Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XV. Lotterien und Ausspielungen. 875 
Zu Anmerkung 2 auf S. 874. 
gugcne “*- der Mildthätigkeit, veranstaltet werden, K. O. 20. März 1827 (G. 
Durch K. O. 2. Nov. 1868 (G. S. S. 991) ist angeordnet, daß die obrig- 
keitliche Erlaubniß zur Vornahme öffentlicher inländischer Ausspielungen fortan von 
den Ober-Präsidenten für den Umfang ihrer Verwaltungsbezirke, für den ganzen 
Umfang der Monarchie aber nur von dem Minister des Innern ertheilt werden soll, 
mit Ausnahme der Ausspielungen geringfügiger Gegenstände, welche bei Volks- 
belustigungen vorgenommen werden und zu welchen die Genehmigung von den Orts- 
polizeibehörden ertheilt werden darf. 
Zur Ausführung dieser Allerhöchsten Bestimmung ordnete Res. 14. Nov. 1868 
(M. Bl. S. 305) an, daß auswärtige Lotterien nach wie vor ohne Genehmigung 
des Laudesherrn unzulässig und daß für inländische Lotterien nachstehende Grund- 
sätze für den ganzen Umfang der Monarchie zur Anwendung zu bringen find: 
1. Ausspielungen von Grundstücken sind unbedingt nicht zuzulassen. 
2. Zu öffentlichen Ausspielungen beweglicher Gegenstände, mit Ausschluß von 
Geldgewinnen, kann die Erlaubniß für einzelne Fälle, insbesondere zur Ausführung 
wohlthätiger, gemeinnütziger oder patriotischer Zwecke, oder zur Beförderung des 
Kunstfleißes von den Ober-Präsidenten für den Umfang ihrer Verwaltungsbezirke 
ertheilt werden. 
Bei der Bewilligung landwirthschaftlicher Verloofungen ist darauf zu achten, daß 
unter den einzelnen Kreisen eines Regierungsbezirkes bezüglich landwirthschaftlicher 
Feste und Thierschauen, mit welchen dergleichen Ausspielungen verbunden werden, in 
angemessener Weise ein gewisser Turnus beobachtet werde, und ist der Ankauf der zu 
verloosenden Gegenstände auf landwirthschaftliche Gegenstände (Produkte, Vieh, Geräth-- 
schaften und dergleichen mehr) zu beschränken. 
Die Verbindung von Ausspielungen mit Gewerbe= und Industrie-Ausstellungen 
ist nur dann zu genehmigen, wenn die Auswahl der anzukaufenden und zu ver- 
loosenden Gegenstände sich auf solche Ausstellungs-Gegenstände richtet, welche durch 
Neuheit, Zweckmäßigkeit oder mustergültige Ausführung ausgezeichnet sind und deren 
Bekanntwerden daher bildend und anregend wirken kann. 
3. Verloosungen Behufs der Auseinandersetzung und Theilung gemeinschaftlicher 
Sachen sind unter den vorstehenden Bestimmungen nicht begriffen, vielmehr hat es 
dieserhalb bei den gesetzlichen Vorschriften sein Verbleiben. 
Res. 11. April 1876 (M. Bl. S. 113): 1. In jede Erlaubniß zur Veranstaltung 
einer Lotterie ist ausdrücklich das Verbot aufzunehmen, Prämien auszusetzen, welche, 
sei es unmittelbar, sei es mittelbar durch Bezahlung des Werthes der verloosten 
Gegenstände in Geld zu gewähren sind, oder welche in Immobilien bestehen. 
Unter das Verbot der Ausspielungen von Geldgewinnen fällt auch die Aus- 
spielung von Gewinnen, welche in der Rückzahlung der Einsätze an Inhaber der Loose 
bestehen. 
2. Die Genehmigung öffentlicher Ausspielungen ist, wenn dieselbe von den 
Herren Ober-Präsidenten auf Grund des A. E. 2. Nov. 1868 ertheilt wird, an die 
ausdrückliche Bedingung zu knüpfen, daß der Vertrieb der Loose auf den Umfang der 
Provinz, für welche die Genehmigung ertheilt ist, beschränkt bleibe und daß ein, 
diese Beschränkung ausdrückender Vermerk in die Loose, sowie in die Prospekte der 
Ausspielungen ausgenommen werde. 
3. Bei der Genehmigung von Ausspielungen Seitens des Herrn Ober- 
Präsidenten sind die Modalitäten der Ausspielungen von dem Herrn Ober-Präsidenten 
leskst esnkeen und ist deren Feststellung nicht den ihm untergeordneten Behörden 
u überlassen. 
4. Die Genehmigung von Ausspielungen ist nur auf Grund eines vollständigen 
Ausspielungsplanes zu ertheilen, welcher die wesentlichen Bedingungen der Ausspielung, 
insbesondere die Zahl und den Preis der Loose, die Zahl und Art der Gewinne, die 
Zeit der Ziehung und bei solchen Ausspielungen, bei welchen aus den Einsatzgeldern 
anzukaufende Sachen die Gewinngegenstände bilden sollen, den Gesammtwerth der 
auszuspielenden Gegenstände ergiebt. Auch ist die Genehmigung an die Bedingung zu 
knüpfen, daß der Unternehmer die diesfälligen Bestimmungen in den Prospekt und in 
die Loose aufnehme.
	        
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