876 Abschnitt XV. Lotterien und Ausspielungen.
Wer ohne staatliche Ermächtigung gewerbsmäßig Loose oder Loosabschnitte
der Kgl. Preußischen Staatslotterie, oder Urkunden, durch welche Antheile
an solchen Loosen oder Loosabschnitten zum Eigenthum oder zum Gewinnbezug
übertragen werden, feilbietet oder veräußert oder zeitweise an einen Anderen
überlüßt, wird mit einer Geldstrafe von 100—1500 Mark bestraft. Dieselbe
Strafe trifft denjenigen, der ein solches Geschäft als Mittelsperson fördert,
Ges. 18. Aug. 1891 (G. S. S. 353).
Wer gewerbsmäßig geringere als die genehmigten Antheile oder Abschnitte
von Loosen zu Privatlotterien und Ausspielungen, oder Urkunden, durch welche
solche Antheile oder Abschnitte zum Eigenthum oder zum Gewinnbezuge über-
tragen werden, feilbietet oder veräußert, wird mit einer Geldstrafe von ein-
hundert bis zu eintausend fünfhundert Mark bestraft.
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher ein solches Geschäft als Mittels-
person befördert, Ges. 19. April 1894 (G. S. S. 73).
Zu Anmerkung 27 auf S. 875.
Die Zahl und den Werth der Gewinne von der Zahl der abgesetzten Loose ab.
hängig zu machen, kann dem Unternehmer nur gestattet werden, falls ihm diese Be-
fugniß und das Verhältniß, in welchem eine Verminderung der Gewinne in ihrer
Zahl oder in ihrem Werthe zulässig sein soll, ausdrücklich bei der Ertheilung der Ge-
nehmigung eingeräumt worden ist. Wenn letzteres nicht geschehen ist, bleibt dem
Unternehmer nur überlassen, die unabgesetzten Loose auf eigenen Gewinn und Verlust
zu behalten.
5. Es ist nicht zu gestatten, Freiloose zu einer stattlich noch nicht genehmigten
künftigen Ausspielung als Gewinne auszusetzen. #
Derjenige, welchem die Erlaubniß zu einer Ausspielung für eine bestimmte
Provinz gegeben ist, und der dann ohne otbrigkeitliche Erlaubniß Loose zu dieser
Lotterie für seine Rechnung durch einen Agenten in einer anderen Provinz verkaufen
läßt, ist als Veranstalter einer Lotterie ohne obrigkeitliche Erlaubniß anzusehen und
strafbar, sein Agent gleichfalls als Theilnehmer an dem Vergehen. Bei jeder Ge-
nehmigung von inländischen Lotterien für eine bestimmte Provinz oder einen Theil
derselben ist den Unternehmern die Bedingung aufzuerlegen, daß auf den zum Verkauf
bestimmten Loosen in deutlicher Weise vermerkt werde, für welchen Bereich der Ver-
trieb der Loose gestattet ist, Res. 30. März 1882 (M. Bl. S. 87). Vergl. hierzu
auch Res. 17. Juni 1892 (M. Bl. S. 257), wo auch der Schneeballkollekten Er-
wähnung gethan wird.
Wegen Aufstellung von Totalisatoren auf Rennplätzen, vergl. Anm. zu 88. 284
und 360 Nr. 14 Str. G. B. oben S. 634 und 656. Die von der Totalisatoren-
Verwaltung ausgegebenen Bescheinigungen über Einsätze sind steuerpflichrig, genießen
aber Vergünstigungen, indem ein bestimmter Lotterieplan nicht vorgelegt zu werden
braucht und die Abgabe bis zum Schlusse des jeweiligen Rennens gestundet werden
kann, Bek. 7. Juli 1891 (C. Bl. d. D. K. S. 208).
Die gewöhnlich mit einem kleinen Handel verbundenen Würfelspiele um Eß-
waaren und andere unbedeutende Gegenstände auf Jahrmärkten und bei Schützen.
oder ähnlichen Volksfesten, gelten nicht als Ausspielungen, sondern nur als
Belustigungen und dürfen durch die Ortspolizeibehörde gestattet werden, Res. 18. Mai
und 2. Juli 1852 (M. Bl. S. 120 und 222).
Res. 29. Juni 1882 (M. Bl. S. 223), betr das Auswürfeln und Ausspielen
von geringfügigen Gegenständen bei Volksfesten, Märkten 2c. in Bezug auf den
Gewerbebetrieb (es können für diese Beschäftigung, wenn sie im Umherziehen, d. h.
außerhalb des Wohnortes ausgeübt wird, Legitimations= und Gewerbescheine ertheilt
werden).
Den auf Jahrmärkten und bei Gelegenheit von Volksbelustigungen üblichen
öffentlichen Ausspielungen geringwerthiger Gegenstände ist die obrigkeitliche Genehmigung
nur dann zu ertheilen, wenn die Zahl der beabsichtigten einzelnen Ausspielungen
und die Zahl der bei jeder derselben auszugebenden Spielausweise durch einen vorzu-
legenden Plan festgesetzt ist, und wenn die Spielausweise, falls mehrere Ausspielungen
beabsichtigt sind, neben ihrer Nummer auch eine Serienbezeichnung tragen, Res. 10. Jan.
1884 (M. Bl. S. 21).