Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XIV. Genossenschafts-Gesetz. 857 
mit der Eintragung des letzteren erfolgen. Die Vorschriften der §§. 15, 69 und 
70 finden entsprechende Anwendung. 
Wird die Genossenschaft binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden des 
Genossen aufgelöst, so hat dieser im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens 
die Nachschüsse, zu deren Zahlung er verpflichtet hewesen sein würde, insoweit 
zu leisten, als zu derselben der Erwerber unvermögend ist. 
6526 Im Falle des Todes eines Genossen gilt dieser mit dem Schlusse 
des eschäftsjahres, in welchem der Tod erfolgt ist, als ausgeschieden ). Bis 
zu diesem Zeitpunkte wird die Mitgliedschaft des Verstorbenen durch den Erben 
desselben fortgesetzt. Für mehrere Erben kann das Stimmrecht durch einen 
Bevollmächtigten ausgeübt werden. 
Der Vorstand hat eine Anzcige von dem Tode des Genossen ohne Verzug 
dem Gerichte (§. 10) zur Liste der Genossen einzureichen. 
Die Vorschriften in §. 68 Abs. 1, §§. 69 bis 73 finden entsprechende An- 
wendung. 
Sechster Abschnitt. Auflösung und Liquidation. 
§. 76. Die Genossenschaft kann durch Beschluß der Generalversammlung 
jederzeit aufgelöst werden; der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vier- 
theilen der erschienenen Genossen. Das Statut kann außer dieser Mehrheit noch 
andere Erfordernisse aufstellen. 
Die Auflösung ist durch den Vorstand ohne Verzug zur Eintragung in das 
Genossenschaftsregister anzumelden:). 
77. In dem Falle, daß durch das Statut die Zeitdauer der Ge- 
nossenschaft beschränkt ist, tritt die Auflösung derselben durch Ablauf der be- 
stimmten Zeit ein. " 
Die Vorschrift in §. 76 Abs. 2 findet Anwendung. 
§. 78. Beträgt die Zahl der Genossen weniger als sieben, so hat das 
Gericht (F. 10) auf Antrag des Vorstandes und wenn der Antrag nicht binnen 
6 Monaten erfolgt, von Amtswegen nach Anhörung des Vorstandes die Auf- 
lösung der Genossenschaft auszusprechen. 
Der Beschluß ist der Genossenschaft zuzustellen. Gegen denselben steht ihr 
die sofortige Beschwerde nach Maßgabe der Civilprozeßordnung zus). Die 
Auflösung tritt mit der Rechtskraft des Beschlusses in Wirksamkeit. 
§. 79. Wenn eine Genossenschaft sich gesetzwidriger Handlungen oder 
Unterlassungen schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird, 
oder wenn sie andere als die in diesem Gesetze (§. 1) bezeichneten geschäftlichen 
Zwecke verfolgt, so kann sie aufgelöst werden, ohne daß deshalb ein Anspruch 
auf Entschädigung stattfindet. 
Das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den 
für streitige Verwaltungssachen landesgesetzlich geltenden Vorschriften. Wo 
ein Verwaltungsstreitverfahren nicht besteht, finden die Vorschriften in S§. 20, 
21 der Gewerbeordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß die Entscheidung 
in erster Instanz durch die höhere Verwaltungsbehörde erfolgt, in deren Be- 
zirke die Genossenschaft ihren Sitz hat?). . 
Von der Auflösung hat die in erster Instanz entscheidende Behörde dem 
Gerichte (8. 10) Mittheilung zu machen. 
§. 80. Die Auflösung die Genossenschaft ist von dem Gerichte ohne Ver- 
zug in das Genossenschaftsregister einzutragen. Z„ 
Sie muß vom Vorstande zu drei verschiedenen Malen durch die für die 
Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blätter bekannt gemacht 
werden. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger aufzufordern, 
sich bei der Genossenschaft zu melden. 
  
1) Die Angabe des Todestages oder wenigstens Todesjahr ist erforderlich, §. 30 
Abs. 5 Auef. Vo. 
:) Mit der Auflösung sind zugleich die Liquidatoren anzumelden, Ausf. Vd. §. 21. 
2) S. 540 C. P. O. » 
4) Ueber die Auflösung entscheidet im Verwaltungsstreitverfahren auf Klage des 
Regierungspräsidenten der Bezirksausschuß, A. E. 28. Mai 1890 (G. S. S. 135).
	        
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