Abschnitt I1I. Die Preußische Verfassung. Abgeordnetenwahl. 61
kräftigen richterlichen Erkenntnisses nicht verloren hat und bereits ein Jahr
lang dem Preußischen Staatsverbande angehört').
p 30. Die Wahlen der Abgeordneten erfolgen durch Stimmgebung zu
Protokoll.
Der Protokollführer und die Beisitzer werden von den Wahlmännern auf
2 Vorschlag des Wahlkommissars gewählt und bilden mit diesem den Wahl-
vorstand.
Die Wahlen erfolgen nach absoluter Stimmenmehrheit. Wahlstimmen
unter Protest oder Vorbehalt abgegeben sind ungültig.
Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung keine absolute Mehrheit, so wird
zu einer engeren Wahl geschritten.
§. 31. Der gewählte Abgeordnete muß sich über die Annahme oder Ab-
lehnung der auf ihn gefallenen Wahl gegen den Wahlkommissarius erklären.
Eine Annahme-Erklärung unter Protest oder Vorbehalt gilt als Ablehnung
und hat eine neue Wahl zur Folge. Z„
§. 32. Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen näheren
nesttnmungen hat Unser Staatsministerium in einem zu erlassenden Reglement
zu treffen.
Gesetz, die Feststellung der Wahlbezirke für das Haus der
Abgeordneten betreffend?).
Vom 27. Juni 1860 (G. S. S. 357).
§. 1. Die Wahlbezirke, die Wahlorte und die Zahl der in jedem Bezirke
zu wählenden Abgeordneten für das Haus der Abgeordneten werden nach
Inhalt des anliegenden Verzeichnisses hierdurch festgestellt).
§. 2. In denjenigen Wahlbezirken, bei welchen laut des anliegenden
Verzeichnisses zwei Wahlorte benannt sind, findet die zunächst eintretende Wahl
in dem zuerst genannten, die demnächst folgende Wahl in dem zweitgenannten
Orte und so fortgesetzt in derselben Reihenfolge abwechselnd in dem einen und
dem anderen Orte statt. In dem Wahlbezirke Schleusingen-Ziegenrück (Nr. 5,
Regierungsbezirk Erfurt) wird jedoch zweimal hintereinander im Wahlorte
Schleusingen und dann erst zum dritten Male in Ranis gewählt.
§. 3. Eine Abweichung von der laut §. 2 vorgeschriebenen Regel im
Wechsel der Wahlorte oder die Bestimmung eines anderen als des in dem
anliegenden Verzeichnisse genannten Wahlortes steht dem Minister des Innern,
jedoch stets nur für die einzelne, zunächst bevorstehende Wahlhandlung, auch
nur in dem Falle zu, wenn die Abhaltung der Wahl an dem im Verzeichniß
bestimmten Orte des betreffenden Wahlbezirkes durch ansteckende Krankheiten,
Unterbrechung der Verbindung mit dem Wahlorte oder durch andere unab-
wendbare Zufälle unausführbar wird.
Der vom Minister des Innern zu bezeichnende andere Wahlort darf nie-
mals außerhalb des Wahlbezirkes bestimmt werden.
1) Seit der Reichsverfassung (Art. 3) bezieht sich diese Bestimmung nur noch
auf solche Personen, die vor Erwerb der preußischen Staatsangehörigkeit einem
aneeushen Staatsverbande angehört haben, Sien. Ber. A. H. 1882/83 Bd. III
S. 1965 f.
Nicht wählbar sind Mitglieder des Herrenhauses, Art. 78 Abs. 4 d. Verf. und
der Präsidem und die Mitglieder der Oberrechenkammer, Ges. 27. März 1872 (G. S.
S. 277).
Selbständigkeit wird nicht verlangt; doch hat das Abgeordnetenhaus (Sten. Ber.
1879 Bd. I S. 1392 f.) im Konkurse befindlichen Personen wegen mangelnder
Selbständigkeit die Wählbarkeit abgesprochen.
2) Vergl. Anm zu Art. 69 der preuß. Verf.-Urk. oben S. 42.
*:) Wegen der Erwerbungen von 1866, Lauenburg, Helgoland r2c. vergl. Anm. 2
zu Art. 69 der Verf. oben S. 42.