Abschnitt XIV. Genossenschafts-Gesetz. 867
2. wenn ein Konsumverein, welcher Mitglied eines anderen Konsumvereins
ist, die aus letzterem bezogenen Waaren an seine Mitglieder abgiebt.
S. 145%. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des S. 30b werden mit
Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft.
Zehnter Abschnitt. Schluß= und Uebergangsbestimmungen.
§. 146. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder
Widerklage ein Anspruch auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes geltend
emacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne
es §. 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichs-
gerichte zugewiesen.
§. 147. Die Vorschriften in Art. 12 bis 14 des Handelsgesetzbuchs
finden auf das Genossenschaftsregister Anwendung. Die Eintragungen sind
durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu machen. Die anderen Blätter
hat . Gericht zu bestimmen, für kleinere Genossenschaften nur ein anderes
Blatt?.
§. 148. Die Anmeldungen zum Genossenschaftsregister sind durch sämmt-
liche Mitglieder des Vorstandes oder sämmtliche Liquidatoren persönlich zu
bewirken oder in beglaubigter Form einzureichen?).
Die in §§. 16, 28, §. 31 Abs. 2, §S. 49 Abs. 4, S. 61 Abs. 2, §. 82, §. 83
Abs. 2 vorgeschriebenen Anmeldungen und Einreichungen müssen auch zu dem
Genossenschaftsregister einer jeden Kweigniederlasfung erfolgen.
Für den Eintritt der in §. 13, §. 16 Abs. 4, 8§. 29, 84, 139 vorgesehenen
Wirkungen entscheidet die Eintragung in das Genossenschaftsregister der Haupt-
niederlassung.
§. 149. Von der Eintragung eines beitretenden Genossen, der Eintragung
oder Vormerkung des Austritts, der Ausschließung oder des Todes von
Genossen, sowie von der Eintragung weiterer Geschäftsantheile in die Liste der
Genossen hat das Gericht (§. 10) dem Gerichte einer jeden Zweigniederlassung
zur Berichtigung der dort geführten Liste Mittheilung zu machen.
Ingleichen ist die Eintragung der Auflösung einer Genossenschaft, sowie
der Eröffnung des Konkursverfahrens zu dem Genossenschaftsregister einer jeden
Zweigniederlassung mitzutheilen.
§. 150. Gegen die Entscheidung über Anträge auf Eintragung in das
Genossenschaftsregister oder die Liste der Genossen oder auf Vormerkung in
der letzteren finden die Rechtsmittel statt, welche gegen die Entscheidung über
Eintragungen in das Handelsregister zulässig sind.
§. 151. Gebühren für die Verhandlung und Entscheidung erster Instanz
über die in vorstehendem Paragraphen bezeichneten Anträge, sowie für die
Eintragungen und Vormerkungen werden nicht erhoben. Die Erhebung von
Auslagen findet nach §§. 79, 80 und 80 b des Gerichtskostengesetzes statt ).
§. 152. Die Mitglieder des Vorstandes sind von dem Gerichte (. 10)
zur Befolgung der in §. 8 Abs. 2, §F. 14, §. 16 Abs. 3, SF. 28, 30, 8. 59
Abs. 2, §. 61, §. 76 Abs. 2, §. 77 Abs. 2, §. 127 Abs. 2, §F. 137 Abf. 3
enthaltenen Vorschriften durch Ordnungsstrafen im Betrage von 20 bis
600 Mark anzuhalten. In gleicher Weise sind die Mitglieder des Vorstandes
und die Liquidatoren zur Befolgung der im §. 31 Abs. 2, §. 45, §. 46 Abs. 2,
* 49 Abs. 3 und 4, 8. 82, 8. 83 Abs. 2, 8. 87 Abs. 1, 8. 148 Abs. 2 ent-
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altenen Vorschriften anzuhalten.
Rücksichtlich des Verfahrens sind die Vorschriften maßgebend, welche zur
Erzwingung der im Handelsgesetzbuch angeordneten Anmeldungen zum Handels-
register gelten.
1) Vergl. Ausf. Vd. §. 5 Absf. 4. Bei der Auswahl des Blattes ist hauptsächlich
auf seine Verbreitung im Gerichtsbezirke Gewicht zu legen, Ausf. Vd. §. 5 Abl. 3.
2) Jede Beglaubigung genügt, Ausf. Vd. 8§. 8. Z
2) Für die gerichtliche Benachrichtigung von Amtswegen sind Schreibgebühren
und Portoauslagen zu erheben, Beschl. K. G. 10. Febr. 1890 (E. K. IX. 137).
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