Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

768 Abschnitt XI. Altpreußische Gesinde-Ordnung. 
Seemanns-Ordnung vom 27. Dezember 1872 (R. G. Bl. S. 409). 
§. 5. Niemand darf im Bundesgebiet als Schiffsmann in Dienst treten, bevor 
er sich über Namen, Heimath und Alter vor einem Seemannsamte ausgewiesen und 
von demselben ein Seefahrtsbuch ausgefertigt erhalten hat. 
Ist der Schiffsmann ein Deutscher, so darf er vor vollendetem vierzehnten 
Lebensjahre zur Uebernahme von Schiffsdiensten nicht zugelassen werden; auch hat er 
sich über seine Militärverhältnisse, wenn er noch der väterlichen Gewalt unterworfen 
oder minderjährig ist, über die Genehmigung des Vaters oder Vormundes zur Ueber- 
nahme von Schiffsdiensten auszuweisen. # Z 
§. 6. Die väterliche oder vormundschaftliche Genehmigung (§. 5) gilt, sofern 
ihr eine Einschränkung nicht beigefügt ist, als ein= für allemal ertheilt. 
§. 8. Wer nach Inhalt seines Seefahrtsbuches angemustert ist, darf nicht von 
neuem angemustert werden, bevor er sich über die Beendigung des früheren Dienst- 
verhältnisses durch den in das Seefahrtsbuch einzutragenden Vermerk (8§. 20, 22) 
ausgewiesen hat. Kann nach dem Ermessen des Seemannsamtes ein solcher Vermerk 
nicht beigebracht werden, so dient statt desselben, sobald die Beendigung des Dienst- 
verhältnisses auf andere Art glaubhaft gemacht ist, ein vom Seemannsamt hierüber 
einzutragender Vermerk im Seefahrtsbuche. 6 
§. 9. Einrichtung und Preis des Seefahrtsbuches bestimmt der Bundesrath. 
Die Aussfertigung selbst erfolgt kosten= und stempelfrei. 
Durch §. 3 Ges. 21. Febr. 1872 ist der gesetzliche Preis der Formulare zu den 
Seefahrtsbüchern auf 2 ½/ Sgr. festgesetzt worden. 
Res. 7. Juni 1878 (M. Bl. S. 132), betr. die Anmusterung von Mannschaften 
für deutsche Kauffahrteischiffe. 
  
Gesinde-Orduung u. 
Vom 8. November 1810 (G. S. S. 102). 
Von den Rechten und Pflichten der Herrschaften und des Gesindes. 
Vom gemeinen Gesinder). 
§. 1. Das Verhältniß zwischen Herrschaft und Gesinde gründet sich auf 
einem Vertrage, wodurch der eine Theil zur Leistung gewisser häuslicher oder 
  
1) Die Ges. Ord. 8. Nov. 1810 wurde durch Patent von demselben Datum 
für den ganzen damaligen Umfang des Preußischen Staates eingeführt. Sie hat 
Gesetzeskraft in allen Landestheilen, wo das Allgemeine Landrecht später eingeführt 
worden ist, vergl. Koch Anm. 2 II. 5 A. L. R.; Kommentare von Groschuff in Preuß. 
Strafnebengesetze, Berlin 1894, S. 265; Posseldt-Lindenberg, 4. Aufl. Berlin 1894. 
Sonstige Ges. Ord.: für die Rheinprovinz (mit Ausnahme der Kreise Essen Stadt 
und Land, Mühlheim a. d. Ruhr und Ruhrort, wo die Ges. Ord. 8. Nov. 1810 
gilt) 19. Aug. 1844 (G. S. S. 410) unten S. 779; für Neuvorpommern 11. April 
1845 (G. S. S. 391); für Schleswig-Holstein 25. Febr. 1840 (Schl.-Holst. G. S. 
S. 35); in der Provinz Hannover für die Bezirke Hannover, Hildesheim, Lüneburg 
15. Aug. 1844 (Hannov. G. S. I. 161); für Hessen-Nassau Kurh. Ges. Ord. 15. Mat 
1797, 18. Mai 1801 und 28. Dez. 1816 nebst Vd. 29. Nov. 1823 (Kurh. G. S. 
S. 57), Nass. Ed. 15. Mai 1819 (Vd. Bl. 121), Großh. Hess. Vd. 7. April 1857, 
Landgräfl. Hessen-Homb. Vd. 9. Okt. 1857, Ges. Ord. der Stadt Frankfurt a. M. 
5. März 1822. 
2) Das eigenthümliche Merkmal des Gesindes ist in der Gesinde-Ordnung voraus- 
gesetzt, aber nicht ausgesprochen. Dies ist der Begriff einer Familie, in welche der 
Dienstbote oder Hausoffiziant aufgenommen, und wodurch sein Verhältniß zum Haus- 
vater begründet wird; Gesinde und Hausoffizianten sind vertragsmäßige Genossen 
einer Familie, bestimmt zu Dienstleistungen in ihr und stehen unter der Botmäßig- 
keit des Hausherren (§. 4 Th. 1 Tit. 1 A. L. R.), Koch, L. R. Anm. 5 zu K. 1 
Ges. Ord. Auf die Art der Belohnung kommt es nicht an. Dem entsprechend sind 
z. B. Personen, welche von Privatgesellschaften (Markgenossen, Gewerkschaften, Akuen-
	        
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