Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XIV. Genossenschafts-Gesetz. 861 
Berechnung für vollstreckbar. Die Entscheidung ist in dem Termine oder in 
einem sofort anzuberaumenden Termine, welcher nicht über eine Woche hinaus 
angesetzt werden soll, zu verkünden. Die Berechnung mit der sie für voll- 
streckbar erklärenden Entscheidung ist zur Einsicht der Betheiligten auf der 
Gerichtsschreiberei niederzulegen. 
Gegen die Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt. 
§. 102. Nachdem die Berechnung für vollstreckbar erklärt ist, hat der 
Konkursverwalter ohne Verzug die Beiträge von den Genossen einzuziehen. 
Die Zwangsvollstreckung gegen einen Genossen findet in Gemäßheit der 
Civilprozeßordnung auf Grund einer vollstreckkaren Ausfertigung der Ent- 
scheidung und eines Auszuges aus der Berechnung statt. 
Für die in den Fällen der §§. 667, 686, 687 der Civilprozeßordnung zu 
erhebenden Klagen ist das Amtsgericht, bei welchem das Konkursverfahren an- 
hängig ist, und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte 
nicht gehört, das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirke der 
Bezirk des Konkursgerichts gehört. 
§. 103. Die eingezogenen Beträge sind bei der von der Gläubigerver- 
sammlung bestimmten Stelle (Konkursordnung §. 120) zu hinterlegen oder 
anzulegen. 
r 104. Jeder Genosse ist befugt, die für vollstreckbar erklärte Berechnung 
im Wege der Klage anzufechten. Die Klage ist gegen den Konkursverwalter 
zu richken:). Sie findet nur binnen der Nothfrist eines Monats seit Ver- 
kündigung der Entscheidung und nur insoweit statt, als der Kläger den An- 
fechtungsgrund in dem Termine (§. 100) geltend gemacht hat oder ohne sein 
Verschulden geltend zu machen außer Stande war. 
Son rechtskräftige Urtheil wirkt für und gegen alle beitragspflichtigen 
Genossen?). 
§. 105. Die Klage ist ausschließlich bei dem Amtsgerichte zu erheben, 
welches die Berechnung für vollstreckbar erklärt hat. Die mündliche Verhand- 
lung erfolgt nicht vor Ablauf der bezeichneten Nothfrist. Mehrere Anfechtungs- 
prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. 
Uebersteigt der Streitgegenstand eines Prozesses die sonst für die sach- 
liche Zuständigkeit der Amtsgerichte geltende Summe, so hat das Gericht, 
sofern eine Partei in einem solchen Prozesse vor der Verhandlung zur Haupt- 
sache darauf anträgt, durch Beschluß die sämmtlichen Streitsachen an das 
Landgericht, in dessen Bezirk es seinen Sitz hat, zu verweisen. Gegen diesen 
Beschluß findet die sofortige Beschwerde statt. Die Nothfrist beginnt mit der 
Verkündung des Beschlusses. 
Ist der Beschluß rechtskräftig, so gelten die Streitsachen als bei dem Land- 
gerichte anhängig. Die im Verfahren vor dem Amtsgerichte erwachsenen Kosten 
werden als Theil der bei dem Landgerichte erwachsenen Kosten behandelt und 
gelten als Kosten einer Instanz. 
Die Vorschriften der Civilprozeßordnung §§. 688, 689 über die Einstellung 
der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der Vollstreckungsmaßregeln finden 
entsprechende Anwendung. 
§. 106. Soweit in Folge des Unvermögens einzelner Genossen zur 
Leistung von Beiträgen der zu deckende Gesammtbetrag nicht erreicht wird, oder 
in Gemäßheit des auf eine Anfechtungsklage ergehenden Urtheils oder aus an- 
deren Gründen die Berechnung abzuändern ist, hat der Konkursverwalter eine 
Zusatzberechnung aufzustellen. Rücksichtlich derselben kommen die Vorschriften in 
§§. 99—105 zur Anwendung. 
Die Aufstellung einer Zusatzberechnung ist erforderlichenfalls zu wiederholen. 
§. 107. Sobald mit dem Vollzuge der Schlußvertheilung (Konkurs- 
ordnung §. 149) begonnen wird, hat der Konkursverwalter in Ergänzung oder 
Berichtigung der Vorschußberechnung und der zu derselben etwa ergangenen Zu- 
sätze zu berechnen, wie viel die Genossen in Gemäßheit des §. 98 an Nach- 
schüssen zu leisten haben. 
  
1) Die Klage ist eine Feststellungsklage, E. Civ. XIV. 90.: 
:) Sie können in dem Prozeß interveniren, §s. 63 C. P. O.
	        
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