736 Abschnitt X. Strafprozeß. Berufung.
Gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte!) und des Reichs-
gerichts findet eine Beschwerde nicht statt.
§. 348. Die Beschwerde wird bei demjenigen Gerichte, von welchem oder von
dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlafsen ist, zu Protokoll des Gerichts.-
schreibers oder schriftlich eingelegt. Sie kann in dringenden Fällen auch bei dem
Beschwerdegericht eingelegt werden.
Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird
die Beschwerde für begründet, so haben sie derselben abzuhelfen; andernfalls ist die
Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vor-
ulegen.
" (#ie vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die Entscheidungen des Amts-
richters im Vorverfahren, des beauftragten oder ersuchten Richters und des Unter-
suchungsrichters Anwendung. #
§. 349. Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen
Entscheidung nicht gehemmt?).
Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder der Richter, dessen Entscheidung
angefochten wird, sowie auch das Beschwerdegericht anordnen, daß die Vollziehung
der angefochtenen Entscheidung auszusetzen sei.
§. 351. Die Entscheidung über die Beschwerde erfolgt ohne vorgängige münd-
liche Verhandlungs), in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.
Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zu-
gleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.
Dritter Abschnitt. Berufung.
§. 354. Die Berufung findet statt gegen die Urtheile der Schöffengerichte.
§. 355. Die Berufung muß bei dem Gerichte erster Instanz binnen einer
Woche nach Verkündigung des Urtheils zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder schrift.
lich eingelegt werden.
Hat die Verkündigung des Urtheils nicht in Anwesenheit des Angeklagten statt-
gefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.
§. 357. Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des.
Urtheils, soweit dasselbe angefochten ist, gehemmt.
Dem Beschwerdeführer, welchem das Urtheil mit den Gründen noch nicht zuge-
stellt war, ist dasselbe nach Einlegung der Berufung sofort zuzustellen.
§. 358. Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der
Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urtheil noch
nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gerichte erster Instanz zu
Protokoll des Gerichtsschreibers oder in einer Beschwerdeschrift gerechtfertigt
werden.
§. 359. Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
Ist dies nicht geschehen, oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der
ganze Inhalt des Urtheils als angefochten.
§. 360. Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat das Gericht erster Instanz
das Rechsmittel als unzulässig zu verwerfen.
Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses
auf die Entscheidung des Berufsrichters antragen. In diesem Falle sind die Akten
an das Berufungsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urtheils wird jedoch hier-
durch nicht gehemmt.
§. 361. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat nach Ablauf der Frist zur
Rechtfertigung der Gerichtsschreiber ohne Rücksicht darauf, ob eine Rechtfertigung statt-
gefunden hat oder nicht, die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Diese stellt,
wenn die Berufung von ihr eingelegt ist, dem Angeklagten die Schriftstücke über
Einlegung und Rechtfertigung der Berufung zu.
1) Ausnahme: Ger. Verf. Ges. §. 160, Beschwerde über einen die Rechtshülfe
für unzulässig erklärenden Beschluß.
:) Ausnahmen: §. 81 und Ger. Verf. Ges. §§. 180—183 Abt. 2.
3) S. jedoch §. 122 Abs. 2 Str. Pr. O.