Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

864 Abschnitt XIV. Genossenschafts-Gesetz. 
§. 124. Durch die Bestimmungen der §§. 122, 123 wird die Einziehung 
der Nachschüsse von den in der Genossenschaft verbliebenen Genossen nicht 
berührt. . . 
Aus den Nachschüssen der letzteren sind den, Ausgeschiedenen die von diesen 
geleisteten Beiträge zu erstatten, sobald die Befriedigung oder Sicherstellung der 
sämmtlichen im 8. 98 Abs. 1 bezeichneten Konkursgläubiger bewirkt ist. 
III. Für Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht. 
§. 125. Bei Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht darf die Haft- 
summe der einzelnen Genossen (§. 2) nicht niedriger als der Geschäftsantheil sein. 
Die Haftsumme muß bei Errichtung der Genossenschaft durch das Statut 
bestimmt werden. Die Bestimmung oder eine Abänderung derselben ist zu 
veröffentlichen (§88. 12, 16). Z„ 
§. 126. Zu einer Erhöhung der Haftsumme bedarf es einer Mehrheit von 
drei Viertheilen der in der Generalversammlung erschienenen Genossen. Das 
Statut kann noch andere Erfordernisse aufstellen. 
§. 127. Eine Herabsetzung der Haftsumme kann nur unter Beobachtung 
der Bestimmungen erfolgen, welche für die Vertheilung des Genossenschafts- 
vermögens im Falle der Auflösung maßgebend sind (§. 80 Abs. 2, §. 88 
Abs. 1 bis 3). 
Die Anmeldung des Herabsetzungsbeschlusses zum Genossenschaftsregister 
erfolgt nicht vor Ablauf des im 8. 88 Abs. 1 bezeichneten Jahres. Mit der 
Anmeldung sind die Bekanntmachungen des Beschlusses einzureichen. Zugleich 
hat der Vorstand die schriftliche Versicherung abzugeben, daß die Gläubiger, 
welche sich bei der Genossenschaft gemeldet und der Herabsetzung nicht zugestimmt 
haben, befriedigt oder sichergestellt sind. * 
§. 128. Durch das Statut kann die Betheiligung des Genossen auf 
mehrere Geschäftsantheile, unter Festsetzung der höchsten Zahl derselben gestattet 
werden. 
Die Bestimmung oder eine Abänderung derselben ist zu veröffentlichen 
S 12, 16). 
G. §. 129. Die Haftung eines Genossen, welcher auf mehr als einen Ge- 
schäftsantheil betheiligt ist, erhöht sich auf das der Zahl der Geschäftsantheile 
entsprechende Vielfache der Haftsumme. 4r½• # 
8 130. Bevor der erste Geschäftsantheil erreicht ist, darf die Betheiligung 
des Genossen auf einen zweiten Geschäftsantheil seitens der Genossenschaft nicht 
zugelassen werden. Das Gleiche gilt von der Zulassung zu jedem weiteren 
Geschäftsantheile. » Z„ » « 
§. 131. Ein Genosse, welcher auf einen weiteren Geschäftsantheil betheiligt 
Hin will, hat darüber eine von ihm zu unterzeichnende, unbedingte Erklärung 
abzugeben. « 
Die Erklärung ist von dem Vorstande nach der Zulassung des Genossen 
zu dem weiteren Geschäftsantheile behufs Eintragung des letzteren in die Liste 
der Genossen dem Gerichte (. 10) einzureichen. Zugleich hat der Vorstand 
schriftlich zu versichern, daß die übrigen Geschäftsantheile des Genossen erreicht 
en. 
Die Betheiligung auf den weiteren Geschäftsantheil tritt mit der in Ge- 
mäßheit der vorstehenden Absätze erfolgten Eintragung in Kraft. 
Im Uebrigen kommen die Vorschriften des §. 15 zur entsprechenden An- 
wendung. 
§. 132. Eine Uebertragung des Geschäftsguthabens findet in dem Falle 
des §. 128 an einen andern Genossen nur statt, sofern dessen bisheriges Gut- 
haben mit dem ihm zuzuschreibenden Betrage die der höchsten Zahl der Geschäfts- 
antheile entsprechende Gesammtsumme nicht übersteigt. Hierauf ist die im §.74 
vorgesehene Versicherung des Vorstandes zu richten. Im Uebrigen verbleibt es 
bei den Bestimmungen im §. 19931. ½ #„ 
§. 133. Mit der Bilanz eines jeden Geschäftsjahres ist außer den in 
§. 31 vorgesehenen Angaben über die Zahl der Genossen der Gesammtbetrag, 
um welchen in diesem Jahre die Geschäftsguthaben, sowie die Haftsummen der 
Genossen sich vermehrt oder vermindert haben, und der Betrag der Haftsummen
	        
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