auch zu Gunsten des Beschuldigten abgeändert
oder aufgehoben werden kann.
§. 344. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels, sowie der Verzicht auf die Ein-
legung eines Rechtsmittels kann auch vor Ablauf der Frist zur Einlegung defselben
wirksam erfolgen. Ein von der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Beschuldigten
eingelegtes Rechtsmittel kann jedoch ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen
werden.
Der Vertheidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.
Zweiter Abschnitt. Beschwerde.
§. 346. Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten in erster Instanz
oder in der Berufungsinstanz erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des
Vorsitzenden, des Untersuchungsrichters, des Amtsrichters und eines beauftragten oder
ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz dieselben nicht ausdrücklich einer An-
fechtung entzieht.
Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und
Verfügungen, durch welche sie betroffen werden, Beschwerde erheben.
41) Auch nicht die Frage nach mildernden Umständen, Erk. 10. Febr. 1882
(E. Crim. VI. 25).
:) Minderjährige können Rechtsmittel selbständig einlegen, Erk. 3. Dez. 1883
(Rechtspr. VI. 545).