Abschnitt XV. Lotterien und Ausspielungen. 875
Zu Anmerkung 2 auf S. 874.
gugcne “*- der Mildthätigkeit, veranstaltet werden, K. O. 20. März 1827 (G.
Durch K. O. 2. Nov. 1868 (G. S. S. 991) ist angeordnet, daß die obrig-
keitliche Erlaubniß zur Vornahme öffentlicher inländischer Ausspielungen fortan von
den Ober-Präsidenten für den Umfang ihrer Verwaltungsbezirke, für den ganzen
Umfang der Monarchie aber nur von dem Minister des Innern ertheilt werden soll,
mit Ausnahme der Ausspielungen geringfügiger Gegenstände, welche bei Volks-
belustigungen vorgenommen werden und zu welchen die Genehmigung von den Orts-
polizeibehörden ertheilt werden darf.
Zur Ausführung dieser Allerhöchsten Bestimmung ordnete Res. 14. Nov. 1868
(M. Bl. S. 305) an, daß auswärtige Lotterien nach wie vor ohne Genehmigung
des Laudesherrn unzulässig und daß für inländische Lotterien nachstehende Grund-
sätze für den ganzen Umfang der Monarchie zur Anwendung zu bringen find:
1. Ausspielungen von Grundstücken sind unbedingt nicht zuzulassen.
2. Zu öffentlichen Ausspielungen beweglicher Gegenstände, mit Ausschluß von
Geldgewinnen, kann die Erlaubniß für einzelne Fälle, insbesondere zur Ausführung
wohlthätiger, gemeinnütziger oder patriotischer Zwecke, oder zur Beförderung des
Kunstfleißes von den Ober-Präsidenten für den Umfang ihrer Verwaltungsbezirke
ertheilt werden.
Bei der Bewilligung landwirthschaftlicher Verloofungen ist darauf zu achten, daß
unter den einzelnen Kreisen eines Regierungsbezirkes bezüglich landwirthschaftlicher
Feste und Thierschauen, mit welchen dergleichen Ausspielungen verbunden werden, in
angemessener Weise ein gewisser Turnus beobachtet werde, und ist der Ankauf der zu
verloosenden Gegenstände auf landwirthschaftliche Gegenstände (Produkte, Vieh, Geräth--
schaften und dergleichen mehr) zu beschränken.
Die Verbindung von Ausspielungen mit Gewerbe= und Industrie-Ausstellungen
ist nur dann zu genehmigen, wenn die Auswahl der anzukaufenden und zu ver-
loosenden Gegenstände sich auf solche Ausstellungs-Gegenstände richtet, welche durch
Neuheit, Zweckmäßigkeit oder mustergültige Ausführung ausgezeichnet sind und deren
Bekanntwerden daher bildend und anregend wirken kann.
3. Verloosungen Behufs der Auseinandersetzung und Theilung gemeinschaftlicher
Sachen sind unter den vorstehenden Bestimmungen nicht begriffen, vielmehr hat es
dieserhalb bei den gesetzlichen Vorschriften sein Verbleiben.
Res. 11. April 1876 (M. Bl. S. 113): 1. In jede Erlaubniß zur Veranstaltung
einer Lotterie ist ausdrücklich das Verbot aufzunehmen, Prämien auszusetzen, welche,
sei es unmittelbar, sei es mittelbar durch Bezahlung des Werthes der verloosten
Gegenstände in Geld zu gewähren sind, oder welche in Immobilien bestehen.
Unter das Verbot der Ausspielungen von Geldgewinnen fällt auch die Aus-
spielung von Gewinnen, welche in der Rückzahlung der Einsätze an Inhaber der Loose
bestehen.
2. Die Genehmigung öffentlicher Ausspielungen ist, wenn dieselbe von den
Herren Ober-Präsidenten auf Grund des A. E. 2. Nov. 1868 ertheilt wird, an die
ausdrückliche Bedingung zu knüpfen, daß der Vertrieb der Loose auf den Umfang der
Provinz, für welche die Genehmigung ertheilt ist, beschränkt bleibe und daß ein,
diese Beschränkung ausdrückender Vermerk in die Loose, sowie in die Prospekte der
Ausspielungen ausgenommen werde.
3. Bei der Genehmigung von Ausspielungen Seitens des Herrn Ober-
Präsidenten sind die Modalitäten der Ausspielungen von dem Herrn Ober-Präsidenten
leskst esnkeen und ist deren Feststellung nicht den ihm untergeordneten Behörden
u überlassen.
4. Die Genehmigung von Ausspielungen ist nur auf Grund eines vollständigen
Ausspielungsplanes zu ertheilen, welcher die wesentlichen Bedingungen der Ausspielung,
insbesondere die Zahl und den Preis der Loose, die Zahl und Art der Gewinne, die
Zeit der Ziehung und bei solchen Ausspielungen, bei welchen aus den Einsatzgeldern
anzukaufende Sachen die Gewinngegenstände bilden sollen, den Gesammtwerth der
auszuspielenden Gegenstände ergiebt. Auch ist die Genehmigung an die Bedingung zu
knüpfen, daß der Unternehmer die diesfälligen Bestimmungen in den Prospekt und in
die Loose aufnehme.