Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

736 Abschnitt X. Strafprozeß. Berufung. 
Gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte!) und des Reichs- 
gerichts findet eine Beschwerde nicht statt. 
§. 348. Die Beschwerde wird bei demjenigen Gerichte, von welchem oder von 
dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlafsen ist, zu Protokoll des Gerichts.- 
schreibers oder schriftlich eingelegt. Sie kann in dringenden Fällen auch bei dem 
Beschwerdegericht eingelegt werden. 
Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird 
die Beschwerde für begründet, so haben sie derselben abzuhelfen; andernfalls ist die 
Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vor- 
ulegen. 
" (#ie vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die Entscheidungen des Amts- 
richters im Vorverfahren, des beauftragten oder ersuchten Richters und des Unter- 
suchungsrichters Anwendung. # 
§. 349. Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen 
Entscheidung nicht gehemmt?). 
Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder der Richter, dessen Entscheidung 
angefochten wird, sowie auch das Beschwerdegericht anordnen, daß die Vollziehung 
der angefochtenen Entscheidung auszusetzen sei. 
§. 351. Die Entscheidung über die Beschwerde erfolgt ohne vorgängige münd- 
liche Verhandlungs), in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. 
Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zu- 
gleich die in der Sache erforderliche Entscheidung. 
Dritter Abschnitt. Berufung. 
§. 354. Die Berufung findet statt gegen die Urtheile der Schöffengerichte. 
§. 355. Die Berufung muß bei dem Gerichte erster Instanz binnen einer 
Woche nach Verkündigung des Urtheils zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder schrift. 
lich eingelegt werden. 
Hat die Verkündigung des Urtheils nicht in Anwesenheit des Angeklagten statt- 
gefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung. 
§. 357. Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des. 
Urtheils, soweit dasselbe angefochten ist, gehemmt. 
Dem Beschwerdeführer, welchem das Urtheil mit den Gründen noch nicht zuge- 
stellt war, ist dasselbe nach Einlegung der Berufung sofort zuzustellen. 
§. 358. Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der 
Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urtheil noch 
nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gerichte erster Instanz zu 
Protokoll des Gerichtsschreibers oder in einer Beschwerdeschrift gerechtfertigt 
werden. 
§. 359. Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. 
Ist dies nicht geschehen, oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der 
ganze Inhalt des Urtheils als angefochten. 
§. 360. Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat das Gericht erster Instanz 
das Rechsmittel als unzulässig zu verwerfen. 
Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses 
auf die Entscheidung des Berufsrichters antragen. In diesem Falle sind die Akten 
an das Berufungsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urtheils wird jedoch hier- 
durch nicht gehemmt. 
§. 361. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat nach Ablauf der Frist zur 
Rechtfertigung der Gerichtsschreiber ohne Rücksicht darauf, ob eine Rechtfertigung statt- 
gefunden hat oder nicht, die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Diese stellt, 
wenn die Berufung von ihr eingelegt ist, dem Angeklagten die Schriftstücke über 
Einlegung und Rechtfertigung der Berufung zu. 
1) Ausnahme: Ger. Verf. Ges. §. 160, Beschwerde über einen die Rechtshülfe 
für unzulässig erklärenden Beschluß. 
:) Ausnahmen: §. 81 und Ger. Verf. Ges. §§. 180—183 Abt. 2. 
3) S. jedoch §. 122 Abs. 2 Str. Pr. O. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.