Abschnitt XV. Sonn= und Feiertagsheiligung. 871
ihres Bezirkes zu diesem Zwecke erforderlichen Anordnungen zu erlassen und deren
Befolgung durch Strafoerbote ), welche jedoch die im §. 11 ihrer Dienst-Instruktion
vom 23. Oktober 1817 vorgeschriebene Grenze nicht überschreiten dürfen, zu sichern,
befugt sein sollen.
Das Polizeiverordnungsrecht richtet sich heute nach L. V. G. S§. 137 ff.
K. O. 20. März 1826 (A. 87): An den Orten, wo es bisher üblich und
hergebracht gewesen, an den ersten Feiertagen des Weihnachts-, Oster- und
Pfingstfestes Schauspielvorstellungen, Bälle und ähnliche Lustbarkeiten nicht Statt
finden zu lassen, soll es ferner bei dieser Ordnung und Gewohnheit bleiben, und es
soll die in der Ordre vom 26. Februar für den Charfreitag und den allg. Buß= und
Bettag enthaltene Bestimmung dahin ausgedehnt werden, daß auch an dem Tage des
Festes zum Andenken an die Verstorbenen keine der erwähnten oder ähnliche
ustbarkeiten Statt finden dürfen.
K. O. 26. Febr. 1837 (A. 83): Durch Meine am 13. Dez. 1817, 14. März
1818, 26. Febr. und 20. März 1826 erlassenen Ordres ist festgesetzt, daß am Vor-
abende der drei großen Feste: Weihnachten, Ostern und Pfingsten, des Chafreinge
des allgemeinen Buß= und Bettages und des dem Andenken der Verstorbenen gewid-
meten Jahrestages, so wie auch an den Abenden dieser drei letzten Tage keine Bälle
oder ähnliche Lustbarkeiten stattfinden sollen. Ich will es nicht nur hierbei belassen,
sondern auch diese Bestimmungen auf die ganze Charwoche ausdehnen und zugleich
verordnen, daß ebensowenig am Aschermittwoch Bälle gegeben werden sollen.
Durch Res. 16. März 1838 (A. 83) ist die vorstehende Ordre dahin deklarirt
worden, daß der Ausdruck ähnliche Lustbarkeiten auf Schauspielvorstellungen nicht
zu beziehen ist, und daß diese nur am Charfreitage, sowie am Buß= und Bettage
ganz unterbleiben müssen, am Gedächtnißtage der Verstorbenen aber, sofern sie ernsten
Inhalts find, stattfinden dürfen.
Da in der K. O. 20. März 1826 bestimmt ist, daß an Orten, wo bisher an
den ersten Feiertagen des Weihnachts-, Oster= und Pfingstfestes Schauspielvorstellungen,
Bälle und ähnliche Lustbarkeiten nicht stattgefunden, es ferner bei dieser Observanz
verbleiben soll, so ergiebt sich von selbst, daß es auch ferner dabei zu belassen ist, und
also dergleichen rauschende Vergnügungen an den gedachten hohen Festtagen in Orten,
wo fie vor der K. O. 20. März 1826 nicht üblich gewesen, auch nach dem Erscheinen
des allerh. Befehls vom 26. Febr. 1837 nicht zu dulden sind, Res. 7. Dez. 1837
(A. 971).
K. O. 19. Aug. 1837 (A. 972): Auf Ihre Anfrage vom 19. v. M. eröffne
Ich Ihnen, daß Meine Ordre vom 26. Febr. d. J., durch welche das Verbot der
Bälle und ähnlicher Lustbarkeiten auf die ganze Charwoche erweitert ist, auf Lokal-
observanzen, wie sie in Breslau durch die stille Begehung der letzten acht Tage in
der Adventzeit und während der ersten Hälfte der Fastenzeit hergebracht sind, keine
Beziehung haben, und es nicht Meine Absicht gewesen ist, in solchen Lokalobservanzen
etwas abzuändern.
K. O. 5. Juli 1832 (G. S. S. 197), betr. die gesetzlichen Festtage in
der Rheinprovinz.
Auf den Bericht des Staatsministeriums vom 20. v. M. bestimme Ich zur Er-
ledigung des Zweifels, der sich bei Anwendung der mit Meiner Genehmigung für
die Erzdiözese Köln am 7. Mai 1829 durch den Erzbischof verkündigten Festordnung
der katholischen Kirche, auf die bürgerlichen Verhältnisse in der Rheinprovinz, erhoben
hat, daß denjenigen kirchlichen Feiertagen, welche die in der Rheinprovinz bestehende
Gesetzgebung bereits zu gesetzlichen Festtagen erklärt hat, der Ostermontag, der Pfingst-
montag, der zweite Weihnachtstag und der Bußtag, mit der rechtlichen Wirkung
gesetzlicher Festtage hinzutreten und unter Einstellung der Amtsverrichtungen jeder
— — — —
Zu Anmerkung 2 auf S. 870.
rungspräsidenten auch für Hannover, Schleswig-Holstein, Hessen-Nassau und Hohen-
zollern befugt, Ges. 9. Mai 1892 (G. S. S. 107). Alle in diesen Laudestheilen
früher bestandenen Vorschriften sind außer Kraft gesetzt.
1) Vergl. wegen der Bestrafung §s. 366 Nr. 1 Str. G. B.