860 Abschnitt XIV. Genossenschafts-Gesetz.
Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern gestellt, so ist derselbe zu-
zulassen, wenn die ihn begründenden Thatsachen (F. 91) glaubhaft gemacht
werden. Das Gericht hat die übrigen Mitglieder nach Maßgabe der Konkurs-
ordnung §. 97 Abs. 2, 3 zu hören. Z
Der Eröffnungsantrag kann nicht aus dem Grunde abgewiesen werden,
7* eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse nicht vor-
anden sei.
§. 94. Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens wird die Genossen-
schaft aufgelöst. " 4
§. 95. Die Eröffnung des Konkursverfahrens ist unverzüglich in das Ge-
nossenschaftsregister einzutragen. Die Eintragung wird nicht bekannt gemacht.
§. 96. Bei der Eröffnung des Verfahrens ist von dem Gerichte ein
Gläubigerausschuß zu bestellen. Die Gläubigerversammlung hat über die
Beibehaltung der bestellten oder die Wahl anderer Mitglieder zu beschließen.
Im Uebrigen kommen die Vorschriften in §. 79 der Konkursordnung zur
Anwendung. »
§. 97. Die Generalversammlung ist ohne Verzug zur Beschlußfassung
darüber zu berufen (88. 42—44), ob die bisherigen Mitglieder des Vorstandes
und des Ausfsichtsraths beizubehalten oder andere zu bestellen sind.
§. 98. Soweit die Konkursgläubiger wegen ihrer bei der Schlußver-
theilung (Konkursordnung §. 149) berücksichtigten Forderungen aus dem zur
Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens vorhandenen Vermögen der Ge-
nossenschaft nicht befriedigt werden, sind die Genossen verpflichtet, Nachschüsse
zur Konkursmasse zu leisten. “
Die Nachschüsse sind von den Genossen, wenn nicht das Statut ein anderes
Beitragsverhältniß festsetzt, nach Köpfen zu leisten.
Beiträge, zu deren Leistung einzelne Genossen unvermögend find, werden
auf die übrigen vertheilt.
Zahlungen, welche Genossen über die von ihnen nach den vorstehenden
Bestimmungen geschuldeten Beiträge hinaus leisten, sind ihnen, nachdem die
Befriedigung der Gläubiger erfolgt ist, aus den Nachschüssen zu erstatten.
Gegen die Nachschüsse kann der Genosse eine Forderung an die Genossen-
schaft aufrechnen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen er als
Konkursgläubiger Befriedigung wegen der Forderung aus den Nachschüssen zu
beanspruchen hat.
§. 99. Der Konkursverwalter hat sofort, nachdem die Bilanz auf der
Gerichtsschreiberei niedergelegt ist (Konkursordnung 7 114), zu berechnen, wie
viel zur Deckung des in der Bilanz bezeichneten Fehlbetrages die Genossen
vorschußweise beizutragen haben. # 7*
In der Berechnung (Vorschußberechnung) sind die sämmtlichen Genossen
namentlich zu bezeichnen und auf sie die Beiträge zu vertheilen. Die Höhe
der Beiträge ist jedoch derart zu bemessen, daß durch ein vorauszusehendes
Unvermögen einzelner Genossen zur Leistung von Beiträgen ein Ausfall an
dem zu deckenden Gesammtbetrage nicht entsteht.
Die Berechnung ist dem Konkursgerichte mit dem Antrage einzureichen,
dieselbe für vollstreckkar zu erklären. Wird das Genossenschaftsregister nicht
bei dem Konkursgerichte geführt, so ist dem Antrage eine beglaubigte Abschrift
des Statuts und der Liste der Genossen beizufügen.
§. 100. Zur Erklärung über die Berechnung bestimmt das Gericht einen
Termin, welcher nicht über zwei Wochen hinaus anberaumt werden darf.
Derselbe ist öffentlich bekannt zu machen; die in der Berechnung aufgeführten
Genossen sind besonders zu laden. Z„
Die Berechnung ist spätestens drei Tage vor dem Termine auf der Ge-
richtsschreiberei zur Einsicht der Betheiligten niederzulegen. Hierauf ist in der
Bekanntmachung und den Ladungen hinzuweisen. 6
§. 101. In dem Termine sind Vorstand und Aufsichtsrath der Genossen-
schaft, sowie der Konkursverwalter und der Gläubigerausschuß und, soweit
Einwendungen erhoben werden, die sonst Betheiligten zu hören.
Das Gericht entscheidet über die erhobenen Einwendungen, berichtigt, soweit
erforderlich, die Berechnung oder ordnet die Berichtigung an und erklärt die