Abschnitt XV.
Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
Strafgesetzbuch §. 366: Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder
mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft:
1. wer den gegen die Störung der Feier der Sonn= und Fest-
tage erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt.
Die gesetzlichen Feiertage, welche kirchlich und bürgerlich gefeiert werden
sollen, sind für alle Landestheile: die Sonntage, Neujahr, der erste und zweite Feier-
tag von Weihnachten, Ostern und Pfingsten, der Charfreitag, ein am Mittwoch nach
Jubilate zu feiernder Buß- und Bettag:) (Ed. 28. Jan. 1773, Rabe I. 5, 1; K. O.
28. Juni 1826, A. XIX. 742), der Himmelfahrtstag (Ed 19. März 1789, Rabe
XIII. 178), das allgemeine Kirchenfest zur Erinnerung an die Verstorbenen am letzten
Sonntag des Kirchenjahres (K. O. 17. Nov. 1816), der Allerheiligentag, der aber
nur den Katholiken gegenüber und von diesen gefeiert werden darf (K. O. 5. Juli
1832, G. S. S. 197; 7. Febr. 1837, G. S. S. 21 und 22. Juli 1859, G. S.
S. 249; Koch's L. R. Anm. zu Th. II Tit. 11 F. 34).
K. O. 7. Febr. 1837 (G. S. S. 19) über die Befugniß der Behörden
durch polizeiliche Bestimmungen die äußere Heilighaltung der
Sonn= und Festtage zu bewahren.
Zur Beseitigung der Zweifel, welche nach dem Berichte des Staatsministerii vom
15. v. M. über die Befugniß der Behörden, durch polizeiliche Bestimmungen die
äußere Heilighaltung der Sonn= und Festtage zu bewahren, in einigen Landestheilen
bisher obgewaltet haben, setze Ich für den ganzen Umfang der Monarchie fest, daß
die Regierungen?), die nach den Verhältnissen der einzelnen Orte oder Gegenden
1) Der Buß- und Bettag ist für die ganze Monarchie auf Mittwoch vor dem
letzten Trinitatissonntage verlegt, Ges. 12. März 1893 (G. S. S. 29). Dies gile
auch für Hannover, doch bleibt der nach Michaelis begangene Buß- und Bettag in
den Herzogthümern Bremen und Verden als Erntedankfest bis auf Weiteres bestehen.
Desgleichen bleiben bestehen Bußtage, die lediglich in den Einzelgemeinden aus be.
sonderen Ursachen begangen werden (Brand-Bußtage u. dergl.). Der in verschiedenen
Theilen Hannovers um Michaelis begangene Bußtag, sowie der Johannisbußtag im
Osnabrückschen kann in den einzelnen Gemeinden so lange beibehalten werden, als
Pastor und Kirchenvorstand es übereinstimmend beschließen, K. Ges. 12. März 1893
(G. S. S. 30). Zu §. 2 Abs. 2 dieses Ges. bestimmt Ges. 11. Juni 1894 (G. S.
S. 118), daß in den einzelnen Gemeinden das Erntedankfest auf den Sonntag nach
Michaelis verlegt werden kanu, falls dies vom Pastor und Kirchenvorstand überein-
stimmend beschlossen wird. " 7 ..
2) Zu dem Erlaß von Polizeiverordnungen über die änßere Heilighaltung der
Sonn= und Festtage sind also nicht die Ortspolizeibehörden, sondern die Regierungs-
präsidenten (Oberpräsidenten) zuständig. Dieselben sind nicht befugt, ihr Verordnungs-
recht auf die ihnen untergeordneten Polizeibehörden zu delegiren, Erk. 2. Febr. 1888
(E. K. VIII. 219). Zu gleichen Verordnungen find die Oberpräsidenten und Regie-