Abschnitt XV. Kollekten. 873
zirten Verordnung der Ortspolizeibehörde. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen das
erlassene Verbot ist die Strafbarkeit nicht dadurch bedingt, daß zur Zeit der Zuwider—
handlung auch wirklich ein Hauptgottesdienst an dem betreffenden Orte abgehalten
worden ist, Erk. 29. Sept. 1887 (E. K. VII. 290).
An Sonn= und Festtagen darf gewöhnliches Frachtgut weder zur Beförderung
angenommen, noch am Bestimmungsorte abgeliefert werden. Eilgut wird auch an
Sonn= und Festtagen, jedoch nur in den ein für alle Mal bestimmten Tageszeiten
angenommen und ausgeliefert, Verkehrs-Ord. 15. Nov. 1892 (R. G. Bl. S. 923)
88. 66, 3. 63, 8, 69, 4.
An Sonn= und Festtagen dürfen nicht stattfinden:
Auktionen, Regl. 15. Aug 1848 (M. Bl. S. 305) §. 10 — Zustellungen
im Verwaltungszwangsverfahren außer in dringlichen Fällen mit Erlaubniß der Voll-
streckungsbehörde, 8. 13 Vd. 7. Sept. 1379 (G. S. S. 591) und Art. 18 Auef.
Anw. 15. Sept. 1879 — Amtsverrichtungen der Verwaltungsbehörden, soweit
nicht unabweisbare Nolhwendigkeit vorliegt, Ref. 26. April 1851 (M. Bl. S. 1206)
— Transporte von Verbrechern und Vagabonden, Res. 25. Juni 1846 (M. Bl.
S. 108) und §. 23 Transport Instr. 16. Sept. 1816 — öffentliche Arbeiten
und Ablöhnung der Arbeiter, K. O. 26. März 1825; Vd. 21. Dez 1846
(G. S. 1847 S. 21) 8§8§. 23 und 26; Res. 17., 27. und 28. Mai 1851 (M. Bl.
S. 126—128) — Jahrmärkte, Res. 31. Mai 1818 (A. 249). (Wochenmärkte
sind an Sonn= und Festtagen nur in den Gegenden zu dulden, wo der Abschaffung
wichtige polizeiliche Gründe entgegenstehen; in diesem Falle dürfen sie während des
feierlichen Gottesdienstes nicht abgehalten werden, ebend.); Res. 17. Mai 1893.
Auch sollen Truppenübungen und Märsche zur Zeit des Gottesdienstes und
in der Nähe der Kirchen nicht statifinden. insbesondere das Spiel nicht gerührt werden,
K. O. 25. Nov. 1852 (M. Bl. 1853 S. 40).
Kollekten.
Die Abhaltung öffentlicher Sammlungen (Kollekten)1) bedarf nach Polizeiverord-
nungen der Genehmigung Der Erlaß solcher Verordnungen ist zulässig sowohl für
öffentliche Kollekten (Erk. O. Trib. 28. April 1853, M Bl. S. 164) als für Haus-
kollekten, die sich auf eine bestimmte Klasse von Personen beschränken (Erk. O. Trib.
17. Okt. 18376, M. Bl 1877 S. 11).
Die Genehinigung zur Ausschreibung öffentlicher Kollekten in den einzelnen
Regierungsbezirken oder in der Provinz, jedoch mit Ausnahme der Kirchenkollekten,
ist durch §. 11 Nr. 4 Lit, e Instr. 31. Dez. 1825 (G. S. 1826 S. 1) dem Ober-
präsidenten überwiesen.
Geldsammlungen und Erhebung von Eintrittsgeldern in öffentlichen Versamm-
lungen kann durch Polizeiverordnung von ortspolizeilicher Genehmigung nicht ab-
hängig gemacht werden, Res. 10. März 1892 (M. Bl. S. 193). Auch bedürfen
öffentliche Aufforderungen zur Einzahlung freiwilliger Beiträge keiner Genehmigung,
Res. 25. Nov. 1872 (M. Bl. S. 334).
Zur Anordnung oder Gestattung von Kirchenkollekten für kirchliche Zwecke
1) Unter Kollektiren ist jede Einsammlung freiwilliger Gaben zu einem bestimmten
Zwecke zu versteben, gleichviel ob die Gaben eingefordert, oder aus freien Stücken
gewährt und ob sie von Parteigenossen oder von anderen Personen geleislet werden,
Erk. 14. Nov. 1887 (E. K. VIII. 233).
In der öffentlichen Aufforderung zu freiwilligen Gaben allein kann noch nicht
der Thatbestand des wirklichen Einsammelns solcher Gaben (Kollektiren) gefunden
werden, Erk. 27. Febr. 1890 (E. K. X. 262). Aber die Veranstaltung einer öffent-
lichen Kollekte liegt auch dann vor, wenn die Sammlung nur bei einer bestimmten
Klasse von Personen vorgenommen wurde, Erk. 30 Sept. 1889 (E. K. X. 264).
Das Kollektiren unter der falschen Vorspiegelung eines milden Zweckes, während
der Kollektant thatsächlich die zu diesem Zwecke ihm gewährten Gaben für sich ein-
ziehen wollte, ist als Betrug zu bestrafen, Erk. 3. Nov. 1885 (R. u. St. A. 1886
Nr. 5).