Abschnitt XIV. Genossenschafts-Gesetz. 859
seit dem Tage vollzogen werden, an welchem die Aufforderung der Gläubiger
in den hierzu bestimmten Blättern (8. 80 Abs. 2) zum dritten Male erfolgt s
Nicht erhobene Schuldbeträge, sowie die Betraͤge für betagte oder streitige
lrrrungen sind zurückzubehalten. Dasselbe gilt von schwebenden Verbind-
ichkeiten.
Liquidatoren, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, sind außer der
Genossenschaft den Gläubigern zum Ersatze des ihnen daraus erwachsenden
Schadens persönlich und solidarisch verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung trifft
die Mitglieder des Aufsichtsraths, wenn die Zuwiderhandlung mit ihrem Wissen
und ohne ihr Einschreiten geschieht. Die Verpflichtung wird den Gläubigern
egenüber dadurch nicht aufgehoben, daß die Zuwiderhandlung auf einem Be-
schlusse der Generalversammlung beruht. -
§. 89. Die Vertheilung des Vermögens unter die einzelnen Genossen er-
folgt bis zum Gesammtbetrage ihrer auf Grund der ersten Liquidationsbilan
(C. 87) ermittelten Geschäftsguthaben nach dem Verhältniß der letzteren. Bei
Ermittelung der einzelnen Geschäftsguthaben bleiben für die Vertheilung des
Gewinnes oder Verlustes, welcher sich für den Zeitraum zwischen der letzten
Jahresbilanz (§. 31) und der ersten Liquidationsbilanz ergeben hat, die seit der
letzten Jahresbilanz geleisteten Einzahlungen außer Betracht. Der Gewinn aus
diesem Zeitraum ist dem Guthaben auch insoweit zuzuschreiben, als dadurch der
Geschäftsantheil überschritten wird.
Ueberschüsse, welche sich über den Gesammtbetrag dieser Guthaben hinaus
ergeben, sind nach Köpfen zu vertheilen.
Durch das Statut kann die Vertheilung des Vermögens ausgeschlossen
oder 1) ein anderes Verhältniß für die Vertheilung bestimmt werden.
s. 89a. Ein bei der Auflösung der Genossenschaft verbleibendes unver-
theilbares Reinveriögen (§. 89 Abs. 3) fällt, sofern dasselbe nicht durch das
Statut einer physischen oder juristischen Person zu einem bestimmten Ver-
wendungszweck überwiesen ist, an diejenige Gemeinde, in der die Genossenschaft
ihren Sitz hatte. Die Zinsen dieses Fonds sind zu gemeinnützigen Zwecken
zu verwenden:2).
§. 90. Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften
der aufgelösten Genossenschaft für die Dauer von 10 Jahren einem der gewesenen
Genossen oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Der Genosse oder
der Dritte wird in Ermangelung einer Bestimmung des Statuts oder eines
Beschlusses der Generalversammlung durch das Gericht (§. 10) bestimmt.
Dasselbe kann die Genossen und deren Rechtsnachfolger, sowie die Gläubiger
der Genossenschaft zur Einsicht der Bücher und Schriften ermächtigen.
Siebenter Abschnitt. Konkursverfahren und Haftpflicht
der Genossen.
§. 91. Das Konkursverfahren findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit,
nach Auflösung der Genossenschaft auch im Falle der Ueberschuldung statt.
Nach Auflösung der Genossenschaft ist die Eröffnung des Verfahrens so
lange zulässig, als die Vertheilung des Vermögens nicht vollzogen ist.
z. 92. Sobald die Zahlungsunfähigkeit der Genossenschaft eintritt, hat
der Vorstand die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen; dasselbe
gilt, wenn bei oder nach Auflösung der Genossenschaft aus der Jahresbilanz
oder hus einer im Laufe des Jahres aufgestellten Bilanz Ueberschuldung sich
ergiebt. ç
Die Mitglieder des Vorstandes sind der Genossenschaft zum Ersatz einer
nach diesem Zeitpunkte geleisteten Zahlung nach Maßgabe des §. 32 verpflichtet.
Jrhie Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in
5 Jahren.
§. 93. Zu dem Antrage auf Eröffnung des Verfahrens ist außer den
Konkursgläubigern jedes Mitglied des Vorstandes berechtigt.
1) Art. 1, 4 Ges. 12. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 695).
2) Art. 1, 5 a. a. O.