756 Abschnitt XI. Gesinde-Dienstbücher.
§. 7. Geht ein Gefindebuch verloren, so wird die Polizeibehörde des Orts. woa
das Gesinde dient, oder wenn es zur Zeit dienstlos ist, die Polizeibehörde des Orts
wo es zuletzt gedient hat, auf geschehene Anzeige und nähere Ermittelung der ob-
waltenden Umstände, die Ausfertigung eines neuen Gesindebuchs veranlassen, in
welchem der Verlust des früheren jedesmal ausdrücklich angemerkt werden muß. Die
dadurch entstehenden Kosten sind von demjenigen einzuziehen, welcher den Verlust ver-
schuldet hat.
#§. 8. Der Dienstbote, welchem ein ungünstiges Zeugniß ertheilt worden ist,
kann auf die Ausfertigung eines neuen Gesindebuchs antragen, wenn er nachweist,
daß er sich während zweier Jahre nachher tadellos und vorwurfsfrei geführt habe.
§. 9. Ist die Ausfertigung eines neuen Gesindebuchs nothwendig, weil in dem
bisherigen bereits sechs Zeugnisse eingetragen sind, so kann das Gesinde verlangen,
daß das bisherige Gesindebuch dem neuen vorgeheftet werde.
Gesetz h), betreffend die Aufhebung der Abgaben von Gesindebüchern.
Vom 21. Februar 1872 (G. S. S. 160).
s. 1. Die vom 1. März 1872 ab zur amtlichen Ausfertigung gelangenden
Gefindedienstbücher müssen nach einem im ganzen Umfange der Monarchie gleich-
mäßig zur Anwendung kommenden, von dem Minister des Innern vorzuschreibenden
Muster gedruckt und eingerichtet sein. Wer die Ausfertigung eines Gesindebuches
verlangt, hat das dazu zu verwendende Formular zu beschaffen und der ausfertigenden
Behörde vorzulegen.
Die Herstellung und der Verkauf?) dieser Formulare unterliegt nur den allge-
meinen gewerbesteuerlichen und gewerbepolizeilichen Vorschriften.
§. 2. Jedes vom 1. März 1872 ab in Preußen amtlich ausgefertigte Gesfinde-
dienstbuch kann im ganzen Umfange der Monarchies) zur Eintragung von Dienst-
zeugnissen gebraucht werden.
In wie weit die vor dem bezeichneten Tage ausgefertigten Gefindedienstbücher
fernerhin auch außerhalb des Geltungsbereiches derjenigen gesetzlichen Vorschriften, auf
Grund deren sie ausgefertigt sind, zur Eintragung von Dienstzeugnissen gebraucht
werden können, hat der Minister des Innern zu bestimmen.
§. 3. Vom 1. März 1872 ab werden die bestehenden Stempelabgaben von
Gesindedienstbüchern und Gesinde-Entlassungsscheinen aufgehoben und dürfen weder
Gebühren noch sonstige Abgaben für die Ausfertigung, Vorzeigung und Vistrung
der Gesindedienstbücher oder für die Beglaubigung der Dienstzeugnisse in denselben
erhoben werden.
Von demselben Zeitpunkt ab wird der gesetzliche Preis der zu den Seefahrts.
büchern zu verwendenden Formulare von 12 Sgr. 6 Pf. auf 2 Sgr. 6 Pf. für das
Exemplar ermäßigt.
1) Instr. zu obigem Ges. 26. Febr. 1872 (M. Bl. S. 78).
) Die Herstellung und der Verkauf der Formulare zu den Gesinde-Dienstbüchern
ist der Privatindustrie überlassen. Die mit der Ausfertigung derselben beauftragten
Behörden sind nicht verpflichtet, Formulare zu Dienstbüchern vorräthig zu halten,
vielmehr ist es Sache desjenigen, welcher die Ausfertigung eines Dienstbuches ver-
langt, das dazu zu verwendende Formular zu beschaffen und vorzulegen. Dienstbücher.
welche dem durch die Instruktion vorgeschriebenen Muster nicht entsprechen, siud von
den betreffenden Behörden zur Ausfertigung nicht anzunehmen, Nr. II. der Instr.
26. Febr. 1872.
:) Lant Bundesrathsbeschl. 28. Febr. 1873 dürfen die in den einzelnen Bundes-
staaten ausgestellten Gesindebücher in dem gesammten Reichsgebiete zur Ein-
tragung von Dienstzeugnissen benutzt werden, Res. 31. März 1873 (M. Bl. S. 122).