Abschnitt XIV. Genossenschafts-Gesetz. 861
Berechnung für vollstreckbar. Die Entscheidung ist in dem Termine oder in
einem sofort anzuberaumenden Termine, welcher nicht über eine Woche hinaus
angesetzt werden soll, zu verkünden. Die Berechnung mit der sie für voll-
streckbar erklärenden Entscheidung ist zur Einsicht der Betheiligten auf der
Gerichtsschreiberei niederzulegen.
Gegen die Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt.
§. 102. Nachdem die Berechnung für vollstreckbar erklärt ist, hat der
Konkursverwalter ohne Verzug die Beiträge von den Genossen einzuziehen.
Die Zwangsvollstreckung gegen einen Genossen findet in Gemäßheit der
Civilprozeßordnung auf Grund einer vollstreckkaren Ausfertigung der Ent-
scheidung und eines Auszuges aus der Berechnung statt.
Für die in den Fällen der §§. 667, 686, 687 der Civilprozeßordnung zu
erhebenden Klagen ist das Amtsgericht, bei welchem das Konkursverfahren an-
hängig ist, und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte
nicht gehört, das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirke der
Bezirk des Konkursgerichts gehört.
§. 103. Die eingezogenen Beträge sind bei der von der Gläubigerver-
sammlung bestimmten Stelle (Konkursordnung §. 120) zu hinterlegen oder
anzulegen.
r 104. Jeder Genosse ist befugt, die für vollstreckbar erklärte Berechnung
im Wege der Klage anzufechten. Die Klage ist gegen den Konkursverwalter
zu richken:). Sie findet nur binnen der Nothfrist eines Monats seit Ver-
kündigung der Entscheidung und nur insoweit statt, als der Kläger den An-
fechtungsgrund in dem Termine (§. 100) geltend gemacht hat oder ohne sein
Verschulden geltend zu machen außer Stande war.
Son rechtskräftige Urtheil wirkt für und gegen alle beitragspflichtigen
Genossen?).
§. 105. Die Klage ist ausschließlich bei dem Amtsgerichte zu erheben,
welches die Berechnung für vollstreckbar erklärt hat. Die mündliche Verhand-
lung erfolgt nicht vor Ablauf der bezeichneten Nothfrist. Mehrere Anfechtungs-
prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
Uebersteigt der Streitgegenstand eines Prozesses die sonst für die sach-
liche Zuständigkeit der Amtsgerichte geltende Summe, so hat das Gericht,
sofern eine Partei in einem solchen Prozesse vor der Verhandlung zur Haupt-
sache darauf anträgt, durch Beschluß die sämmtlichen Streitsachen an das
Landgericht, in dessen Bezirk es seinen Sitz hat, zu verweisen. Gegen diesen
Beschluß findet die sofortige Beschwerde statt. Die Nothfrist beginnt mit der
Verkündung des Beschlusses.
Ist der Beschluß rechtskräftig, so gelten die Streitsachen als bei dem Land-
gerichte anhängig. Die im Verfahren vor dem Amtsgerichte erwachsenen Kosten
werden als Theil der bei dem Landgerichte erwachsenen Kosten behandelt und
gelten als Kosten einer Instanz.
Die Vorschriften der Civilprozeßordnung §§. 688, 689 über die Einstellung
der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der Vollstreckungsmaßregeln finden
entsprechende Anwendung.
§. 106. Soweit in Folge des Unvermögens einzelner Genossen zur
Leistung von Beiträgen der zu deckende Gesammtbetrag nicht erreicht wird, oder
in Gemäßheit des auf eine Anfechtungsklage ergehenden Urtheils oder aus an-
deren Gründen die Berechnung abzuändern ist, hat der Konkursverwalter eine
Zusatzberechnung aufzustellen. Rücksichtlich derselben kommen die Vorschriften in
§§. 99—105 zur Anwendung.
Die Aufstellung einer Zusatzberechnung ist erforderlichenfalls zu wiederholen.
§. 107. Sobald mit dem Vollzuge der Schlußvertheilung (Konkurs-
ordnung §. 149) begonnen wird, hat der Konkursverwalter in Ergänzung oder
Berichtigung der Vorschußberechnung und der zu derselben etwa ergangenen Zu-
sätze zu berechnen, wie viel die Genossen in Gemäßheit des §. 98 an Nach-
schüssen zu leisten haben.
1) Die Klage ist eine Feststellungsklage, E. Civ. XIV. 90.:
:) Sie können in dem Prozeß interveniren, §s. 63 C. P. O.