Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

860 Abschnitt XIV. Genossenschafts-Gesetz. 
Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern gestellt, so ist derselbe zu- 
zulassen, wenn die ihn begründenden Thatsachen (F. 91) glaubhaft gemacht 
werden. Das Gericht hat die übrigen Mitglieder nach Maßgabe der Konkurs- 
ordnung §. 97 Abs. 2, 3 zu hören. Z 
Der Eröffnungsantrag kann nicht aus dem Grunde abgewiesen werden, 
7* eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse nicht vor- 
anden sei. 
§. 94. Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens wird die Genossen- 
schaft aufgelöst. " 4 
§. 95. Die Eröffnung des Konkursverfahrens ist unverzüglich in das Ge- 
nossenschaftsregister einzutragen. Die Eintragung wird nicht bekannt gemacht. 
§. 96. Bei der Eröffnung des Verfahrens ist von dem Gerichte ein 
Gläubigerausschuß zu bestellen. Die Gläubigerversammlung hat über die 
Beibehaltung der bestellten oder die Wahl anderer Mitglieder zu beschließen. 
Im Uebrigen kommen die Vorschriften in §. 79 der Konkursordnung zur 
Anwendung. » 
§. 97. Die Generalversammlung ist ohne Verzug zur Beschlußfassung 
darüber zu berufen (88. 42—44), ob die bisherigen Mitglieder des Vorstandes 
und des Ausfsichtsraths beizubehalten oder andere zu bestellen sind. 
§. 98. Soweit die Konkursgläubiger wegen ihrer bei der Schlußver- 
theilung (Konkursordnung §. 149) berücksichtigten Forderungen aus dem zur 
Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens vorhandenen Vermögen der Ge- 
nossenschaft nicht befriedigt werden, sind die Genossen verpflichtet, Nachschüsse 
zur Konkursmasse zu leisten. “ 
Die Nachschüsse sind von den Genossen, wenn nicht das Statut ein anderes 
Beitragsverhältniß festsetzt, nach Köpfen zu leisten. 
Beiträge, zu deren Leistung einzelne Genossen unvermögend find, werden 
auf die übrigen vertheilt. 
Zahlungen, welche Genossen über die von ihnen nach den vorstehenden 
Bestimmungen geschuldeten Beiträge hinaus leisten, sind ihnen, nachdem die 
Befriedigung der Gläubiger erfolgt ist, aus den Nachschüssen zu erstatten. 
Gegen die Nachschüsse kann der Genosse eine Forderung an die Genossen- 
schaft aufrechnen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen er als 
Konkursgläubiger Befriedigung wegen der Forderung aus den Nachschüssen zu 
beanspruchen hat. 
§. 99. Der Konkursverwalter hat sofort, nachdem die Bilanz auf der 
Gerichtsschreiberei niedergelegt ist (Konkursordnung 7 114), zu berechnen, wie 
viel zur Deckung des in der Bilanz bezeichneten Fehlbetrages die Genossen 
vorschußweise beizutragen haben. # 7* 
In der Berechnung (Vorschußberechnung) sind die sämmtlichen Genossen 
namentlich zu bezeichnen und auf sie die Beiträge zu vertheilen. Die Höhe 
der Beiträge ist jedoch derart zu bemessen, daß durch ein vorauszusehendes 
Unvermögen einzelner Genossen zur Leistung von Beiträgen ein Ausfall an 
dem zu deckenden Gesammtbetrage nicht entsteht. 
Die Berechnung ist dem Konkursgerichte mit dem Antrage einzureichen, 
dieselbe für vollstreckkar zu erklären. Wird das Genossenschaftsregister nicht 
bei dem Konkursgerichte geführt, so ist dem Antrage eine beglaubigte Abschrift 
des Statuts und der Liste der Genossen beizufügen. 
§. 100. Zur Erklärung über die Berechnung bestimmt das Gericht einen 
Termin, welcher nicht über zwei Wochen hinaus anberaumt werden darf. 
Derselbe ist öffentlich bekannt zu machen; die in der Berechnung aufgeführten 
Genossen sind besonders zu laden. Z„ 
Die Berechnung ist spätestens drei Tage vor dem Termine auf der Ge- 
richtsschreiberei zur Einsicht der Betheiligten niederzulegen. Hierauf ist in der 
Bekanntmachung und den Ladungen hinzuweisen. 6 
§. 101. In dem Termine sind Vorstand und Aufsichtsrath der Genossen- 
schaft, sowie der Konkursverwalter und der Gläubigerausschuß und, soweit 
Einwendungen erhoben werden, die sonst Betheiligten zu hören. 
Das Gericht entscheidet über die erhobenen Einwendungen, berichtigt, soweit 
erforderlich, die Berechnung oder ordnet die Berichtigung an und erklärt die 
 
	        
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