Abschnitt XIV. Genossenschafts-Gesetz. 869
Genossenschaft geworden sind, und welche von den in der Liste aufgeführten
Personen an diesem Tage der Genossenschaft nicht angehört haben.
" Zugleich sind die Mitglieder, welche nach dem Inkrafttreten des Gesetzes
in Folge vorher geschehener Aufkündigung oder Ausschließung ausscheiden, und
der Tag ihres Ausscheidens zu bezeichnen.
Zur Befolgung dieser Vorschriften ist der Vorstand durch Ordnungsstrafen
in Gemäßheit des §F. 152 anzuhalten.
§. 165. Das Gericht hat die Liste nach den in vorstehendem Paragraphen
bezeichneten Angaben zu berichtigen.
Es hat mittelst öffentlicher Bekanntmachung eine allgemeine Aufforderung
zu erlassen, inhalts deren die in der Liste aufgeführten Personen, welche
behaupten, daß sie am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes nicht Mitglieder
der Genossenschaft gewesen sind oder daß ihr Ausscheiden nicht richtig in die
Liste eingetragen ist, sowie die in derselben nicht aufgeführten Personen, welche
behaupten, daß sie an dem bezeichneten Tage Mitglieder der Genossenschaft ge-
wesen sind, ihren Widerspruch gegen die Liste bis zum Ablauf einer Ausschluß-
frist von einem Monat schriftlich oder zum Protokoll des Gerichtsschreibers zu
erklären haben
§. 166. Die Bekanntmachung erfolgt durch einmalige Einrückung in die
für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blätter.
Die Kosten der Bekanntmachungen werden von der Genossenschaft getragen.
§. 167. Die Ausschlußfrist beginnt mit dem Tage, an welchem das letzte
der die Bekanntmachung enthaltenden Blätter erschienen ist.
§. 168. Nach Ablauf der Ausschlußfrist ist für die Mitgliedschaft am
Tage des Inkrafttretens des Gesetzes und für das Ausscheiden in Folge vorher
eschehener Aufkündigung oder Ausschließung (§. 164 Abs. 2) der Inhalt der
Einee maßgebend.
Einwendungen gegen die Liste bleiben den im §. 165 Abs. 2 bezeichneten
Personen vorbehalten, sofern sie in Gemäßheit desselben den Widerspruch erklärt
haben oder hieran ohne ihr Verschulden verhindert waren und binnen einem
Monate nach Beseitigung des Hindernisses den Widerspruch schriftlich oder zum
Protokoll des Gerichtsschreibers erklärt haben.
Auf diese Rechtsfolgen ist in der im §. 165 vorgeschriebenen Bekannt-
machung hinzuweisen.
z. 169. Das Gericht hat die in Gemäßheit des §. 165 Abs. 2 und F. 168
Abs. 2 erklärten Widersprüche in der Liste zu vermerken und dem Vorstande
der Genossenschaft zur Erklärung mitzutheilen.
Soweit der Vorstand die Widersprüche in beglaubigter Form als be-
gründet anerkennt oder zur Anerkennung rechtskräftig verurtheilt wird, ist die
Liste zu berichtigen. Wird das Anerkenntniß oder Urtheil oder eine die vor-
läufige Aufrechterhaltung des Widerspruchs anordnende einstweilige Verfügung
des Prozeßgerichts nicht binnen zwei Jahren seit Eintragung des Widerspruchs
dem Gerichte (§. 10) eingereicht, so ist derselbe als nicht erfolgt anzusehen und
von Amtswegen zu löschen.
§. 170. Das Gericht hat von den zufolge §. 165 Abs. 1, §. 169 vor-
enommenen Eintragungen dem Gerichte einer jeden Zweigniederlassung zur
Ferichtigung der dort geführten Liste Mittheilung zu machen.
Auf die Eintragungen finden die Vorschriften in §8§. 150, 151 entsprechende
Anwendung.
§. 171. Die zur Ausführung der Vorschriften über das Genossenschafts-
register und die Anmeldungen zu demselben erforderlichen Bestimmungen werden
von dem Bundesrath erlassen.
Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung Staats-
behörde (§. 45) und höhere Verwaltungsbehörde (§§. 56, 57, 59, 79) zu ver-
stehen sind, wird von der Centralbehörde des Bundesstaates bekannt gemacht.
§. 172. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1889 in Kraft.