Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

876 Abschnitt XV. Lotterien und Ausspielungen. 
Wer ohne staatliche Ermächtigung gewerbsmäßig Loose oder Loosabschnitte 
der Kgl. Preußischen Staatslotterie, oder Urkunden, durch welche Antheile 
an solchen Loosen oder Loosabschnitten zum Eigenthum oder zum Gewinnbezug 
übertragen werden, feilbietet oder veräußert oder zeitweise an einen Anderen 
überlüßt, wird mit einer Geldstrafe von 100—1500 Mark bestraft. Dieselbe 
Strafe trifft denjenigen, der ein solches Geschäft als Mittelsperson fördert, 
Ges. 18. Aug. 1891 (G. S. S. 353). 
Wer gewerbsmäßig geringere als die genehmigten Antheile oder Abschnitte 
von Loosen zu Privatlotterien und Ausspielungen, oder Urkunden, durch welche 
solche Antheile oder Abschnitte zum Eigenthum oder zum Gewinnbezuge über- 
tragen werden, feilbietet oder veräußert, wird mit einer Geldstrafe von ein- 
hundert bis zu eintausend fünfhundert Mark bestraft. 
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher ein solches Geschäft als Mittels- 
person befördert, Ges. 19. April 1894 (G. S. S. 73). 
  
Zu Anmerkung 27 auf S. 875. 
Die Zahl und den Werth der Gewinne von der Zahl der abgesetzten Loose ab. 
hängig zu machen, kann dem Unternehmer nur gestattet werden, falls ihm diese Be- 
fugniß und das Verhältniß, in welchem eine Verminderung der Gewinne in ihrer 
Zahl oder in ihrem Werthe zulässig sein soll, ausdrücklich bei der Ertheilung der Ge- 
nehmigung eingeräumt worden ist. Wenn letzteres nicht geschehen ist, bleibt dem 
Unternehmer nur überlassen, die unabgesetzten Loose auf eigenen Gewinn und Verlust 
zu behalten. 
5. Es ist nicht zu gestatten, Freiloose zu einer stattlich noch nicht genehmigten 
künftigen Ausspielung als Gewinne auszusetzen. # 
Derjenige, welchem die Erlaubniß zu einer Ausspielung für eine bestimmte 
Provinz gegeben ist, und der dann ohne otbrigkeitliche Erlaubniß Loose zu dieser 
Lotterie für seine Rechnung durch einen Agenten in einer anderen Provinz verkaufen 
läßt, ist als Veranstalter einer Lotterie ohne obrigkeitliche Erlaubniß anzusehen und 
strafbar, sein Agent gleichfalls als Theilnehmer an dem Vergehen. Bei jeder Ge- 
nehmigung von inländischen Lotterien für eine bestimmte Provinz oder einen Theil 
derselben ist den Unternehmern die Bedingung aufzuerlegen, daß auf den zum Verkauf 
bestimmten Loosen in deutlicher Weise vermerkt werde, für welchen Bereich der Ver- 
trieb der Loose gestattet ist, Res. 30. März 1882 (M. Bl. S. 87). Vergl. hierzu 
auch Res. 17. Juni 1892 (M. Bl. S. 257), wo auch der Schneeballkollekten Er- 
wähnung gethan wird. 
Wegen Aufstellung von Totalisatoren auf Rennplätzen, vergl. Anm. zu 88. 284 
und 360 Nr. 14 Str. G. B. oben S. 634 und 656. Die von der Totalisatoren- 
Verwaltung ausgegebenen Bescheinigungen über Einsätze sind steuerpflichrig, genießen 
aber Vergünstigungen, indem ein bestimmter Lotterieplan nicht vorgelegt zu werden 
braucht und die Abgabe bis zum Schlusse des jeweiligen Rennens gestundet werden 
kann, Bek. 7. Juli 1891 (C. Bl. d. D. K. S. 208). 
Die gewöhnlich mit einem kleinen Handel verbundenen Würfelspiele um Eß- 
waaren und andere unbedeutende Gegenstände auf Jahrmärkten und bei Schützen. 
oder ähnlichen Volksfesten, gelten nicht als Ausspielungen, sondern nur als 
Belustigungen und dürfen durch die Ortspolizeibehörde gestattet werden, Res. 18. Mai 
und 2. Juli 1852 (M. Bl. S. 120 und 222). 
Res. 29. Juni 1882 (M. Bl. S. 223), betr das Auswürfeln und Ausspielen 
von geringfügigen Gegenständen bei Volksfesten, Märkten 2c. in Bezug auf den 
Gewerbebetrieb (es können für diese Beschäftigung, wenn sie im Umherziehen, d. h. 
außerhalb des Wohnortes ausgeübt wird, Legitimations= und Gewerbescheine ertheilt 
werden). 
Den auf Jahrmärkten und bei Gelegenheit von Volksbelustigungen üblichen 
öffentlichen Ausspielungen geringwerthiger Gegenstände ist die obrigkeitliche Genehmigung 
nur dann zu ertheilen, wenn die Zahl der beabsichtigten einzelnen Ausspielungen 
und die Zahl der bei jeder derselben auszugebenden Spielausweise durch einen vorzu- 
legenden Plan festgesetzt ist, und wenn die Spielausweise, falls mehrere Ausspielungen 
beabsichtigt sind, neben ihrer Nummer auch eine Serienbezeichnung tragen, Res. 10. Jan. 
1884 (M. Bl. S. 21).
	        
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