862 Abschnitt XIV. Genossenschafts-Gesetz.
Die Berechnung (Nachschußberechnung) unterliegt den Vorschriften in
§§. 99—102, 104—106, der Vorschrift in §. 99 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß
auf Genossen, deren Unvermögen zur Leistung von Beiträgen sich herausgestellt
hat, Beiträge nicht vertheilt werden.
§. 108. Der Verwalter hat, nachdem die Nachschußberechnung für voll-
streckbar erklärt ist, unverzüglich den gemäß §. 103 vorhandenen Bestand und,
so oft von den noch einzuziehenden Beiträgen hinreichender Bestand eingegangen
ist, diesen im Wege der Nachtragsvertheilung (Konkursordnung 8. 153) unter
die Gläubiger zu vertheilen.
Außer den Antheilen auf die im §. 155 der Konkursordnung bezeichneten
Forderungen sind zurückzubehalten die Antheile auf Forderungen, welche im Prü-
fungstermine von dem Vorstande ausdrücklich bestritten worden sind. Dem
Gläubiger bleibt überlassen, den Widerspruch des Vorstandes durch Klage zu
beseitigen. Soweit der Widerspruch rechtskräftig für begründet erklärt wird,
werden die Antheile zur Vertheilung unter die übrigen Gläubiger frei.
Die zur Befriedigung der Gläubiger nicht erforderlichen Ueberschüsse hat
der Konkursverwalter an die Genossen zurückzuzahlen.
§. 109. Eine Aufhebung des Konkursverfahrens durch Zwangsvergleich
findet nicht statt.
Eine Einstellung des Verfahrens ist erst zulässig, nachdem mit dem Voll-
zuge der Schlußvertheilung begonnen ist. Die Zustimmung aller bei der letz-
teren berücksichtigten Konkursgläubiger ist beizubringen. Inwieweit es der
Zustimmung oder der Sicherstellung von Gläubigern bedarf, deren Forderungen
nicht festgestellt sind, entscheidet das Konkursgericht nach freiem Ermessen.
§. 110. Der Vorstand ist verpflichtet, den Konkursverwalter bei den diesem
in §. 99 Abs. 1, §. 102 Abs. 1, 8§. 106, 107 zugewiesenen Obliegenheiten zu
unterstützen.
§. 111. Die in diesem Abschnitte hinsichtlich des Vorstandes getroffenen
Bestimmungen gelten auch hinsichtlich der Liquidatoren.
Achter Abschnitt. Besondere Bestimmungen.
I. Für Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht.
§. 112. Bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht darf ein Ge-
nosse nicht auf mehr als einen Geschäftsantheil betheiligt sein.
§. 113. Die Beitrittserklärungen (§. 15) müssen die ausdrückliche Be-
merkung enthalten, daß die einzelnen Genossen für die Verbindlichkeiten der
Genossenschaft dieser sowie unmittelbar den Gläubigern derselben nach Maß-
gale es Khe mit ihrem ganzen Vermögen haften.
15 .
»§.115.Sobaldsichbeidcheschäftsführungergiebt,daßdasVer-
mögen der Genossenschaft einschließlich des Reservefonds und der Geschäfts-
guthaben zur Deckung der Schulden nicht ausreicht, hat der Vorstand die
Generalversammlung zur Beschlußfassung, ob die Genossenschaft aufgelöst werden
soll, zu berufen.
Für den Fall, daß die Auflösung beschlossen wird, ist zugleich die im
§. 97 vorgesehene Beschlußfassung herbeizuführen.
§. 116. Im Falle des Konkursverfahrens sind neben der Genossenschaft
die einzelnen Genossen solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen den Kon-
kursgläubigern für den Ausfall verhaftet, welchen diese an ihren bei der
Schlußvertheilung (Konkursordnung §. 149) berücksichtigten Forderungen bei
derselben erleiden.
Nach Ablauf von 3 Monaten seit dem Termine, in welchem die Nach-
schußberechnung für vollstreckbar erklärt ist, können die Gläubiger, soweit sie
bisher nicht befriedigt sind, die einzelnen Genossen in Anspruch nehmen, ohne
daß den letzteren die Einrede der Theilung zusteht.
1) Aufgehoben durch Art. 1, 6 Ges. 12. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 695).